Post by Matthias HanftPost by Eric LorenzPost by Matthias HanftAber doch nur, wenn die Leistung hier in Deutschland überhaupt
steuerpflichtig ist.
Wo soll es sonst steuerbar sein? Wenn die Leistung in Deutschland
erbracht wurde?
Ich hatte "steuerpflichtig" geschrieben, nicht "steuerbar".
Steuer_bar_ ists natürlich in Deutschland, klar.
Post by Eric LorenzAlso erstmal ist überhaupt nicht gesagt, dass nicht zur Umsatzsteuer
optiert wurde.
Das kann ich von hier aus auch nicht erkennen, oder? Meine
Vermutung ist, daß diese Firma schon auch noch andere (umsatz-
steuerpflichtige) Dinge tut, aber daß eben diese spezielle
Leistung (auch in Österreich) von der Umsatzsteuer befreit
ist, weil es sich um eine Bankdienstleistung handelt.
Kontoführung ist USt-frei, Wertpapierdepot dagegen nicht...
oder so ähnlich.)
Post by Eric LorenzIch versuche gerade dein Problem zu erfassen. Ich glaube, hier sollte
man mal einen Blick ins österreichische UStG werfen. Dazu sollte man
noch den 1 und den 3a sowie auch den 13 b aufschlagen.
Also das österreichische UStG ist in dieser Beziehung sehr
kompatibel zum deutschen. §3a ist sogar (in Numerierung und
Inhalt) fast komplett identisch - also daß eine sonstige
Leistung für Unternehmer am Ort des Leistungsempfängers
ausgeführt wird. Damit ist im vorliegenden Fall der Umsatz
in Österreich schon mal nicht steuerbar, weil er dort nicht
stattfindet - und damit braucht man im österreichischen UStG
schon mal gar nicht mehr weiterlesen, weil es ab diesem Punkt
nicht mehr anwendbar ist.
(Wenn man trotzdem weiterliest, findet man dort in §6(1)8 aber
ebenfalls die Steuerbefreiung für "Bank-Umsätze".)
Post by Eric LorenzMeines Erachtens kommst du nur über den 13b rein. § 1 und § 4 sehe ich
jetzt nicht als so relevant an. Kann aber auch sein, dass ich gerade
betriebsblind bind.
§13b gilt aber nur für steuerpflichtige Umsätze (steht dort gleich
im allerersten Satz). Und da Bankgebühren nach §4/8. steuerfrei sind,
gilt §13b IMHO nicht. Einfach, nicht? :-) Ok, §4/8. befreit nur
Umsätze, die nach §1(1)1. steuerpflichtig wären, aber das wäre hier
der Fall, da es nach §1(2) ("Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt,
so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer
deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland
hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt
oder die Zahlung empfängt.") offensichtlich auch ein Österreicher
sein kann, der Umsätze in Deutschland ausführt -> Steuerpflicht
nach §1, jedoch Befreiung nach §4 -> §13b ist nicht anwendbar.
Das ist jetzt halt so _meine_ Gedankenkette. Vielleicht bin ich
auch betriebsblind, aber bis jetzt kann ich noch keinen ernsthaften
Fehler darin erkennen :-)
Gruß Matthias.
PS: Auch wenn ich in meinem ersten Posting Eric namentlich erwähnt
habe, dürfen sich auch gerne andere an der Diskussion beteiligen :-)
Hi!
Ich habe hier mal das entsprechende Einführungschreiben des BMF (ist
aber bereits wieder veraltet). Evtl. hilft das aber zur
Verständlichkeit:
Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b
UStG) zum 1. Januar 2002 durch das Steueränderungsgesetz 2001
1 Anlage
Dokument anzeigen
Durch Art. 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher
Vorschriften ( Steueränderungsgesetzes 2001 - StÄndG 2001 ) ist § 13b
UStG - Leistungsempfänger als Steuerschuldner - neu in das UStG
eingefügt worden. Der Bundesrat hat dem StÄndG 2001 am 30. November
2001 zugestimmt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft (Art.
39 Abs. 6 StÄndG 2001).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Inhaltsübersicht Textzahlen
(Tz.)
