Post by Thomas HomiliusMeine Vermutung ist, dass der Papstkäufer kein Unternehmer ist.
Das stimmt, aber wenn du mal die Postings nochmal lesen würdest,
wäre dir aufgefallen, das kein Gedanke in Richtung USt bestand.
Außerdem hätte ich arge Bedenken in Richtung § 2 UStG!
Post by Thomas HomiliusPost by Eric LorenzWie spekulieren hier mit dem § 23 EStG.
Wir spekulieren hier, was in dem Brief des Finanzamtes Olpe stand.
Vermutungsmodus an:
Hinweis auf § 23 mit folgenden Verfügungen:
Private Veräußerungsgeschäfte, Gegenstände des täglichen Gebrauchs,
Kraftfahrzeuge: Verluste aus der Veräußerung von Gegenständen des
täglichen Gebrauchs können grundsätzlich nicht mit privaten
Veräußerungsgewinnen z.B. aus Aktien- und Grundstücksgeschäften
verrechnet werden. Das gilt - mit Ausnahme von Oldtimern - auch für die
Veräußerung von Pkw unter Einschluss der Jahreswagen. - Verw.; OFD
München 19.7.2002, S 2256 - 21 St 41
OFD München 19.7.2002, S 2256 - 21 St 41
Private Veräußerungsgeschäfte, Gegenstände des täglichen Gebrauchs,
Kraftfahrzeuge
§§:[EStG] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
DStR 2002 S. 1529
Fundstelle 2 von 2:
OFD Nürnberg 19.7.2002, S 2256 - 61/St 32
Private Veräußerungsgeschäfte, Gegenstände des täglichen Gebrauchs,
Kraftfahrzeuge
§§:[EStG] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Zitiert in ... / geändert durch ...
Schleswig-Holsteinisches FG 2.10.2003, Besteuerung von
Vermögensgewinnen, ...
Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen
Gebrauchs können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG keine Wirtschaftsgüter erfasst, deren Wertverzehr
typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.
Zu den sonstigen Einkünften i.S. d § 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG gehören zwar grundsätzlich die Einkünfte aus der Veräußerung
aller Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die nicht Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die
Berücksichtigung von sonstigen Einkünften nach dieser Vorschrift setzt
aber - wie bei allen übrigen Einkunftsarten des § 2 Nr. 1 EStG - eine
Überschusserzielungsabsicht, bezogen auf das einzelne Wirtschaftsgut,
voraus.
Bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs sind i.d.R. potentielle
Wertsteigerungen ausgeschlossen. Nach objektiven Maßstäben ist eine
Überschusserzielungsabsicht bei privaten Veräußerungsgeschäften mit
Gebrauchsgegenständen daher zu verneinen. Diese Grundsätze gelten - mit
Ausnahme von Oldtimern - auch für den Verkauf von PKW. Damit sind auch
Gewinne aus dem Verkauf von Jahreswagen durch Arbeitnehmer der
Automobilindustrie nicht der Besteuerung zu unterwerfen, weil hier die
Anschaffungskosten (Barpreis zzgl. geldwerter Vorteil gem. § 8 Abs. 3
EStG) die erzielten Veräußerungserlöse regelmäßig übersteigen.
Post by Thomas HomiliusGenau diesen Ausschluss der Steuerbarkeit bei der USt könnte die
Finanzbehörde mit ihrem Brief an den Golf-Verkäufer geäußert haben.
Und ja, der Golf-Verkäufer ist auch meiner Meinung nach nicht
USt-pflichtig.
Was letztendlich in dem FA-Brief stand können wir nicht wissen.
Nein, natürlich nicht, aber wenn man die Sache aufmerksam verfolgt hat
und auch den nötigen Wissensstand hat...
Eric