Discussion:
Mwst bei Firmensitz Ausland
(zu alt für eine Antwort)
Christian @Soemtron
2017-01-31 19:49:00 UTC
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Hi,

gerade bin ich überrascht, daß die Firma Destinia keine Rechnung mit
ausgewiesener MwSt. für die von ihr vermittelten Hotel-Übernachtungen in
Deutschland erstellen will. Angeblich fällt keine an, da die Firma in
Spanien ansässig ist.

Das wäre doch eine systematische Benachteiligung deutscher Anbieter und
so gar nicht EU-harmonisch. Ist das tatsächlich korrekt?

cu,
Christian

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Peter Veith
2017-01-31 20:21:45 UTC
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Post by Christian @Soemtron
gerade bin ich überrascht, daß die Firma Destinia keine Rechnung mit
ausgewiesener MwSt. für die von ihr vermittelten Hotel-Übernachtungen in
Deutschland erstellen will. Angeblich fällt keine an, da die Firma in
Spanien ansässig ist.
Das wäre doch eine systematische Benachteiligung deutscher Anbieter und
so gar nicht EU-harmonisch. Ist das tatsächlich korrekt?
Ist der Leistungsempfänger Unternehmer?

§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG

"Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer
ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht
unternehmerisch tätige juristische Person, der eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort
erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt."

Erläuterung:
"Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei
Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a
Abs. 3 Nr. 4 UStG. Hierunter fällt auch die Vermittlung der
kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder
Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und
vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer (vgl. Artikel 31
Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, a.a.O.)."
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/024_a.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Veith
--
Lieber Reich ins Heim, als heim ins Reich!
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com
Alexander Schröder
2017-01-31 23:05:47 UTC
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Post by Peter Veith
Post by Christian @Soemtron
gerade bin ich überrascht, daß die Firma Destinia keine Rechnung mit
ausgewiesener MwSt. für die von ihr vermittelten Hotel-Übernachtungen in
Deutschland erstellen will. Angeblich fällt keine an, da die Firma in
Spanien ansässig ist.
Ist der Leistungsempfänger Unternehmer?
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
"Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer
ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht
unternehmerisch tätige juristische Person, der eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort
erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt."
Also am Ort der Übernachtung in Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 i.V.m.
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG/Art. 46 i.V.m. Art. 47 MwStSystRL).

Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, gilt die Grundregel des §
3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL, wonach die Leistung am Ort des
Leistungsempfängers ausgeführt wird, also ebenfalls in Deutschland.

Das deutsche UStG und die MwStSystRL der EU kommen also zum selben
Ergebnis: Die Vermittlungsleistung in Deutschland umsatzsteuerbar und
mangels Befreiung auch steuerpflichtig.

Alex
Peter Veith
2017-02-01 08:42:39 UTC
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Post by Alexander Schröder
Das deutsche UStG und die MwStSystRL der EU kommen also zum selben
Ergebnis: Die Vermittlungsleistung in Deutschland umsatzsteuerbar und
mangels Befreiung auch steuerpflichtig.
So, nachdem das geklärt ist, noch ein Blick auf die Webpräsenz der
Firma. Dort steht u.a.:

"5. DER PREIS BEINHALTET
1. Die Steuern und Gebühren der Hoteleinrichtungen.
2. Die indirekten Steuern (MwSt., allgemeine indirekte Verbrauchssteuer
der Kanarischen Inseln usw.), sofern anfallend."
http://www.destinia.com/www/condiciones/index.php?language=de

Damit verbleibt es beim zivilrechtlich Anspruch auf eine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis.

In einer "Buchungsbestätigung" stehen gewöhnlich Worte wie:

"Steuern :
• 8 % Mehrwertsteuer ist inbegriffen.
• Servicegebühren werden nicht erhoben.
• Tourismusabgaben werden nicht erhoben."

Würde vergleichbares - wenn sonstige Erfordernisse des § 14 UStG erfüllt
- nicht zum Vorsteuerabzug reichen?