I.
Anwendungsbereich
1
II. Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet 2-5
III. Im Ausland ansässiger
Unternehmer 6-9
IV. Entstehung der Steuer
10-11
V. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer
12-15
VI. Rechnungserteilung
16-17
VII. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
18-20
VIII. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
und allgemeines Besteuerungsverfahren
21-24
IX.
Aufzeichnungspflichten
25
X. Übergangsregelung ( § 27 Abs. 4
UStG ) 26-31
XI. Außerkrafttreten von
Vorschriften 32
I. Anwendungsbereich
1 Für bestimmte nach dem 31. Dezember 2001 im Inland ausgeführte
steuerpflichtige Umsätze schulden Unternehmer und juristische Personen
des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger die Steuer. Die Steuer
wird sowohl von im Inland ansässigen als auch von im Ausland
ansässigen Leistungsempfängern geschuldet. Auch Kleinunternehmer ( §
19 UStG ), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte ( § 24 UStG ) und
Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden
die Steuer. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die
Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den
nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. Zuständig für
die Besteuerung dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der
Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. Für
juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.
II. Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
2 (1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer:
1. Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer ( § 13b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG ). Dazu gehören insbesondere die Werklieferungen der
Bauunternehmer, der Montagefirmen und anderer Handwerksbetriebe.
Beispiel:
Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in
Flensburg ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der
Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus Kopenhagen
ausführen.
Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine
steuerpflichtige Werklieferung an U ( § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG ). Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet U ( § 13b
Abs. 2 UStG ).
2. Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer ( § 13b Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 UStG ) wie z. B. Leistungen der Architekten, Künstler,
anderer freier Berufe, Leistungen der Aufsichtsräte, Berufssportler,
Filmverleiher, Lizenzgeber, Handelsvertreter, innergemeinschaftliche
Güterbeförderungen). Der Begriff der sonstigen Leistungen umfasst auch
Werkleistungen gewerblicher Unternehmen.
Beispiel:
Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart
ansässigen Unternehmer U die Errichtung eines Gebäudes in München.
Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland
steuerpflichtige Leistungen an U ( § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ).
Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U ( § 13b Abs. 2 UStG ).
3. Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens ( § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ).
Beispiel:
Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank in Dresden die
Anschaffung eines Pkw. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich
die Bank den Pkw sicherungsübereignen. Da U seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die Bank den Pkw
durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A.
Mit der Veräußerung des Pkw durch die Bank liegen umsatzsteuerlich
eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an die Bank (Sicherungsnehmer)
sowie eine Lieferung der Bank an den A vor ( § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UStG ). Für die Lieferung des U schuldet die Bank als
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ( § 13b Abs. 2 UStG ).
4. Lieferungen von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung
durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ( § 13b Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 UStG ). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1
UStG bei Lieferungen von Grundstücken ( § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG )
im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an
den Ersteher ist bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im
Versteigerungstermin zulässig ( § 9 Abs. 3 UStG ).
Beispiel:
Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes,
dessen Errichtung mit Darlehen einer Bank finanziert wurde. Da U seine
Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt die Bank die
Zwangsversteigerung des Grundstückes. Den Zuschlag erhält der
Unternehmer E. Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung ( § 4
Nr. 9 Buchstabe a UStG ) verzichtet U rechtzeitig ( § 9 Abs. 3
UStG ).
Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung tätigt U an den Ersteher E
eine Lieferung, die in Folge des Verzichts auf die Steuerbefreiung
steuerpflichtig ist. E schuldet als Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer ( § 13b Abs. 2 UStG ).
3(2) Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und
bei tauschähnlichen Umsätzen. 4 (3) § 13b Abs. 1 und 2 UStG findet
keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen
Unternehmers in einer Personenbeförderung im Drittlandsgrenzen
überschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen
Kraftomnibussen besteht oder wenn die Personenbeförderung mit einer
Kraftdroschke durchgeführt worden ist ( § 13b Abs. 3 UStG ). Der
Unternehmer hat die Beförderungen im Wege der
Beförderungseinzelbesteuerung ( § 16 Abs. 5 UStG , § 18 Abs. 5 UStG )
oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern.
