Discussion:
Buchung Verkauf Gutscheine
(zu alt für eine Antwort)
Eric Lorenz
2006-07-22 22:01:24 UTC
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Hallo!
Das warme Wetter sorgt bei mir gerade für einen kleinen Denkfehler!

Folgende Überlegung:
Unternehmer verkauft neben seinen normalen Artikeln auch Gutscheine. Das
heißt, die Kunden tauchen einige Zeit später auf und lösen diese ein.
Der Verkauf der Gutscheine ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar (mangels
Leistung).

Nun dachte ich an folgende Vorgehensweise:

1.
Führen eines Gutscheinbuches (Alleine weil der Bestand in der Bilanz
berücksichtigt werden muss)

2.
Buchungen dachte ich so:
(Verkauf) Kasse an Geldverkehr Gutscheine (SKR 04 = 146x)
(Einlösung mit Restzahlung)
Kasse
Geldverkehr Gutscheine
an Warenverkauf
an Umsatzsteuer

Habe ich jetzt irgendetwas vergessen? Habt Ihr eine Idee, ob ein anderes
Konto besser geeignet ist?

Viele Geschäfte machen übrigens den Fehler, und buchen die Gutscheine
gleich als Umsatz ein. Und lösen dabei die Umsatzsteuer aus.
Problematisch ist das ganze aber aus 2 Gründen:

1. Gutscheinkauf im Dezember mit 16% Ust -- Gegenrechnung im Januar mit
19% Ust.

2.Ermittlung der Kennzahlen ist damit nicht möglich.

Eric
Matthias Hanft
2006-07-23 07:04:02 UTC
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Post by Eric Lorenz
Habe ich jetzt irgendetwas vergessen? Habt Ihr eine Idee, ob ein anderes
Konto besser geeignet ist?
146x ist einfach "Geldtransit" und erscheint in der Bilanz vermutlich
nur unter "Sonstige Verbindlichkeiten". IANAStb, aber evtl. müßte das
unter sowas wie "Kreditorische Debitoren" auftauchen, also Kunden, die
ein Guthaben haben - ich kenne Stb, die diese Posten in der Bilanz
extra ausweisen (also im SKR04 auf 120x buchen und die Haben-Seite
davon bei den Passiva ausweisen).
Post by Eric Lorenz
1. Gutscheinkauf im Dezember mit 16% Ust -- Gegenrechnung im Januar mit
19% Ust.
Da braucht man gar keinen Dezember und Januar dafür:

- Gutscheinkauf mit 16% USt
- Verkauf von Lebensmitteln mit 7% USt

Gruß Matthias.
Eric Lorenz
2006-07-23 07:31:19 UTC
Permalink
Matthias Hanft schrieb:

Guten Morgen!
Post by Matthias Hanft
146x ist einfach "Geldtransit" und erscheint in der Bilanz vermutlich
nur unter "Sonstige Verbindlichkeiten". IANAStb, aber evtl. müßte das
unter sowas wie "Kreditorische Debitoren" auftauchen, also Kunden, die
ein Guthaben haben - ich kenne Stb, die diese Posten in der Bilanz
extra ausweisen (also im SKR04 auf 120x buchen und die Haben-Seite
davon bei den Passiva ausweisen).
Die Konten im Bereich 146x werden auch schon für die Abrechnung der
verschiedenen Kreditkarten verwendet. Mir geht es um eine Idiotensichere
Erklärung, wie man es am einfachsten macht.

Das Problem ist, das ich einige auf dieses Thema sensibilisieren muss
und da muss man es mit einfachen Worten schaffen.
Post by Matthias Hanft
Post by Eric Lorenz
1. Gutscheinkauf im Dezember mit 16% Ust -- Gegenrechnung im Januar
mit 19% Ust.
- Gutscheinkauf mit 16% USt
- Verkauf von Lebensmitteln mit 7% USt
Ok, damit habe ich nun nicht gedacht, weil kein Lebensmittelverkauf.
Aber gutes Argument zum erklären. Nicht, das man sich wieder anhören
muss: Das haben wir schon immer so gemacht! Grummel!

Eric

P.s.:
Nochmal für die Mitlesenden zur Information, da es oft falsch gemacht wird:

Dem Gutscheinverkauf liegt kein sogenannter Leistungsaustausch zu Grunde
(Gelld gegen Ware), deshalb ist der Verkauf nicht steuerbar. Man kann
diesen Gutscheinverkauf mit einem Währungstausch gleichsetzen!

