Discussion:
Privateigentum bei eBay verkauft - jetzt soll ich alles versteuern!!
(zu alt für eine Antwort)
Thomas Schneider
2005-06-22 21:13:55 UTC
Permalink
Hallo!

Ich habe im Laufe der letzten Wochen einige alte Gemälde aus meinem
Privateigentum bei eBay verkauft. Ich hatte die Bilder einige Jahre(!) in
meiner Wohnung an der Wand hängen. Also müsste doch sowas wie eine
Spekulationsfrist abgelaufen sein?

Nun wurde das Finanzamt - was scheinbar eine Kontrollmitteilung von der
"schnellen eBay-Eingreiftruppe" erhalten hat - auf mich aufmerksam:

Ich hätte mit meinem eBay-Account einen Umsatz in Höhe von XX.XXX,- Euro
erzielt, welcher als Einkommen zu versteuern sei (nach deren Formulierung
ist natürlich Umsatz = Gewinn). Außerdem sei Umsatzsteuer in Höhe von 16%
angefallen. Nun soll ich zur Vermeidung weiterer Schritte gegen mich
schriftlich zum Sachverhalt Stellung nehmen. Ggf. sei dann eine
Steuernachzahlung o.ä. erforderlich. (Den genauen Wortlaut des Schreibens
habe ich nicht im Kopf, da mich meine Frau heute telefonisch auf die Sache
aufmerksam gemacht hat. Bin z.Zt. im Ausland.)

Für mich klingt das zunächst nach versuchten Dummenfang durch einen
übereifrigen Finanzbeamten... - Denn ich sehe nicht ein, dass ich
Verkaufserlöse aus Privateigentum, was ich jahrelang in Eigenbesitz hatte,
versteuern soll. Es handelte sich ja um eine reine Vermögensumverteilung
(oder wie man das nennt). Ich zahle doch auch keine Einkommenssteuer, wenn
ich mein zwei Jahre altes Auto verkaufe und dann mal eben 20.000,- Euro in
der Tasche stecken habe! (Obwohl es tatsächlich Leute geben soll, die sowas
schon aus Dumm- und Unwissenheit als Einkommen versteuert haben...)

Habe leider keine Einkaufsrechnungen o.ä. zu den Bildern, da ich viele auch
von der Verwandtschaft "geerbt" habe. Einige stammen vom Fohmarkt. Andere
habe ich selber vor langer Zeit übers Internet gekauft.

Wie weise ich nach, dass es sich bei den über eBay verkauften Gegenständen
um Privateigentum gehandelt hat, welches keiner gewerblichen Spekulation
unterliegt? Reicht da eine formlose Mitteilung? Oder habe ich Pech, da ich
keine Rechnungen mehr habe? Was macht dann jemand, der seinen Dachboden
entrümpelt und die Sachen bei eBay verkauft? Muss der dann auch alles nach
der Formel "Umsatz = Gewinn = Einkommen" versteuern?

Scheinbar muss man ja im Steuerrecht selber seine Unschuld beweisen, da ja
pauschal immer eine Schuld unterstellt wird.

Danke für Hinweise!

Thomas
Peter Fuchs
2005-06-23 04:06:40 UTC
Permalink
Post by Thomas Schneider
Ich habe im Laufe der letzten Wochen einige alte Gemälde aus meinem
Privateigentum bei eBay verkauft. Ich hatte die Bilder einige Jahre(!) in
meiner Wohnung an der Wand hängen. Also müsste doch sowas wie eine
Spekulationsfrist abgelaufen sein?
Nun wurde das Finanzamt - was scheinbar eine Kontrollmitteilung von der
Ich hätte mit meinem eBay-Account einen Umsatz in Höhe von XX.XXX,- Euro
erzielt, welcher als Einkommen zu versteuern sei (nach deren Formulierung
ist natürlich Umsatz = Gewinn). Außerdem sei Umsatzsteuer in Höhe von 16%
angefallen. Nun soll ich zur Vermeidung weiterer Schritte gegen mich
schriftlich zum Sachverhalt Stellung nehmen. Ggf. sei dann eine
Steuernachzahlung o.ä. erforderlich. (Den genauen Wortlaut des Schreibens
habe ich nicht im Kopf, da mich meine Frau heute telefonisch auf die Sache
aufmerksam gemacht hat. Bin z.Zt. im Ausland.)
Für mich klingt das zunächst nach versuchten Dummenfang durch einen
übereifrigen Finanzbeamten... - Denn ich sehe nicht ein, dass ich
Verkaufserlöse aus Privateigentum, was ich jahrelang in Eigenbesitz hatte,
versteuern soll. Es handelte sich ja um eine reine Vermögensumverteilung
(oder wie man das nennt). Ich zahle doch auch keine Einkommenssteuer, wenn
ich mein zwei Jahre altes Auto verkaufe und dann mal eben 20.000,- Euro in
der Tasche stecken habe! (Obwohl es tatsächlich Leute geben soll, die sowas
schon aus Dumm- und Unwissenheit als Einkommen versteuert haben...)
Habe leider keine Einkaufsrechnungen o.ä. zu den Bildern, da ich viele auch
von der Verwandtschaft "geerbt" habe. Einige stammen vom Fohmarkt. Andere
habe ich selber vor langer Zeit übers Internet gekauft.
Wie weise ich nach, dass es sich bei den über eBay verkauften Gegenständen
um Privateigentum gehandelt hat, welches keiner gewerblichen Spekulation
unterliegt? Reicht da eine formlose Mitteilung? Oder habe ich Pech, da ich
keine Rechnungen mehr habe? Was macht dann jemand, der seinen Dachboden
entrümpelt und die Sachen bei eBay verkauft? Muss der dann auch alles nach
der Formel "Umsatz = Gewinn = Einkommen" versteuern?
Scheinbar muss man ja im Steuerrecht selber seine Unschuld beweisen, da ja
pauschal immer eine Schuld unterstellt wird.
Antwort:

Das dürfte jetzt der Zeitpunkt sein, einen Steuerberater einzuschalten.
Was man immer so hört über Privatverkäufe hat wenig steuerrechtlichen Hintergrund.
Wer dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, ist gewerblich tätig.
Das bedeutet Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Allerdings muss die Ware, wenn sie nicht während der gewerblichen Tätigkeit zugekauft worden ist, vorher zum Teilwert ins
Betriebsvermögen eingelegt werden. Der Teilwert (könnte man mit Einkaufswert eines Händlers zum Zeitpunkt der Einlage verständlich
machen) ist eventuell zu schätzen. Das heißt, Bruttoumsatz = Gewinn ist nicht richtig.

Die obigen Hinweise sind unverbindlich. Die Einzelheiten bleiben noch zu prüfen. Außerdem gibt es in der Tat einen Erlass der OFD
Münster, der irgendwelche Einschränkungen bezüglich Privatvermögen hat. Habe ich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Papst-Autos
gelesen. Einzelheiten sind mit nicht bekannt.

Gruß

Peter
Thomas Schneider
2005-06-23 06:24:45 UTC
Permalink
Post by Peter Fuchs
Wer dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt, ist gewerblich tätig.

Ich habe mal gelesen, dass es ganz besonders bezüglich Kunst aus
Privatsammlungen Sonderregelungen gibt. Zumindest habe ich die Bilder ja
nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gekauft, um sie gleich wieder zu
verkaufen, sondern sie waren Teil meines Privathaushalts.

Könnte dem FA ja mal einen horrenden Gegenwert benennen, der weit über dem
erzielten Umsatz liegt...

Thomas
tom blank
2005-06-23 10:26:07 UTC
Permalink
Post by Peter Fuchs
Post by Peter Fuchs
Wer dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt, ist gewerblich tätig.
Ich habe mal gelesen, dass es ganz besonders bezüglich Kunst aus
Privatsammlungen Sonderregelungen gibt. Zumindest habe ich die Bilder ja
nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gekauft, um sie gleich wieder zu
verkaufen, sondern sie waren Teil meines Privathaushalts.
Könnte dem FA ja mal einen horrenden Gegenwert benennen, der weit über dem
erzielten Umsatz liegt...
Thomas
Ich denke das ist alles nicht zu versteuern.

Es greift kiene Spekulationsfrist mehr und als gewerbliche Tätigkeit wird es
wohl kaum zu qualifizieren sein. M. E. sogar Liebhaberei.

Keine Panik.
Will Berghoff
2005-06-23 11:27:55 UTC
Permalink
Post by tom blank
Es greift kiene Spekulationsfrist mehr und als gewerbliche Tätigkeit
wird es wohl kaum zu qualifizieren sein. M. E. sogar Liebhaberei.
Bei der Menge der von den FA zu verarbeitenden Daten wird man einfach
einen einen Größen-Filter auf die Gesamtsumme gelegt haben.

Durch eigenständige Erläuterung ist das sicher zu beheben, aber einen
Steuerberater würde ich auf jeden Fall damit beauftragen.

Gruß
Will
Christian Dietrich
2005-06-23 15:58:22 UTC
Permalink
Post by tom blank
Ich denke das ist alles nicht zu versteuern.
Es greift kiene Spekulationsfrist mehr und als gewerbliche Tätigkeit wird es
wohl kaum zu qualifizieren sein. M. E. sogar Liebhaberei.
Keine Panik.
Warum nicht?
Ich sehe das überhaupt nicht so. Der VK hat Bilder bei ebay verkauft.
Bilder im 5-stelligen EUR Wert (wenn ich die X richtig interpretieren
darf). Wieso kann es keine Gewinnabsicht sein?

Er kauft die Bilder irgendwo (am Flohmarkt, bei Versteigerungen usw) und
wirft die Quittungen weg. Und am nächsten Tag ist alles bei ebay..

Natürlich wäre das gewerblich.