5 (4) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne der Tz. 2 Nr. 2, für die
der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, gehören auch die unfreie
Versendung oder die Besorgung einer solchen ( §§ 453 ff. HGB ). Eine
unfreie Versendung liegt vor, wenn ein Absender einen Gegenstand durch
einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum
Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung
durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen lässt. Die
Abrechnung erfolgt nicht gegenüber dem Auftraggeber, sondern gegenüber
dem Empfänger der Frachtsendung. Aus Vereinfachungsgründen wird
deshalb der Rechnungsempfänger an Stelle des Auftraggebers zum
Steuerschuldner bestimmt ( § 13b Abs. 6 UStG i. V. mit § 30a UStDV ).
Nach § 30a UStDV müssen aber folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Empfänger der Frachtsendung ist ein Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts,
2. der Empfänger der Frachtsendung hat die Entrichtung des Entgelts
für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen und
3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch
die in der Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen.
Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der
Angaben in der Rechnung ( § 14a UStG und § 30a Nr. 3 UStDV ).
III. Im Ausland ansässiger Unternehmer
6 (1) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 4
UStG ist ein Unternehmer, der weder im Inland ( § 1 Abs. 2 UStG ) noch
auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat ( § 13b Abs. 4 Satz
1 UStG ). 7 (2) Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland ansässig
ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird
( § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG ); dieser Zeitpunkt ist auch dann
maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit bei Vertragsabschluss
noch nicht vorgelegen hat. Unternehmer, die ein im Inland gelegenes
Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als
im Inland ansässig zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im
allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger
schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze. Die Tatsache, dass ein
Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt
wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. Das
Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem Unternehmer eine deutsche
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wurde. Zur
Frage der Ansässigkeit bei Organschaftsverhältnissen wird auf
Abschnitt 21a UStR hingewiesen.
8 (3) Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des
Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der
Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die
Standortfrage in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist
oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass
geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht,
wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach
den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne
des § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG ist ( § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG ). Die
Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn
zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er
hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig
ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG wird das
Vordruckmuster
USt 1 TS
- Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland -
eingeführt (Anlage).9 (4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Tz.
8) ist grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt. Ist nicht
auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere
Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die
Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.
IV. Entstehung der Steuer
10 (1) Für die in Tz. 2 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze
entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch
mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats
( § 13b Abs. 1 UStG ). § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG
gilt entsprechend ( § 13b Abs. 1 Satz 2 UStG ).
Beispiel:
Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 18. März 2002 in Köln
eine Werklieferung (Errichtung und Aufbau eines Messestandes) an
seinen deutschen Abnehmer D aus. Die Rechnung über diesen inländischen
steuerpflichtigen Umsatz, für den D als Leistungsempfänger die Steuer
schuldet, erstellt B am 15. April 2002. Sie geht D am 17. April 2002
zu. D hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung
ausgestellt worden ist, das ist mit Ablauf des Monats April 2002. D
hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2002
anzumelden. Dies würde auch dann gelten, wenn die Rechnung erst im Mai
2002 erstellt oder erst in diesem Monat bei D angekommen wäre.
11 (2) Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor
die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht
insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das
Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist ( § 13b Abs. 1
Satz 3 UStG ). Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Leistungsempfänger die Anmeldung der Steuer auf das Entgelt
oder Teilentgelt bereits in dem Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem
die Beträge von ihm verausgabt werden.
V. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer
12 (1) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet, ist Bemessungsgrundlage der in der Rechnung oder Gutschrift
ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer ist
von diesem Betrag vom Leistungsempfänger zu berechnen (vgl. Tz. 15 und
16). Anders als in den Fällen, in denen der Leistende die Umsatzsteuer
schuldet, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass im Zweifel
die zivilrechtliche Preisvereinbarung die Umsatzsteuer enthält. Bei
tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Abs. 2 Satz
2 und 3 UStG anzuwenden. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs.
