Post by Guido SchmidtRemote Installation oder hast Du die Hardware in D oder reist Du nach AUS?
Ersteres.
Es kommt dabei sehr darauf an, was du da machst (ist mir noch nicht ganz
klar geworden). Im einschlägigen § 3a UStG Abs. 4 heißt es sinngemäß:
Wer ausländischen Kunden
- Nutzungsrechte einräumt,
- Übersetzungen anfertigt,
- Informationen überlässt,
- Software via Internet oder
- Telekommunikationsdienstleistungen verkauft oder für sie
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder
- Datenverarbeitung macht,
erbringt diese Leistungen steuertechnisch "im Ausland"; die entsprechenden
Honorare sind damit "nicht steuerbar", d.h. sie fallen nicht unter das
deutsche Umsatzsteuergesetz. (Dennoch müssen sie in der
Umsatzsteuervoranmeldung als "nicht steuerbare Umsätze" (Feld 45) angegeben
werden; außerdem muss der Rechnungsempfänger in der Rechnung auf seine
"Steuerschuldnerschaft" (im eigenen Land) hingewiesen werden!
Dasselbe gilt nach § 3a Abs. 4 UStG für "die sonstigen Leistungen aus der
Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer,
Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und
Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die
rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung".
Andere Dienstleistungen, die in dieser Aufzählung des § 3a Abs. 4 UStG nicht
enthalten sind, gelten, wenn sie denn in Deutschland erbracht werden, auch
steuertechnisch als ebendort erbracht und unterliegen damit ganz normal der
deutschen Umsatzsteuer.
Ist leider eine der komplizierteren Fragen im Umsatzsteuergesetz!
Goetz
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Goetz Buchholz
Worte en gros und en détail
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