Veith
--
Lieber Reich ins Heim, als heim ins Reich!
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com
Rüdiger Silberer
2017-02-01 17:16:17 UTC
Permalink
Post by Peter Veith
Post by Alexander Schröder
Das deutsche UStG und die MwStSystRL der EU kommen also zum selben
Ergebnis: Die Vermittlungsleistung in Deutschland umsatzsteuerbar und
mangels Befreiung auch steuerpflichtig.
So, nachdem das geklärt ist, noch ein Blick auf die Webpräsenz der
"5. DER PREIS BEINHALTET
1. Die Steuern und Gebühren der Hoteleinrichtungen.
2. Die indirekten Steuern (MwSt., allgemeine indirekte Verbrauchssteuer
der Kanarischen Inseln usw.), sofern anfallend."
http://www.destinia.com/www/condiciones/index.php?language=de
Damit verbleibt es beim zivilrechtlich Anspruch auf eine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis.
• 8 % Mehrwertsteuer ist inbegriffen.
• Servicegebühren werden nicht erhoben.
• Tourismusabgaben werden nicht erhoben."
Würde vergleichbares - wenn sonstige Erfordernisse des § 14 UStG erfüllt
- nicht zum Vorsteuerabzug reichen?
Nein, denn § 14 Abs, 4 Nr. 8 UStG

| 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt
| entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen
| Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
| Steuerbefreiung gilt,

Das wäre nach Deinem Beispiel nicht der Fall.
--
Aufs Hilfloseste wird man in ihr hin und her geschwemmt, und wenn man
glaubt, man habe endlich eine Regel zu fassen bekommen, die im tosenden
Aufruhr der zehn Wortarten festen Boden zum Verschnaufen verspricht,
blättert man um und liest:
"Der Lernende merke sich die folgenden Ausnahmen." - Mark Twain -
Peter Veith
2017-02-02 11:39:30 UTC
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Post by Peter Veith
• 8 % Mehrwertsteuer ist inbegriffen.
... § 14 Abs, 4 Nr. 8 UStG
| 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt
| entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen
| Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
| Steuerbefreiung gilt,
Das wäre nach Deinem Beispiel nicht der Fall.
Du beziehst Dich auf "das Entgelt entfallenden Steuerbetrag" ... gab es
da nicht eine Vereinfachungsregel, daß unter einen Betrag von x der
Prozentsatz ausreicht?

Veith
--
Non forum sed vitae discimus
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com
Peter Veith
2017-02-02 15:47:54 UTC
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Post by Peter Veith
Du beziehst Dich auf "das Entgelt entfallenden Steuerbetrag" ... gab es
da nicht eine Vereinfachungsregel, daß unter einen Betrag von x der
Prozentsatz ausreicht?
Jetzt ist mir das Zauberwort "Kleinbetragsrechnungen" (< 150 EUR) selbst
eingefallen, § 33 UStDV.

Blöderweise gilt der nicht bei § 13b UStG.

Veith
--
Lieber Reich ins Heim, als heim ins Reich!
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com
Rüdiger Silberer
2017-02-04 20:09:07 UTC
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Post by Peter Veith
Post by Peter Veith
Du beziehst Dich auf "das Entgelt entfallenden Steuerbetrag" ... gab es
da nicht eine Vereinfachungsregel, daß unter einen Betrag von x der
Prozentsatz ausreicht?
Jetzt ist mir das Zauberwort "Kleinbetragsrechnungen" (< 150 EUR) selbst
eingefallen, § 33 UStDV.
Blöderweise gilt der nicht bei § 13b UStG.
Alles richtig! :-)
--
Aufs Hilfloseste wird man in ihr hin und her geschwemmt, und wenn man
glaubt, man habe endlich eine Regel zu fassen bekommen, die im tosenden
Aufruhr der zehn Wortarten festen Boden zum Verschnaufen verspricht,
blättert man um und liest:
"Der Lernende merke sich die folgenden Ausnahmen." - Mark Twain -
U***@web.de
2017-03-06 14:20:51 UTC
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Moin,
Post by Peter Veith
Post by Peter Veith
Du beziehst Dich auf "das Entgelt entfallenden Steuerbetrag" ... gab es
da nicht eine Vereinfachungsregel, daß unter einen Betrag von x der
Prozentsatz ausreicht?
Jetzt ist mir das Zauberwort "Kleinbetragsrechnungen" (< 150 EUR) selbst
eingefallen, § 33 UStDV.
Blöderweise gilt der nicht bei § 13b UStG.
Ich erlaube mir, eine andere Art von "Kleinbetragsrechnung" als Beispiel einzuführen, nämlich einen internationalen Eisenbahnfahrschein, der pro Mitgliedsstaat (erheben die alle MwSt auf Eisenbahnfahrkarten zumindest des Fernverkehrs/müssen erheben?) weniger als 150 Euro Fahrpreisanteil hat.