5 UStG ist auch bei Leistungen eines im Ausland ansässigen
Unternehmers zu beachten. Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner
nach § 13b Abs. 2 UStG , hat er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz
nach § 10 Abs. 5 UStG zu ermitteln. 13 (2) Im
Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als
Nettobetrag zu Grunde zu legen.
14 (3) Werden sicherungsübereignete Gegenstände durch den
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens geliefert und sind bei dieser Lieferung die
Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt, hat der Sicherungsnehmer die
Bemessungsgrundlage nach § 25a Abs. 3 UStG und die Steuer nach § 12
Abs. 1 UStG zu berechnen.
15 (4) Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den
Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz
nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der
Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1
UStG anwendet ( § 13b Abs. 5 UStG ). Ändert sich die
Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Abs. 1 erster Halbsatz UStG in den
Fällen des § 13b UStG sinngemäß.
VI. Rechnungserteilung
16 (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG
aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG die Steuer
schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ( § 14a
Abs. 4 Satz 1 UStG ), in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen
ist ( § 14a Abs. 4 Satz 3 UStG ). Neben den übrigen Angaben nach § 14
Abs. 1 UStG ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers hinzuweisen ( § 14a Abs. 4 Satz 2 UStG ). Für den
Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der
Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im
Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer
wird die Steuer von diesem nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldet. 17 (2)
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in
dem die Rechnung ausgestellt worden ist ( § 14a Abs. 5 Nr. 3 UStG ).
VII. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
18 (1) Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 2 UStG
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung
oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung
von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung
entfällt, ist sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden
ist ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ).19(2) Soweit an nicht im Inland
ansässige Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die
Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schulden, haben sie die für
Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen
Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als
Vorsteuer geltend zu machen. Für Unternehmer, die nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, und nur Steuer nach § 13b UStG
schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 UStG
entsprechend ( § 15 Abs. 4b UStG ).
Beispiel:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer F nimmt im Juni 2002 mit
anderen französischen Unternehmern an einer Gemeinschaftsausstellung
der Frankfurter Messe teil. Mit der Organisation und Durchführung der
Gemeinschaftsausstellung wird die ebenfalls in Frankreich ansässige
Durchführungsgesellschaft D beauftragt.
In diesem Fall erbringt der Veranstalter der Messe sonstige Leistungen
an D. D erbringt die sonstigen Leistungen an die an der
Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. D erbringt im Inland
steuerpflichtige sonstige Leistungen u. a. an F ( § 13b Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG ). Die Umsatzsteuer für diese sonstigen Leistungen schuldet
F ( § 13b Abs. 2 UStG ). Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15
UStG kann F im allgemeinen Besteuerungsverfahren die nach § 13b Abs. 2
UStG geschuldete Steuer und die für Vorleistungen an ihn in Rechnung
gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
4 UStG ).
20 (3) Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er
den Umsatz zu versteuern hat (vgl. § 13b Abs. 1 UStG ).
VIII.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines
Besteuerungsverfahren
21 (1) Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) und eine
Steuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) haben
auch die Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
abzugeben, soweit sie als Leistungsempfänger ausschließlich eine
Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG zu entrichten haben ( § 18 Abs. 4a Satz
1 UStG ). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume
abzugeben, in denen die Steuer für die Umsätze im Sinne des § 13b Abs.
1 UStG zu erklären ist ( § 18 Abs. 4a Satz 2 UStG ). Die Anwendung des
§ 18 Abs. 2a UStG ist ausgeschlossen.
22 (2) Hat der im Ausland ansässige Unternehmer im
Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze
ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet ( § 13b
Abs. 2 UStG ), sind von ihm nur dann Steueranmeldungen abzugeben, wenn
er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet,
er eine Steuer nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG schuldet oder wenn ihn das
Finanzamt hierzu besonders auffordert. Das Finanzamt hat den
Unternehmer insbesondere in den Fällen zur Abgabe von
Steueranmeldungen aufzufordern, in denen es zweifelhaft ist, ob er
tatsächlich nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger
die Steuer schuldet. Eine Besteuerung des Unternehmers nach § 16 und §
18 Abs. 1 bis 4 UStG ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn der im
Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Umsätze
ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht
schuldet.
