Discussion:
Vorsteuer, Bilanz und der Jahreswechsel
(zu alt für eine Antwort)
Martin Eckel
2015-01-31 10:44:03 UTC
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Hallo,

ich denke, ich habe alles begriffen, außer wo die Vorsteuer am
Jahreswechsel hingehört.

Da dies ja eigentlich nichts mit dem Wechsel EÜR -> Bilanz zu tun hat,
mache ich mal ein neues Thema auf.


Also, Rahmenbedingungen:
- Bilanzpflicht, USt-Sollversteuerung, keine Dauerfristverlängerung.

Eingenommene USt - man möge mich berichtigen:
- USt-Vorauszahlung Dez 2014 (zahlbar im Januar 2015) gehört
bilanztechnisch zu 2014 -> stehen in der Eröffnungsbilanz auf der
Passiv-Seite
- Evtl. USt-Abschlusszahlung/-erstattung von der USt-Erklärung gehört
auch zu 2014. Steht also auch in der Eröffnungsbilanz, je nachdem auf
Aktiv- oder Passiv-Seite.
Dh. für die Eröffnungsbilanz muß man die USt-Erklärung 2014 fertig haben.

Die Zahlung respektive Erstattung der USt von 2014 (erfolgt in 2015)
wird gegen den entsprechenden Eintrag in der Bilanz gebucht und bleibt
somit ohne Wirkung für den Gewinn 2015.

Soweit scheint mir alles klar. Außerdem passt die Soll-USt-Versteuerung
zu der Bilanzierung.

Was ist nun aber mit der Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist - auch bei Sollversteuerung - erst zu ziehen, wenn die
Leistung erbracht ist UND die Rechnung eingetroffen ist.

Also: Ich habe im Dez 2014 eine Leistung in Anspruch genommen. Rechnung
kam aber erst Jan 2015.
Diese Leistung gehört bilanztechnisch in das Jahr 2014, taucht also in
der Eröffnungsbilanz 2015 auf der Passiv-Seite auf (Brutto? oder Netto?
siehe unten).
Die Vorsteuer auf diese Leistung gehört aber nicht in die USt-Erklärung
2014, sondern erst in die USt-Erklärung 2015.

Dh. also, die Forderung aus Dez 2014 muß ich in zwei Teile teilen - der
Nettoteil steht in der Eröffnungsbilanz auf der Passiv-Seite, führt also
mit Bezahlung nicht zu einer Gewinn-Änderung 2015.
Die Vorsteuer der Forderung aus 2014 gehört aber gar nicht in die
Eröffnungsbilanz, da dies eine Forderung an das Finanzamt ist, die erst
mit der USt-Voranmeldung Januar 2015 entsteht (da die Rechnung erst im
Jan kam)? Und somit führt die Leistung, die zu 2014 gehört, indirekt
über den Vorsteuer-Anteil doch zu einer Änderung des Gewinnes 2015?

Sehe ich das richtig?

Irgendwie wird damit die bilanztechnische Zuordnung zu den Jahren etwas
durcheinandergebracht...