Statt der Geldverkehrskonten erwäge ich auch folgende Buchung:

Kasse
an Verbindlichkeiten Gutscheine


Einlösung:
Verbindlichkeiten Gutscheine
an Umsatz
an USt


Eric
Frank Kozuschnik
2006-07-23 13:35:12 UTC
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Post by Eric Lorenz
Unternehmer verkauft neben seinen normalen Artikeln auch Gutscheine. Das
heißt, die Kunden tauchen einige Zeit später auf und lösen diese ein.
Der Verkauf der Gutscheine ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar (mangels
Leistung).
Ist im Allgemeinen korrekt, wenn die Gutscheine jeweils über einen
bestimmten Geldbetrag lauten.
Post by Eric Lorenz
Viele Geschäfte machen übrigens den Fehler, und buchen die Gutscheine
gleich als Umsatz ein. Und lösen dabei die Umsatzsteuer aus.
Das *könnte* man machen, wenn die Gutscheine über konkrete Leistungen
ausgestellt werden (z.B. 1 kg Kaffee der Marke XY, eine Dauerwelle).
Eric Lorenz
2006-07-23 14:25:17 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Ist im Allgemeinen korrekt, wenn die Gutscheine jeweils über einen
bestimmten Geldbetrag lauten.
??
Post by Frank Kozuschnik
Post by Eric Lorenz
Viele Geschäfte machen übrigens den Fehler, und buchen die Gutscheine
gleich als Umsatz ein. Und lösen dabei die Umsatzsteuer aus.
Das *könnte* man machen, wenn die Gutscheine über konkrete Leistungen
ausgestellt werden (z.B. 1 kg Kaffee der Marke XY, eine Dauerwelle).
Könnte?
Auch dann wäre es falsch. Oder siehst du die Leistung im Verkaufen von
Gutscheinen?

Eric
Frank Kozuschnik
2006-07-23 15:19:55 UTC
Permalink
Post by Eric Lorenz
Post by Frank Kozuschnik
Ist im Allgemeinen korrekt, wenn die Gutscheine jeweils über einen
bestimmten Geldbetrag lauten.
??
Wenn auf dem Gutschein ein bestimmter Wert als Geldbetrag angegeben
ist, der nicht auf eine konkrete Leistung bezogen ist, dann ist der
"Gutschein-Kauf" kein steuerbarer Umsatz.
Post by Eric Lorenz
Post by Frank Kozuschnik
Post by Eric Lorenz
Viele Geschäfte machen übrigens den Fehler, und buchen die Gutscheine
gleich als Umsatz ein. Und lösen dabei die Umsatzsteuer aus.
Das *könnte* man machen, wenn die Gutscheine über konkrete Leistungen
ausgestellt werden (z.B. 1 kg Kaffee der Marke XY, eine Dauerwelle).
Könnte?
Auch dann wäre es falsch. Oder siehst du die Leistung im Verkaufen von
Gutscheinen?
Nein, aber der Gutschein-Verkauf dürfte dann als Vorauszahlung für
eine konkret bestimmte Leistung anzusehen sein, und die wäre nach § 13
I Nr. 1. Buchstabe a) Satz 4 UStG steuerbar:

| Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die
| Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht
| insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
| das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Eric Lorenz
2006-07-23 16:43:28 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Wenn auf dem Gutschein ein bestimmter Wert als Geldbetrag angegeben
ist, der nicht auf eine konkrete Leistung bezogen ist, dann ist der
"Gutschein-Kauf" kein steuerbarer Umsatz.
Richtig!
Post by Frank Kozuschnik
Nein, aber der Gutschein-Verkauf dürfte dann als Vorauszahlung für
eine konkret bestimmte Leistung anzusehen sein, und die wäre nach § 13
| Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die
| Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht
| insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
| das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Das halte ich in diesem Fall nicht für ausreichend. Du meinst also, wenn
auf dem Gutschein draufsteht: "Gutschein für 40l Benzin" ist das also
eine Anzahlung? Sehr grenzwertig das ganze! Werde mal nachher im SIS und
in NWB schauen, ob ich dazu was finde.