23 (3) Bei der Besteuerung des im Ausland ansässigen Unternehmers nach
§ 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, für die der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet, nicht zu berücksichtigen.
Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die im Vorsteuer-
Vergütungsverfahren ( § 18 Abs. 9 UStG , §§ 59 bis 61 UStDV) vergütet
wurden. Die danach verbleibenden Vorsteuerbeträge sind ggf. durch
Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen. Abschnitt 202
Abs. 1 UStR gilt sinngemäß. Das Finanzamt hat die vorgelegten
Rechnungen und Einfuhrbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer
Weise zu entwerten und dem Unternehmer zurückzusenden.
24 (4) Hat der im Ausland ansässige Unternehmer im
Besteuerungszeitraum oder im Voranmeldungszeitraum nur Umsätze
ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und
kommt deshalb das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18
Abs. 1 bis 4 UStG nicht zur Anwendung, können die nach § 15 UStG
abziehbaren Vorsteuerbeträge unter den weiteren Voraussetzungen nur im
Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden ( § 18 Abs. 9 UStG , §§
59 bis 61 UStDV).
IX. Aufzeichnungspflichten
25 Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG müssen
in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 UStG beim Leistungsempfänger die
in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG enthaltenen Angaben über die an ihn
ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen
Leistungen aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. Auch der leistende
Unternehmer hat diese Angaben gesondert aufzuzeichnen ( § 22 Abs. 2
Nr. 8 UStG ). Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der
Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in den
Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für
Personen, die nicht Unternehmer sind ( § 22 Abs. 1 Satz 2 UStG ); z.
B.: Bezug einer Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des
Unternehmers oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts.
X. Übergangsregelung ( § 27 Abs. 4 UStG )
26 (1) Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.
Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese
Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist.
Beispiel:
Der in Österreich ansässige Unternehmer O führt am 15. November 2001
eine Werkleistung (Bauleistungen) an seinen deutschen Abnehmer D aus.
Die Rechnung über diesen inländischen steuerpflichtigen Umsatz
erstellt O am 26. November 2001. Sie geht D am 29. November 2001 zu.
Der Rechnungsbetrag wird von D am 4. Januar 2002 bezahlt.
Das bisherige Umsatzsteuer-Abzugsverfahren ( § 18 Abs. 8 UStG , §§ 51
bis 58 UStDV) kommt 2001 nicht zur Anwendung, da die Rechnung erst im
Januar 2002 bezahlt wird. Auf Grund der Übergangsregelung sind jedoch
für die im Januar 2002 bezahlte und im November 2001 ausgeführte
Werkleistung die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers anzuwenden.
27 (2) Soweit Entgelte oder Teile des Entgelts für nach dem 31.
Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 gezahlt
worden sind, ist das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. 28 (3) Der
leistende Unternehmer hat für eine Anzahlung eine Brutto-Rechnung oder
eine Rechnung mit offenem Steuerausweis zu erstellen. Soweit der
Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die in
Rechnung gestellte Steuer im Besteuerungszeitraum 2001 als Vorsteuer
abziehen.
29 (4) In einer nach dem 31. Dezember 2001 ausgestellten
Schlussrechnung sind die Nettobeträge auszuweisen. Der Nettobetrag der
Anzahlung ist anzurechnen. Bei der Berechnung der vom
Leistungsempfänger geschuldeten Steuer ist die im Abzugsverfahren
abgeführte Steuer gegenzurechnen ( § 27 Abs. 4 UStG ). Dieser
verminderte Betrag ist auch für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 UStG maßgebend.
Beispiel:
Der in Belgien ansässige Unternehmer U erbringt an den Unternehmer A
eine im Inland steuerpflichtige Werklieferung, die dem allgemeinen
Steuersatz unterliegt. A erhält über diese Leistung im Kalenderjahr
2002 folgende Rechnung, in der auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers hingewiesen wird: Gesamtbetrag 100000 ? abzüglich
Anzahlung 40000 ? = 60 000 ?. Bei der im Kalenderjahr 2001 geleisteten
Anzahlung ist das Abzugsverfahren ( § 51 Abs. 1 UStDV in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung) angewandt worden. Im Kalenderjahr
2001 ist vom Leistungsempfänger auf Grund der Rechnung über eine
Anzahlung in Höhe von 40 000 ? zuzüglich 6 400 ? = 46 400 ?