Wie rechnet sich das, wenn ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens so etwas auf Dienstreise verfährt? Den aufgedruckten D-MwSt-Anteil wird man direkt als Vorsteuer geltend machen. Aber den Rest?

Gruß, ULF
Matthias Hanft
2017-03-06 16:15:43 UTC
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Post by U***@web.de
Ich erlaube mir, eine andere Art von "Kleinbetragsrechnung" als Beispiel einzuführen, nämlich einen internationalen Eisenbahnfahrschein, der pro Mitgliedsstaat (erheben die alle MwSt auf Eisenbahnfahrkarten zumindest des Fernverkehrs/müssen erheben?) weniger als 150 Euro Fahrpreisanteil hat.
Wie rechnet sich das, wenn ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens so etwas auf Dienstreise verfährt? Den aufgedruckten D-MwSt-Anteil wird man direkt als Vorsteuer geltend machen. Aber den Rest?
Wenn die ausländische Mwst. angegeben ist, kommt u.U. das Vorsteuer-
Vergütungsverfahren in Frage, siehe
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteuerverguetung/01_Inlaendische_Unternehmer/Inlaendische_Unternehmer_node.html

Wenn nicht, dann halt nicht. Shit happens.

Wobei es auch Länder gibt, bei denen das eh nicht geht. In
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteuerverguetung/01_Inlaendische_Unternehmer/Hilfsmittel/VorStabzug_andere_EU_Laender.pdf?__blob=publicationFile
ist unter "Frankreich" z.B. aufgeführt:

"BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN?
[...]
– Leistungen der Personenbeförderung und damit zusammenhängende Leistungen;
[...]"

So ähnlich beim schnellen Durchblättern auch für Italien und Portugal gefunden.

Gruß Matthias.

d***@gmail.com
2017-02-01 09:31:42 UTC
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Post by Alexander Schröder
Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, gilt die Grundregel des §
3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL, wonach die Leistung am Ort des
Leistungsempfängers ausgeführt wird, also ebenfalls in Deutschland.
Das deutsche UStG und die MwStSystRL der EU kommen also zum selben
Ergebnis: Die Vermittlungsleistung in Deutschland umsatzsteuerbar und
mangels Befreiung auch steuerpflichtig.
Man sollte aber noch ergänzen, dass im Falle eines Unternehmers als Leistungsempfänger, dieser die Umsatzsteuer gem. § 13 b UStG schuldet.

Gruß
Steuerfuzzi
Peter Veith
2017-02-01 10:25:03 UTC
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Post by d***@gmail.com
Post by Alexander Schröder
Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, gilt die Grundregel
des § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL, wonach die Leistung am Ort
des Leistungsempfängers ausgeführt wird, also ebenfalls in
Deutschland.
Man sollte aber noch ergänzen, dass im Falle eines Unternehmers als
Leistungsempfänger, dieser die Umsatzsteuer gem. § 13 b UStG
schuldet.
Stimmt, nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ... welche Folgen hat die
Umkehrung der Steuerschuld im geschilderten Fall für den Steuerabzug /
Rechnung?

Veith
--
Non forum sed vitae discimus
http://ddr-luftwaffe.blogspot.com
Christian @Soemtron
2017-02-06 12:46:00 UTC
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Post by Alexander Schröder
Das deutsche UStG und die MwStSystRL der EU kommen also zum selben
Ergebnis: Die Vermittlungsleistung in Deutschland umsatzsteuerbar
und mangels Befreiung auch steuerpflichtig.
Wie sicher bist Du Dir denn da? Vom StB. bzw. seiner Angestellten bekam
ich gerade die Auskunft

| dass bei sonstigen Leistungen der Ort des Firmensitzes für die
| Leistungserbringung entscheidend ist.
| Ihre Hotelübernachtung ist also ohne Vorsteuer zu buchen.

