Post by Christian @SoemtronPost by Alexander SchröderDas deutsche UStG und die MwStSystRL der EU kommen also zum selben
Ergebnis: Die Vermittlungsleistung in Deutschland umsatzsteuerbar
und mangels Befreiung auch steuerpflichtig.
Wie sicher bist Du Dir denn da?
Ich kenne Destinia nicht. Mein Ergebnis gilt für den Fall einer
Vermittlungsleistung durch Destinia. Wenn Destinia selbst als
Leistungserbringer der Übernachtungsleistung/Reiseleistung auftritt,
kann die Lösung anders aussehen.
Vom StB. bzw. seiner Angestellten bekam
Post by Christian @Soemtronich gerade die Auskunft
| dass bei sonstigen Leistungen der Ort des Firmensitzes für die
| Leistungserbringung entscheidend ist.
| Ihre Hotelübernachtung ist also ohne Vorsteuer zu buchen.
Der § 3a UStG hat viele Absätze. Und dann gibt es auch noch die §§ 3b,
3e und 3f, die auch noch den Ort sonstiger Leistungen regeln. Die
Aussage, "dass bei sonstigen Leistungen der Ort des Firmensitzes für die
Leistungserbringung entscheidend ist", ist lediglich der Grundsatz des §
3a Abs. 1 UStG für die B2C-Fälle.
Im B2B-Fall gilt der Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG, wonach Ort der
Leistung der Ort des Leistungsempfängers ist.
Jedoch gelten sowohl für Übernachtungsleistungen als auch für
Vermittlungsleistungen Ausnahmen zu obigen Grundsätzen.
Die Übernachtungsleistung ist eine Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstück:
| Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
| 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
| wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige
| Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind
| insbesondere anzusehen:
| a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
| ...
(§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG)
Nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist der Verweis auf § 4 Nr. 12
so zuverstehen, daß davon nicht nur die steuerfreien Vermietungen,
sondern auch die dort ausgenommenen steuerpflichtigen Leistungen wie
Hotelübernachtungen umfaßt werden.
Die Übernachtung war in Deutschland. Also ist auch Ort der Leistung in
Deutschland.
| 4. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein
| Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen
| wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person,
| der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
| wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als
| ausgeführt gilt.
(§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG)
Die Sonderregelung für Vermittlungsumsätze ist also nur auf B2C-Fälle
anzuwenden. Dann ist Ort der Vermittlungsleistung der Ort der
Übernachtungsleistung, also Deutschland.
Im B2B-Fall verbleibt es beim Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG. Hier im
Fall also bei Deutschland als Ort der Vermittlungsleistung.
Alex