Gruß,
Martin
Matthias Hanft
2015-01-31 13:22:59 UTC
Permalink
Post by Martin Eckel
ich denke, ich habe alles begriffen, außer wo die Vorsteuer am
Jahreswechsel hingehört.
Da dies ja eigentlich nichts mit dem Wechsel EÜR -> Bilanz zu tun hat,
mache ich mal ein neues Thema auf.
Naja, es hat insoweit was damit zu tun, dass Du unten von Deiner "Eröff-
nungsbilanz" sprichst - die macht man ja nur beim Wechsel von der EÜR
(bzw. im "eingeschwungenen Zustand" ist die Eröffnungsbilanz des Wirt-
schaftsjahres N+1 mit der Abschlussbilanz des Wirtschaftsjahres N
identisch, daher macht man da nicht extra noch Eröffnungsbilanzen).
Post by Martin Eckel
- USt-Vorauszahlung Dez 2014 (zahlbar im Januar 2015) gehört
bilanztechnisch zu 2014 -> stehen in der Eröffnungsbilanz auf der
Passiv-Seite
- Evtl. USt-Abschlusszahlung/-erstattung von der USt-Erklärung gehört
auch zu 2014. Steht also auch in der Eröffnungsbilanz, je nachdem auf
Aktiv- oder Passiv-Seite.
Dh. für die Eröffnungsbilanz muß man die USt-Erklärung 2014 fertig haben.
Ja. Eigentlich muss man dafür sogar den gesamten Jahresabschluss 2014
fertig haben (s.o.) :-)
Post by Martin Eckel
Die Zahlung respektive Erstattung der USt von 2014 (erfolgt in 2015)
wird gegen den entsprechenden Eintrag in der Bilanz gebucht und bleibt
somit ohne Wirkung für den Gewinn 2015.
Ja.
Post by Martin Eckel
Soweit scheint mir alles klar. Außerdem passt die Soll-USt-Versteuerung
zu der Bilanzierung.
...ist aber davon unabhängig, auch wenn viele Leute immer noch meinen
"EÜR==Istversteuerung" und "Bilanz==Sollversteuerung". Das eine hat
mit dem anderen RGN (Rein Gar Nix) zu tun, auch wenn im Real Life[tm]
die beiden genannten Kombinationen natürlich weitaus häufiger vorkommen
als die beiden anderen.
Post by Martin Eckel
Was ist nun aber mit der Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist - auch bei Sollversteuerung - erst zu ziehen, wenn die
Leistung erbracht ist UND die Rechnung eingetroffen ist.
Eigentlich (Leistung_erbracht ODER Rechnung_bezahlt) UND Rechnung_liegt_vor.
http://dejure.org/gesetze/UStG/15.html
Post by Martin Eckel
Also: Ich habe im Dez 2014 eine Leistung in Anspruch genommen. Rechnung
kam aber erst Jan 2015.
Diese Leistung gehört bilanztechnisch in das Jahr 2014, taucht also in
der Eröffnungsbilanz 2015 auf der Passiv-Seite auf (Brutto? oder Netto?
siehe unten).
Brutto, bei "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen".

Ertragsmäßig hast Du die Kosten (netto) in der Übergangsgewinnermittlung.
Post by Martin Eckel
Die Vorsteuer auf diese Leistung gehört aber nicht in die USt-Erklärung
2014, sondern erst in die USt-Erklärung 2015.
Ja, wegen Rechnungsdatum 2015. (Und in die Voranmeldung Januar 2015.)
Post by Martin Eckel
Dh. also, die Forderung aus Dez 2014 muß ich in zwei Teile teilen - der
xxxxxxxxx nein, das heißt Verbindlichkeit
Post by Martin Eckel
Nettoteil steht in der Eröffnungsbilanz auf der Passiv-Seite, führt also
mit Bezahlung nicht zu einer Gewinn-Änderung 2015.
Nein, brutto (s.o.). Du zahlst ja an Deinen Lieferanten inkl. Vorsteuer
und buchst das auch bei Zahlung komplett gegen Dein Bankkonto.
Post by Martin Eckel
Die Vorsteuer der Forderung aus 2014 gehört aber gar nicht in die
Eröffnungsbilanz, da dies eine Forderung an das Finanzamt ist, die erst
mit der USt-Voranmeldung Januar 2015 entsteht (da die Rechnung erst im
Jan kam)? Und somit führt die Leistung, die zu 2014 gehört, indirekt
über den Vorsteuer-Anteil doch zu einer Änderung des Gewinnes 2015?
Die Vorsteuer aus dieser Rechnung muss in die Eröffungsbilanz, und
zwar zu den Aktiva, "Sonstige Vermögensgegenstände", Posten "Vorsteuer
im Folgejahr abziehbar" (Konto 1548 im SKR03).

