Astrid Kramer schrieb am 27.01.2008 20:40
Post by Astrid KramerHallo,
Meine Mutter, friede Ihrer Asche, hat mir einen Ferienbungalow an der
Adria vererbt. Eine Ferienagentur vermietet den Bungalow wochenweise an
Touristen und kümmert sich außerdem um den Papierkram, um die Reinigung,
um Strom- und Wasserrechnung und eben um die Steuer.
Die Besitzerin der Agentur hat mir gesagt, dass sie die Mieteinnahmen
versteuert, ich also in Italien keine Steuererklärung abgeben muss. Auf
Ihren Abrechnungen finde ich aber nur eine „Consorzio“-Steuer (etwa 24€
p.a.) und eine „ICI“-Steuer (etwa 400€ p.a.). Die ICI-Steuer ist wohl
eine Grundsteuer. 2002 war auch noch eine „Irpef“-Steuer (ca. 600€)
fällig, aber seitdem nicht mehr. Bin ich in Italien nicht
einkommensteuerpflichtig oder vielleicht sogar mehrwertsteuerpflichtig?
Die Mieteinnahmen betragen 6000 – 10000€ pro Jahr, unterm Strich bleiben
aber nur 3000 – 4000€ übrig. Muss ich die in Italien versteuern? Die
Agentur verlangt neben einer satten Provision auf die Mieteinnahmen ca.
500€ p.a. Verwaltungsspesen. Sind da vielleicht die Steuern enthalten?
Wie heißt die italienische Einkommensteuer?
Ich habe ein bisschen Panik davor, in Italien wegen Steuerhinterziehung
eingeknastet zu werden.
Es empfiehlt sich das DBA-Italien zu lesen, da nur dort eine Ausnahme
stehen kann. In Deutschland gilt erst mal das Welteinkommensprinzip.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien 1989
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
a) in der Italienischen Republik
I) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen
(imposta sul reddito delle persone fisiche),
II) die Steuer vom Einkommen juristischer Personen
(imposta sul reddito delle persone giuridiche)
III) und die lokale Steuer vom Einkommen (imposta
locale sui redditi), auch wenn sie im Abzugsweg erhoben werden (im
folgenden als "italienische Steuer" bezeichnet);
b) in der Bundesrepublik Deutschland
I) die Einkommensteuer,
II) die Körperschaftsteuer,
III) die Vermögensteuer,
IV) die Gewerbesteuer
V) und die Grundsteuer (im folgenden als "deutsche
Steuer" bezeichnet).
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung,
die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Rechte, für die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten. Als
unbewegliches Vermögen gelten ferner Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen, Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung,
der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit
dient.
Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(3) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird
die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der
Italienischen Republik sowie die in der Italienischen Republik
gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der
Italienischen Republik besteuert werden können. Die Bundesrepublik
Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und
Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auf die Einkünfte aus Dividenden nach Artikel 10 Absatz 6
Buchstabe a sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden,
wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von
einer in der Italienischen Republik ansässigen Gesellschaft gezahlt
werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der
deutschen Gesellschaft gehört.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen
ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem
vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Die italienische Steuer, die nach dem Recht der
Italienischen Republik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von
den nachstehenden Einkünften aus der Italienischen Republik erhoben
wird, wird auf die deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
von den nachstehenden Einkünften angerechnet:
i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, soweit sie
nicht unter Buchstabe a genannt sind;
ii) Zinsen im Sinne des Artikels 11;
iii) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;
iv) Einkünfte und Vergütungen, die unter die
Artikel 16 und 17 fallen.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung anzurechnende italienische
Steuer darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt,
die in der Italienischen Republik besteuert werden können.
Also wohl Einkommensteuerpflicht (imposta sul reddito delle persone
fisiche) in Italien für die Vermietung nach italienischem Recht und in
Deutschland nur Progressionsvorbehalt dafür.