Martin Eckel
2015-01-31 10:44:03 UTC
Hallo,
ich denke, ich habe alles begriffen, außer wo die Vorsteuer am
Jahreswechsel hingehört.
Da dies ja eigentlich nichts mit dem Wechsel EÜR -> Bilanz zu tun hat,
mache ich mal ein neues Thema auf.
Also, Rahmenbedingungen:
- Bilanzpflicht, USt-Sollversteuerung, keine Dauerfristverlängerung.
Eingenommene USt - man möge mich berichtigen:
- USt-Vorauszahlung Dez 2014 (zahlbar im Januar 2015) gehört
bilanztechnisch zu 2014 -> stehen in der Eröffnungsbilanz auf der
Passiv-Seite
- Evtl. USt-Abschlusszahlung/-erstattung von der USt-Erklärung gehört
auch zu 2014. Steht also auch in der Eröffnungsbilanz, je nachdem auf
Aktiv- oder Passiv-Seite.
Dh. für die Eröffnungsbilanz muß man die USt-Erklärung 2014 fertig haben.
Die Zahlung respektive Erstattung der USt von 2014 (erfolgt in 2015)
wird gegen den entsprechenden Eintrag in der Bilanz gebucht und bleibt
somit ohne Wirkung für den Gewinn 2015.
Soweit scheint mir alles klar. Außerdem passt die Soll-USt-Versteuerung
zu der Bilanzierung.
Was ist nun aber mit der Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist - auch bei Sollversteuerung - erst zu ziehen, wenn die
Leistung erbracht ist UND die Rechnung eingetroffen ist.
Also: Ich habe im Dez 2014 eine Leistung in Anspruch genommen. Rechnung
kam aber erst Jan 2015.
Diese Leistung gehört bilanztechnisch in das Jahr 2014, taucht also in
der Eröffnungsbilanz 2015 auf der Passiv-Seite auf (Brutto? oder Netto?
siehe unten).
Die Vorsteuer auf diese Leistung gehört aber nicht in die USt-Erklärung
2014, sondern erst in die USt-Erklärung 2015.
Dh. also, die Forderung aus Dez 2014 muß ich in zwei Teile teilen - der
Nettoteil steht in der Eröffnungsbilanz auf der Passiv-Seite, führt also
mit Bezahlung nicht zu einer Gewinn-Änderung 2015.
Die Vorsteuer der Forderung aus 2014 gehört aber gar nicht in die
Eröffnungsbilanz, da dies eine Forderung an das Finanzamt ist, die erst
mit der USt-Voranmeldung Januar 2015 entsteht (da die Rechnung erst im
Jan kam)? Und somit führt die Leistung, die zu 2014 gehört, indirekt
über den Vorsteuer-Anteil doch zu einer Änderung des Gewinnes 2015?
Sehe ich das richtig?
Irgendwie wird damit die bilanztechnische Zuordnung zu den Jahren etwas
durcheinandergebracht...
Gruß,
Martin
ich denke, ich habe alles begriffen, außer wo die Vorsteuer am
Jahreswechsel hingehört.
Da dies ja eigentlich nichts mit dem Wechsel EÜR -> Bilanz zu tun hat,
mache ich mal ein neues Thema auf.
Also, Rahmenbedingungen:
- Bilanzpflicht, USt-Sollversteuerung, keine Dauerfristverlängerung.
Eingenommene USt - man möge mich berichtigen:
- USt-Vorauszahlung Dez 2014 (zahlbar im Januar 2015) gehört
bilanztechnisch zu 2014 -> stehen in der Eröffnungsbilanz auf der
Passiv-Seite
- Evtl. USt-Abschlusszahlung/-erstattung von der USt-Erklärung gehört
auch zu 2014. Steht also auch in der Eröffnungsbilanz, je nachdem auf
Aktiv- oder Passiv-Seite.
Dh. für die Eröffnungsbilanz muß man die USt-Erklärung 2014 fertig haben.
Die Zahlung respektive Erstattung der USt von 2014 (erfolgt in 2015)
wird gegen den entsprechenden Eintrag in der Bilanz gebucht und bleibt
somit ohne Wirkung für den Gewinn 2015.
Soweit scheint mir alles klar. Außerdem passt die Soll-USt-Versteuerung
zu der Bilanzierung.
Was ist nun aber mit der Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist - auch bei Sollversteuerung - erst zu ziehen, wenn die
Leistung erbracht ist UND die Rechnung eingetroffen ist.
Also: Ich habe im Dez 2014 eine Leistung in Anspruch genommen. Rechnung
kam aber erst Jan 2015.
Diese Leistung gehört bilanztechnisch in das Jahr 2014, taucht also in
der Eröffnungsbilanz 2015 auf der Passiv-Seite auf (Brutto? oder Netto?
siehe unten).
Die Vorsteuer auf diese Leistung gehört aber nicht in die USt-Erklärung
2014, sondern erst in die USt-Erklärung 2015.
Dh. also, die Forderung aus Dez 2014 muß ich in zwei Teile teilen - der
Nettoteil steht in der Eröffnungsbilanz auf der Passiv-Seite, führt also
mit Bezahlung nicht zu einer Gewinn-Änderung 2015.
Die Vorsteuer der Forderung aus 2014 gehört aber gar nicht in die
Eröffnungsbilanz, da dies eine Forderung an das Finanzamt ist, die erst
mit der USt-Voranmeldung Januar 2015 entsteht (da die Rechnung erst im
Jan kam)? Und somit führt die Leistung, die zu 2014 gehört, indirekt
über den Vorsteuer-Anteil doch zu einer Änderung des Gewinnes 2015?
Sehe ich das richtig?
Irgendwie wird damit die bilanztechnische Zuordnung zu den Jahren etwas
durcheinandergebracht...
Gruß,
Martin