Umsatzsteuer in Höhe von 6 400 ? einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt worden.
Für die Werklieferung des U schuldet A im Kalenderjahr 2002 die
Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG in Höhe von 16000 ?. Diese Steuer
mindert sich um die Umsatzsteuer für die Anzahlung (16 % von 40000 ? =
6400 ?), da hierfür das Abzugsverfahren angewandt worden ist. A hat im
Kalenderjahr 2002 noch Umsatzsteuer in Höhe von 9 600 ? zu entrichten.
Dieser Betrag ist auch für den Vorsteuerabzug maßgebend ( § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 UStG ).
30 (5) Die für eine Anzahlung im Kalenderjahr 2001 erteilte Rechnung
ist nicht zu berichtigen. Die ausgewiesene Steuer ist keine Steuer im
Sinne von § 14 Abs. 2 oder 3 UStG.31(6) In den in Tz. 27 genannten
Fällen kann auch die Nullregelung unter den in § 52 Abs. 2 UStDV
genannten Voraussetzungen angewandt werden. Auch in diesen Fällen ist
bei der Abrechnung im Kalenderjahr 2002 die auf das im Kalenderjahr
2001 gezahlte Entgelt oder Teilentgelt entfallende Steuer nach § 27
Abs. 4 UStG anzurechnen. Tz. 29 und 30 sind entsprechend anzuwenden.
Beispiel:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer U erbringt an den Unternehmer
B eine im Inland steuerpflichtige Werkleistung, die dem allgemeinen
Steuersatz unterliegt. B erhält über diese Leistung im Kalenderjahr
2002 folgende Rechnung, in der auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers hingewiesen wird: Gesamtbetrag 100000 ? abzüglich
Anzahlung 40000 ? = 60000 ?. Bei der im Kalenderjahr 2001 geleisteten
Anzahlung ist die sog. Null-Regelung ( § 52 Abs. 2 UStDV in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) angewandt worden.
Für die Werkleistung des U schuldet B im Kalenderjahr 2002 die
Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG in Höhe von 16000 ?. Diese Steuer
mindert sich um die Umsatzsteuer für die Anzahlung (16 % von 40000 ? =
6400 ?), da hierfür das Abzugsverfahren (sog. Null-Regelung) angewandt
worden ist. B hat im Kalenderjahr 2002 noch Umsatzsteuer in Höhe von
9600 ? zu entrichten. Dieser Betrag ist auch für den Vorsteuerabzug
maßgebend ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ).
XI. Außerkrafttreten von Vorschriften
32 Die Regelungen über das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren ( § 18 Abs. 8
UStG , §§ 51 bis 58 UStDV, Abschn. 233 bis 239 UStR) sind auf Umsätze,
die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden.
Dies gilt auch für weitere Abschnitte der UStR, soweit hierin Aussagen
über das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren enthalten sind (insbesondere
Abschn. 21a Abs. 6 und 9, Abschn. 34a Abs. 5 und 6, Abschn. 42 Abs. 2,
Abschn. 42d Abs. 4 Beispiele 4 und 5, Abschn. 42e Abs. 2 Beispiel 1,
Abschn. 42f Abs. 4 Beispiele 1 und 4, Abschn. 42g Abs. 1 Beispiel 2,
Abschn. 42h Abs. 2 Beispiel 1 und das Beispiel in Abs. 3, Abschn. 42i
Abs. 2, Abschn. 190a Abs. 4 Satz 3, Abschn. 192 Abs. 10, Abschn. 192a
Abs. 4 und 5, Abschn. 227 Abs. 1, Abschn. 232 Abs. 2 Nr. 11, Abschn.
240 Abs. 4, Abschn. 241 Abs. 1 Beispiele 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 4 Nr.
1, Abschn. 251 Abs. 1 Satz 1 und Abschn. 256 Abs. 12 Nr. 3 UStR).