Am Tue, 2 Aug 2005 19:44:22 +0200, schrieb Michael Freischlad
Post by Michael FreischladPost by Axel BöhmÜber Kasse ist auch nicht ganz richtig, da EÜ-Rechner genaugenommen
keine "betriebliche" Kasse haben. Dafür gibt es spezielle Konten. Bei
Auch bei EÜR kann es eine Kasse geben. Ggf. ist sogar eine vorgeschrieben.
Das ein EÜ-Rechner eine Kase im Laden haben kann ist klar, aber
buchalterisch wird diese nict erfasst. Mann kann natürlich ein
Unterkonto der Privatkontren als Kassenkonten verwenden um so den
Überblick zu behalten.
Sollte das normale Kassenkonto bebucht werden dürften die ersten
Probleme beim Jahresabschluss auftreten.
Man kann sicherlich das Kassenkonto als Abschlussbuchung auf Privat
abschließen, aber dann ist es kein Buchen lt. Lehrbuch.
Post by Michael FreischladPost by Axel BöhmDATEV heißt dieses Konto "Verrechnungskonto Gewinnermittlung 4 III
EStG" (1370).
Das ist richtig, bei EÜR braucht man nur die Einnahmen und die
Ausgaben gegenüberstellen. Dazu kann man ein Verrechnungskonto
verwenden. Es stellt sich aber die Frage ob das Sinn macht.
Wenn man dies aber buchen möchte, muss man nun mal Konto und
Gegenkonto ansprechen. Und dafür braucht man eben entweder ein
Verrechnungskonto oder die Privatkonten.
Post by Michael FreischladPost by Axel BöhmAlternativ kannst Du auch die Konten Privateinlage und
Privatentnahme verwenden. Da Du nicht bilanzierst gibt es auch keine
Sacheinlage im eigentlichen Sinne.
Auch ein nicht-Bilanzierer hat Betriebsvermögen (neuerdings akzeptiert
der BFH sogar gewillkürtes). Warum sollte er dann keine Einlage
tätigen können?
Etwas unglücklich formuliert. Kopierpapier ist aber regelmäßig weder
Anlage noch Umlaufvermögen. (Außer bei einem Papierhersteller o.ä.)
Post by Michael FreischladPost by Axel BöhmDas wäre allerhöchstens bei
Wirtschaftsgütern interessant, die Du mehr als ein Jahr betrieblich
nutzen möchtest. Buche daher einfach die Anschaffung des Papiers mit
dem gemeinen Wert.
Sacheinlagen (z. B. Kopierpapier) können doch auch Gegenstand einer
Einlage sein. Warum nicht?
Engelegt werden können nur Wirtschaftsgüter. Genaugenommen kann aber
auch Kopierpapier ein Wirtschaftsgut sein. Als rein theoretisch kann
auch Kopierpapier eingelegt werden. Jedoch beim Buchen wird es kaum
auf die Anlagekonten buchen. Es ist wohl eher als Aufwand zu erfassen.
Post by Michael FreischladHinsichtlich des § 4 Abs. 4 a EStG ist es sogar von Vorteil, wenn
Einlagen und Entnahmen in der Buchführung aufgezeichnet sind.
Eigentlich unerheblich, da jeder Geschäftsvorfall eines 4/3-Rechners
eine Entnahme oder Einlage darstellt. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr
entstehen auch keine besonderen Probleme wenn die Buchführung
ordentlich durchgeführt wird.
Gruß
Axel