Allerdings bekam ich von da schon mehrfach zweifelhafte Auskünfte.

cu,
Christian

PGP Key available.
Alexander Schröder
2017-02-06 21:38:45 UTC
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Post by Christian @Soemtron
Post by Alexander Schröder
Das deutsche UStG und die MwStSystRL der EU kommen also zum selben
Ergebnis: Die Vermittlungsleistung in Deutschland umsatzsteuerbar
und mangels Befreiung auch steuerpflichtig.
Wie sicher bist Du Dir denn da?
Ich kenne Destinia nicht. Mein Ergebnis gilt für den Fall einer
Vermittlungsleistung durch Destinia. Wenn Destinia selbst als
Leistungserbringer der Übernachtungsleistung/Reiseleistung auftritt,
kann die Lösung anders aussehen.

Vom StB. bzw. seiner Angestellten bekam
Post by Christian @Soemtron
ich gerade die Auskunft
| dass bei sonstigen Leistungen der Ort des Firmensitzes für die
| Leistungserbringung entscheidend ist.
| Ihre Hotelübernachtung ist also ohne Vorsteuer zu buchen.
Der § 3a UStG hat viele Absätze. Und dann gibt es auch noch die §§ 3b,
3e und 3f, die auch noch den Ort sonstiger Leistungen regeln. Die
Aussage, "dass bei sonstigen Leistungen der Ort des Firmensitzes für die
Leistungserbringung entscheidend ist", ist lediglich der Grundsatz des §
3a Abs. 1 UStG für die B2C-Fälle.

Im B2B-Fall gilt der Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG, wonach Ort der
Leistung der Ort des Leistungsempfängers ist.

Jedoch gelten sowohl für Übernachtungsleistungen als auch für
Vermittlungsleistungen Ausnahmen zu obigen Grundsätzen.

Die Übernachtungsleistung ist eine Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstück:

| Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
| 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
| wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige
| Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind
| insbesondere anzusehen:
| a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
| ...
(§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG)

Nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist der Verweis auf § 4 Nr. 12
so zuverstehen, daß davon nicht nur die steuerfreien Vermietungen,
sondern auch die dort ausgenommenen steuerpflichtigen Leistungen wie
Hotelübernachtungen umfaßt werden.
Die Übernachtung war in Deutschland. Also ist auch Ort der Leistung in
Deutschland.


| 4. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein
| Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen
| wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person,
| der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
| wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als
| ausgeführt gilt.
(§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG)

Die Sonderregelung für Vermittlungsumsätze ist also nur auf B2C-Fälle
anzuwenden. Dann ist Ort der Vermittlungsleistung der Ort der
Übernachtungsleistung, also Deutschland.

Im B2B-Fall verbleibt es beim Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG. Hier im
Fall also bei Deutschland als Ort der Vermittlungsleistung.

Alex
Christian @Soemtron
2017-02-08 13:22:00 UTC
Permalink
Post by Alexander Schröder
Ich kenne Destinia nicht. Mein Ergebnis gilt für den Fall einer
Vermittlungsleistung durch Destinia. Wenn Destinia selbst als
Leistungserbringer der Übernachtungsleistung/Reiseleistung
auftritt, kann die Lösung anders aussehen.
Die vermitteln nur.
Post by Alexander Schröder
Die Sonderregelung für Vermittlungsumsätze ist also nur auf
B2C-Fälle anzuwenden. Dann ist Ort der Vermittlungsleistung der Ort
der Übernachtungsleistung, also Deutschland.
Im B2B-Fall verbleibt es beim Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG. Hier
im Fall also bei Deutschland als Ort der Vermittlungsleistung.
Also Sonderfall = Normalfall. Wenn B2C=B2B, braucht es doch die
Unterscheidung gar nicht? Danke für Deine Mühe. Da frage ich mich, warum
der StB das gegenteilig sieht.

Aber wahrscheinlich ist es eh egal, denn man wird die Firma kaum zu einer
Rechnung mit ausgewiesener MwSt. zwingen können oder was macht man in so
einem Fall?

cu,
Christian

PGP Key available.
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