Aber zurück zum urspünglichen: Es handelt sich um Geschenkgutscheine,
welche über einen bestimmten Betrag ausgestellt werden.

Eric
Frank Kozuschnik
2006-07-23 17:09:05 UTC
Permalink
Post by Eric Lorenz
[...] der Gutschein-Verkauf dürfte dann als Vorauszahlung für
eine konkret bestimmte Leistung anzusehen sein, und die wäre nach § 13
| Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die
| Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht
| insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
| das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Das halte ich in diesem Fall nicht für ausreichend. Du meinst also, wenn
auf dem Gutschein draufsteht: "Gutschein für 40l Benzin" ist das also
eine Anzahlung?
Ja, wenn die Leistung schon auf dem Gutschein hinreichend genau
bestimmt ist. (Da gibt es bestimmt Grenzfälle, über die man lange
diskutieren könnte.)
Alexander Schröder
2006-07-23 16:53:52 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Post by Eric Lorenz
Viele Geschäfte machen übrigens den Fehler, und buchen die Gutscheine
gleich als Umsatz ein. Und lösen dabei die Umsatzsteuer aus.
Das *könnte* man machen, wenn die Gutscheine über konkrete Leistungen
ausgestellt werden (z.B. 1 kg Kaffee der Marke XY, eine Dauerwelle).
Das *muß* man machen, wenn das vereinnahmte Entgelt für eine bestimmte
Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet worden ist.

Alex
Eric Lorenz
2006-07-23 17:00:25 UTC
Permalink
Post by Alexander Schröder
Post by Frank Kozuschnik
Das *könnte* man machen, wenn die Gutscheine über konkrete Leistungen
ausgestellt werden (z.B. 1 kg Kaffee der Marke XY, eine Dauerwelle).
Das *muß* man machen, wenn das vereinnahmte Entgelt für eine bestimmte
Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet worden ist.
Wobei ich noch überlege, wie konkret die Leistung dargestellt werden
muss. Hier sehe ich folgendes Problem:

Steht nur da: "Für Kaffee" oder "Für Kaffee Marke XY" oder "Für
Magenherb leichte Röstung 500g"

Und solche präzisen Gutscheine sieht man doch als Geschenk kaum.

Eric
Matthias Hanft
2006-07-23 18:18:11 UTC
Permalink
Post by Eric Lorenz
Post by Alexander Schröder
Das *muß* man machen, wenn das vereinnahmte Entgelt für eine bestimmte
Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet worden ist.
Wobei ich noch überlege, wie konkret die Leistung dargestellt werden
Steht nur da: "Für Kaffee" oder "Für Kaffee Marke XY" oder "Für
Magenherb leichte Röstung 500g"
Vermutlich muß "Für 10 EUR Kaffee" draufstehen?!

Gruß Matthias.
Alexander Wolff
2006-07-24 09:56:54 UTC
Permalink
Für mich ist das das Einholen eines Kredits mit folgendem Unterschied:

1. Es gibt keine Zinsen
2. Die Waren werden bei Einlösung evtl. anders als direkt fakturiert
(meistens billiger), denn ein Anreiz für den Kunden muß ja (oft)
bestehen.
3. Unschön: Bei Verfallsdatum Ertrag (der Gutscheinidee sehr abträglich!)

Die Umsatzsteuer fällt erst bei

VB aus ausgegebenen Gutscheinen an Erlöse
an Umsatzsteuer

an. Kreditorische Behandlung ist ab gewissem Umfang natürlich sinnvoll.
--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2
Matthias Kryn
2006-07-24 10:23:30 UTC
Permalink
Post by Alexander Wolff
Für mich ist das das Einholen eines Kredits mit folgendem
3. Unschön: Bei Verfallsdatum Ertrag (der Gutscheinidee sehr
abträglich!)
Welches Verfallsdatum?

Grüße
Matthias
Matthias Hanft
2006-07-24 11:06:42 UTC
Permalink
Post by Matthias Kryn
Welches Verfallsdatum?
Seit letztem Jahr oder so müssen die doch nur noch drei Jahre...

