Discussion:
Versteuerung Firmenwagen bei Homeoffice und doppelter Haushaltsführung
(zu alt für eine Antwort)
Mario Wiemers
2007-06-13 11:32:23 UTC
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Hallo,
folgendes Szenario.

Hauptwohnsitz Stadt A - 300 km zum Arbeitsplatz
Zweitwohnung Stadt B - 10 km zum Arbeitsplatz
Arbeitsplatz Stadt C

Doppelte Haushaltsführung für A und B wird geltend gemacht.

Arbeitnehmer hat Firmenwagen zur privaten Nutzung.
Arbetnehmer hat vertraglich Homeoffice am Ort A für 2 Tage die Woche.
Arbeitnehmer wohnt 3 Tage am Ort B und und fährt von dort zur Arbeit am Ort
C.

Fall 1 : Arbeitnehmer fährt einmal pro Woche mit der Bahn von A nach B und
zurück. Und 3 mal mit der Bahn von B nach C und zurück.
Fall 2: Arbeitnehmer fährt einmal pro Woche mit dem Firmenwagen von A nach
B und zurück. Und 3 mal mit dem Firmenwagen von B nach C und zurück.

Wie muss in diesem Szenario der Firmenwagen versteuert werden? (d.h. welche
Kilometeranzahl ist relevant).
Bei Fall 1, wird der Wagen für die Fahrt zur Arbeit gar nicht genutzt.
Bei Fall 2 wird der Wagen für die Fahrt zur Arbeit 3 mal genutzt. Die Fahrt
von A nach B ist bedingt durch doppelte Haushaltsführung.

Vielen Dank für Tipps und Hinweise.

Gruß, Mario
Frank Kozuschnik
2007-06-18 21:45:25 UTC
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Post by Mario Wiemers
Hauptwohnsitz Stadt A - 300 km zum Arbeitsplatz
Zweitwohnung Stadt B - 10 km zum Arbeitsplatz
Arbeitsplatz Stadt C
Doppelte Haushaltsführung für A und B wird geltend gemacht.
Arbeitnehmer hat Firmenwagen zur privaten Nutzung.
Arbetnehmer hat vertraglich Homeoffice am Ort A für 2 Tage die Woche.
Arbeitnehmer wohnt 3 Tage am Ort B und und fährt von dort zur Arbeit am Ort
C.
Fall 1 : Arbeitnehmer fährt einmal pro Woche mit der Bahn von A nach B und
zurück. Und 3 mal mit der Bahn von B nach C und zurück.
Fall 2: Arbeitnehmer fährt einmal pro Woche mit dem Firmenwagen von A nach
B und zurück. Und 3 mal mit dem Firmenwagen von B nach C und zurück.
Wie muss in diesem Szenario der Firmenwagen versteuert werden? (d.h. welche
Kilometeranzahl ist relevant).
Bei Fall 1, wird der Wagen für die Fahrt zur Arbeit gar nicht genutzt.
Für die Fahrten zwischen B und C müssen monatlich 0,03% des
Fahrzeugpreises pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil
versteuert werden, wenn der Dienstwagen für diese Fahrten objektiv
benutzt werden *kann*.

Aus H 70 LStH:

| Es ist unerheblich, ob und wie oft im Kalendermonat das Kraftfahrzeug
| tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt
| wird; der Ansatz des pauschalen Nutzungswerts hängt allein davon ab,
| dass der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung
| und Arbeitsstätte nutzen kann.
Post by Mario Wiemers
Bei Fall 2 wird der Wagen für die Fahrt zur Arbeit 3 mal genutzt. Die Fahrt
von A nach B ist bedingt durch doppelte Haushaltsführung.
Für die Fahrten zwischen B und C sind monatlich 0,03% des Fahrzeug-
preises pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Familienheimfahrten zwischen A und B müssten erst dann versteuert
werden, wenn mehr als eine Fahrt pro Woche stattfände (0,002% des
Fahrzeugpreises pro Entfernungskilometer für jede weitere Heimfahrt).
Mario Wiemers
2007-06-19 07:49:03 UTC
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Post by Frank Kozuschnik
Für die Fahrten zwischen B und C sind monatlich 0,03% des Fahrzeug-
preises pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Familienheimfahrten zwischen A und B müssten erst dann versteuert
werden, wenn mehr als eine Fahrt pro Woche stattfände (0,002% des
Fahrzeugpreises pro Entfernungskilometer für jede weitere Heimfahrt).
Hallo Frank,
weisst Du ob und wo das im Gesetzt festgeschrieben ist das die Fahrten
zwischen
A und B bei einer Fahrt nicht zu versteuern sind.
Danke und Gruß, Mario
Frank Kozuschnik
2007-06-19 10:09:44 UTC
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Post by Mario Wiemers
Post by Frank Kozuschnik
Für die Fahrten zwischen B und C sind monatlich 0,03% des Fahrzeug-
preises pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Familienheimfahrten zwischen A und B müssten erst dann versteuert
werden, wenn mehr als eine Fahrt pro Woche stattfände (0,002% des
Fahrzeugpreises pro Entfernungskilometer für jede weitere Heimfahrt).
weisst Du ob und wo das im Gesetzt festgeschrieben ist das die Fahrten
zwischen A und B bei einer Fahrt nicht zu versteuern sind.
§ 8 II Satz 5 EStG:

| Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen
| einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des
| Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden
| Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands
| und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für
| diese Fahrt ein Abzug wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 in
| Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Erläutert wird das auch in Hinweis 31 LStH:

| Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Familienheimfahrten
|
| Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein
| Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zu
| wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich
| veranlassten doppelten Haushaltsführung, so ist insoweit der
| Nutzungswert steuerlich nicht zu erfassen (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG).
|
| Wird das Kraftfahrzeug zu mehr als einer Familienheimfahrt wöchentlich
| genutzt, so ist für jede Familienheimfahrt ein pauschaler
| Nutzungswert in Höhe von 0,002 % des inländischen Listenpreises
| des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem
| Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands anzusetzen und
| dem Arbeitslohn zuzurechnen. Anstelle des pauschalen Nutzungswerts
| kann der Arbeitgeber den Nutzungswert mit den Aufwendungen für das
| Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die zu erfassenden Fahrten entfallen,
| wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
| durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten
| durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden
| (Arbeitgeber-Merkblatt vom 1.1.1996 - BStBl 1995 I S. 719, Tz. 37).
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