Zum Rechnungsdatum im Januar buchst Du die Vorsteuer dann von "Vorsteuer
im Folgejahr abziehbar" (1548) um auf "Abziehbare Vorsteuer" (1570), dann
erscheint die in der Januar-2015-USt-VAM (und schließlich auch in der USt-
Erklärung 2015).

Gruß Matthias.
Martin Eckel
2015-01-31 14:18:21 UTC
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Post by Matthias Hanft
Die Vorsteuer aus dieser Rechnung muss in die Eröffungsbilanz, und
zwar zu den Aktiva, "Sonstige Vermögensgegenstände", Posten "Vorsteuer
im Folgejahr abziehbar" (Konto 1548 im SKR03).
Also:

Die Verbindlichkeit kommt Brutto in die Passiva. Wenn ich diese
Verbindlichkeit bezahlt habe, dann hat die Verbindlichkeit keine
Auswirkung auf den Gewinn 2015.

Wenn ich nun die zu erhaltende Vorsteuer in die Aktiva eintrage, dann
hat diese mit Erhalt der Vorsteuer (bzw. Verrechnung) auch keine
Auswirkung auf den Gewinn 2015.

Dh. die Verbindlichkeit aus 2014 hat keinerlei Auswirkung auf den Gewinn
2015, auch über die Vorsteuer nicht?
So würde ich es auch logisch finden.

Was mich irritiert hat, daß die Vorsteuer in die USt-Erklärung 2015
gehört... ja sicher hat das nix miteinander zu tun, aber dennoch :-)
Irgendwie ist es doch doof, daß die Buchungen in der USt am
Jahreswechsel nicht mit der Bilanz korrespondieren.

Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht mehr, wie ich auf meinen Gedankengang
in meinem Eröffnungsposting gekommen bin *LOL* irgendwie kann man da
echt einen Knoten im Kopf bekommen mit den ganzen Begrifflichkeiten.
Post by Matthias Hanft
Ertragsmäßig hast Du die Kosten (netto) in der Übergangsgewinnermittlung.
Um es ganz genau zu nehmen:
- Ich habe die Brutto-Verbindlichkeit in der Übergangsgewinnermittlung
- Aber auch die Erstattung der Vorsteuer

Somit paßt es dann auch zu den Einträgen in der Eröffnungsbilanz.

Hab ich es jetzt richtig? :-)

Eine andere Sache noch:
Ich habe irgendwann aus Anfang 2013 noch eine Verbindlichkeit, für die
ich aber nie eine Rechnung bekommen habe. Ich rechne auch nicht damit,
daß ich noch eine bekomme.

Spontan würde ich die Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz unter den
Tisch fallen lassen. Oder bekomme ich dann Probleme, wenn irgendwann
doch noch eine Rechnung auftauchen sollte?

Gruß & Dank,
Martin
Matthias Hanft
2015-01-31 14:49:13 UTC
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Post by Martin Eckel
Die Verbindlichkeit kommt Brutto in die Passiva. Wenn ich diese
Verbindlichkeit bezahlt habe, dann hat die Verbindlichkeit keine
Auswirkung auf den Gewinn 2015.
Solange Du sie nicht bezahlst, auch nicht :-) (Im Ernst, die Leistung
war ja nicht 2015, also kann das NIEMALS irgendwelche Auswirkungen auf
den 2015er-Gewinn haben!)
Post by Martin Eckel
Wenn ich nun die zu erhaltende Vorsteuer in die Aktiva eintrage, dann
hat diese mit Erhalt der Vorsteuer (bzw. Verrechnung) auch keine
Auswirkung auf den Gewinn 2015.
USt hat bei Bilanzierung *niemals* irgendwelche Gewinn-Auswirkungen.
Post by Martin Eckel
Dh. die Verbindlichkeit aus 2014 hat keinerlei Auswirkung auf den Gewinn
2015, auch über die Vorsteuer nicht?
So würde ich es auch logisch finden.
Richtig. Die USt aus 2015 eh nicht (da bilanzierst Du ja schon), und
der Netto-Rechnungsbetrag fließt als Betriebsausgabe in den Übergangs-
gewinn ein.
Post by Martin Eckel
Was mich irritiert hat, daß die Vorsteuer in die USt-Erklärung 2015
gehört... ja sicher hat das nix miteinander zu tun, aber dennoch :-)
Irgendwie ist es doch doof, daß die Buchungen in der USt am
Jahreswechsel nicht mit der Bilanz korrespondieren.
Tun sie doch. Die Vorsteuer stammt ja aus einer 2015er Rechnung, da
passen also sowohl die Vorsteuer als auch die (Januar-)USt-VAM und
die Jahres-USt-Erklärung 2015 zusammen. Also alles paletti.