Gruß Matthias.
Matthias Kryn
2006-07-24 11:18:26 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
Post by Matthias Kryn
Welches Verfallsdatum?
Seit letztem Jahr oder so müssen die doch nur noch drei
Jahre...
Echt? Das ist an mir vobeigelaufen; -v, bitte.
Post by Matthias Hanft
Gruß Matthias.
Exakt :-)
Matthias Hanft
2006-07-24 13:18:49 UTC
Permalink
Post by Matthias Kryn
Echt? Das ist an mir vobeigelaufen; -v, bitte.
Z.B.
http://www.gothaer.de/de/allgemeines/info-magazin_neu/aktuelle_nachrichten/2005/12_1/Dezember_3.htm#Gutscheine_B

"Selbst wenn auf dem Gutschein kein Ablaufdatum festgeschrieben
ist, muss der Händler ihn nur innerhalb von drei Jahren einlösen."

oder auch

http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschein#Verj.C3.A4hrung

"Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002
drei Jahre nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstell-
jahres."

Gruß Matthias.
Matthias Kryn
2006-07-24 15:36:37 UTC
Permalink
Matthias Hanft schrieb:
http://www.gothaer.de/de/allgemeines/info-magazin_neu/aktuelle_nachrichten/2005/12_1/Dezember_3.htm#Gutscheine_B
Post by Matthias Hanft
"Selbst wenn auf dem Gutschein kein Ablaufdatum
festgeschrieben ist, muss der Händler ihn nur
innerhalb von drei Jahren einlösen."
oder auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschein#Verj.C3.A4hrung
"Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem
Jahre 2002 drei Jahre nach Ausstellung, gerechnet vom
31. Dezember des Ausstell- jahres."
Vielen Dank. Das ist mir tatsächlich völlig neu. Grml.

Jetzt bleibt mir nur noch die Frage, was mit Gutscheinen ist,
die _vor_ der Schuldrechtsreform ausgestellt wurden. Fallen
"Altgutscheine" auch in die neue Verjährung?

Ich hätte da jemanden, der dann plötzlich einige unerwartete
Erträge hätte <vbg>.

Grüße
Matthias
Alexander Wolff
2006-07-24 15:46:32 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
http://www.gothaer.de/de/allgemeines/info-magazin_neu/aktuelle_nachrichten/2005/12_1/Dezember_3.htm#Gutscheine_B
Post by Matthias Hanft
"Selbst wenn auf dem Gutschein kein Ablaufdatum
festgeschrieben ist, muss der Händler ihn nur
innerhalb von drei Jahren einlösen."
oder auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschein#Verj.C3.A4hrung
"Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem
Jahre 2002 drei Jahre nach Ausstellung, gerechnet vom
31. Dezember des Ausstell- jahres."
Vielen Dank. Das ist mir tatsächlich völlig neu. Grml.
Jetzt bleibt mir nur noch die Frage, was mit Gutscheinen ist,
die _vor_ der Schuldrechtsreform ausgestellt wurden. Fallen
"Altgutscheine" auch in die neue Verjährung?
Ich hätte da jemanden, der dann plötzlich einige unerwartete
Erträge hätte <vbg>.
Der Jemand scheint Glück zu haben:

http://www.verbraucherschutz-forum.de/

DM Gutschein noch gültig? von: Joachim Geburtig [2003-11-16 18:32]

Ist ein Gutschein nicht befristet, gilt eine dreijährige Verjährungsfrist,
die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt
wurde. Diese Regelung gilt seit Jahresbeginn, davor betrug die
Verjährungsfrist 30 Jahre. Damit können auch unbefristete Gutscheine, die
vor dem 01.01.2002 ausgestellt worden sind, nur noch maximal bis Ende 2004
eingelöst werden.
--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2
Alexander Wolff
2006-07-24 12:59:01 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
Post by Matthias Kryn
Welches Verfallsdatum?
Seit letztem Jahr oder so müssen die doch nur noch drei Jahre...
Wußte ich auch nicht.

Ich meinte nur, daß ich es einerseits unseriös finde, wenn ein Gutschein
nicht unbegrenzt gilt.

Andererseits möchte man seine Bilanz (Verbindlichkeit mit unbekannter
Restlaufzeit) ja auch nicht unbedingt den Kunden gestalten lassen, so daß
ich wohl als seriöser Anbieter folgendes Angebot machen würde:

Restwert des Gutscheins zurückzahlen oder überweisen (äußerst seriös).
Oder die Verfallsfrist deutlich angeben (seriös).
--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2
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