Vielleicht musst Du dich erst noch daran gewöhnen, Ertragssteuern
(Netto-Erlöse und -Kosten) von der Umsatzsteuer völlig separat zu
betrachten - das eine hat mit dem anderen RGN (Rein Gar Nix) zu tun
(und kann insbesondere auch in unterschiedliche Zeiträume fallen!!!).
Post by Martin Eckel
- Ich habe die Brutto-Verbindlichkeit in der Übergangsgewinnermittlung
naja, eher in der Eröffnungsbilanz bei den Passiva
Post by Martin Eckel
- Aber auch die Erstattung der Vorsteuer
Somit paßt es dann auch zu den Einträgen in der Eröffnungsbilanz.
Hab ich es jetzt richtig? :-)
Im Prinzip ja. Also sagen wir mal, Du hättest bei der EÜR-/Bilanz-
umstellung NUR eine Rechnung von einem Lieferanten über 119,00 EUR
inkl. 19% Mwst. vorliegen, Leistungszeitrum Dezember 2014, Rechnungs-
datum 17.1.2015.

Dann kommt in die Eröffnungsbilanz 2015:

- Passiva: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 119,00 EUR
- Aktiva/Sonstige Vermögensgegenstände: Vorsteuer im Folgejahr abziehbar 19,00 EUR

Und in die Übergangsgewinnermittlung (quasi für den "infinitesimal
kurzen Zeitpunkt" zwischen 2014 und 2015):

- Kosten aus Rechnung XYZ 100,00 EUR (netto!)

Am 17.1.2015 buchst Du dann 19,00 EUR von "Vorsteuer im Folgejahr ab-
ziehbar" auf "Abziehbare Vorsteuer" um (weil Du an dem Tag die Rechnung
gekriegt hast). Dann landen die auch in der USt-VAM für Januar.

Gewinnmäßig wirkt sich diese Rechnung in der 2015er-Fibu RGN aus.
Post by Martin Eckel
Ich habe irgendwann aus Anfang 2013 noch eine Verbindlichkeit, für die
ich aber nie eine Rechnung bekommen habe. Ich rechne auch nicht damit,
daß ich noch eine bekomme.
Spontan würde ich die Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz unter den
Tisch fallen lassen. Oder bekomme ich dann Probleme, wenn irgendwann
doch noch eine Rechnung auftauchen sollte?
Nö, dann buchst Du die halt, wenn sie kommt. Wenns schriftliche Verträge
gibt, könnte man eine Rückstellung für Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen buchen (das macht man, wenn sicher ist, daß man zahlen muß,
jedoch Zeitpunkt und/oder genaue Höhe der Rechnung noch unbekannt sind;
wird z.B. gerne bei den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft gemacht), aber
das müßte bei Dir dann in den Übergangsgewinn rein, und Rückstellungen im
Übergangsgewinn wären... äh... zumindest sonderbar :-)

2013 ist ja noch einigermaßen normal. Wenn die Leistung in 2006 erbracht
worden wäre, müßte eine Rechnung dafür (auch heute noch!) mit 16% Mwst.
ausgestellt werden :-)

Gruß Matthias.

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