Und Panik würde ich zwar nicht bekommen, aber einen Steuerberater doch
schleunigst aufsuchen. (bzw. kann auch ein Telefonat mit dem Sachbear.
des FA weiterhelfen).

Aber nichts machen ist hier dann teuer!
Matthias Kryn
2005-06-23 16:34:06 UTC
Permalink
Post by Christian Dietrich
Post by tom blank
Ich denke das ist alles nicht zu versteuern.
Es greift kiene Spekulationsfrist mehr und als gewerbliche
Tätigkeit wird es wohl kaum zu qualifizieren sein. M. E.
sogar Liebhaberei.
Keine Panik.
Warum nicht?
Weil das der Sachverhalt nicht hergibt.
Post by Christian Dietrich
Er kauft die Bilder irgendwo (am Flohmarkt, bei
Versteigerungen usw) und wirft die Quittungen weg. Und am
nächsten Tag ist alles bei ebay..
Genauer lesen hilft. Aus dem OP:

<zit>Ich hatte die Bilder einige Jahre(!) in meiner Wohnung an
der Wand hängen.</zit>
Post by Christian Dietrich
Natürlich wäre das gewerblich.
Das wäre natürlich nicht gewerblich.

Grüße
Matthias
Eric Lorenz
2005-06-23 17:12:27 UTC
Permalink
Post by Christian Dietrich
Warum nicht?
Ich sehe das überhaupt nicht so. Der VK hat Bilder bei ebay verkauft.
Bilder im 5-stelligen EUR Wert (wenn ich die X richtig interpretieren
darf). Wieso kann es keine Gewinnabsicht sein?
Es ist interessant, wie hier einen Fall aufbaut. Es fehlen doch noch
einfach zuviele Fakten!

Eric
Friedrich Butzmühlen
2005-06-23 18:05:12 UTC
Permalink
Hallo Eric, hallo Herr Schneider,

exakt. Es fehlen in der Tat eine Menge Fakten. Auch mit meinem
Eigentum, das seit langer Zeit an der Wand gehangen hat, kann ich
gewerblich tätig werden. Warum nicht? Es kommt auf die Umstände an.
Sind Sie in gewerblicher Art und aggressiv werbend am Markt
aufgetreten? Das kann auch über eBay geschehen. Auf der anderen Seite
kann es sich tatsächlich um eine harmlose private Vermögensverwendung
handeln, die keinerlei Steuer auslösen würde.

Herr Schneider, Sie sollten tatsächlich schnellsten zu einem
Steuerberater gehen, damit der den Rest, der noch zu gestalten geht,
auch in Ihrem Interesse gestalten kann. Anderenfalls kann es teuer
werden. Wenn Sie jetzt schon im Ausland sind, dann könnte das einen
arglosen Finanzbeamten ganz schön nervös machen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen aus Düsseldorf im Schatten
Christian Dietrich
2005-06-23 21:40:40 UTC
Permalink
Post by Friedrich Butzmühlen
Hallo Eric, hallo Herr Schneider,
exakt. Es fehlen in der Tat eine Menge Fakten. Auch mit meinem
Eigentum, das seit langer Zeit an der Wand gehangen hat, kann ich
gewerblich tätig werden. Warum nicht? Es kommt auf die Umstände an.
Sind Sie in gewerblicher Art und aggressiv werbend am Markt
aufgetreten? Das kann auch über eBay geschehen. Auf der anderen Seite
kann es sich tatsächlich um eine harmlose private Vermögensverwendung
handeln, die keinerlei Steuer auslösen würde.
Herr Schneider, Sie sollten tatsächlich schnellsten zu einem
Steuerberater gehen, damit der den Rest, der noch zu gestalten geht,
auch in Ihrem Interesse gestalten kann. Anderenfalls kann es teuer
werden. Wenn Sie jetzt schon im Ausland sind, dann könnte das einen
arglosen Finanzbeamten ganz schön nervös machen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Butzmühlen aus Düsseldorf im Schatten
Hallo Herr Butzmühlen,

Sie haben mir den Text schon vorweggenommen, aber ich möchte
doch nochmal auf die Bilder eingehen. Die Schilderung des Falles
ist klar. Keine Gewerbeabsicht (wie auch Matthias Kryn darstellt).

Das Problem könnte aber hier die Beweisbarkeit sein. Denn vermutlich
sagen viele Privat-Verkäufer (die eig. Gewerbetreibende sein müßten),
dass es alles privat sei.

Und bei einer Bildersammlung ohne Nachweise ist es ebenso. Woher soll
das FA wissen und bewiesen bekommen, dass die Bilder tatsächlich schon
lange in der Wohnung hingen oder ob diese erst vor kurzen -mit dem
Ziel des Gewinns- gekauft wurdne.

Daher kann ich es nur nochmal empfehlen, sich beim FA selbst oder durch
einen Berater zu melden. Sollte auf dem Schreiben eine Frist stehen,
dann sollte diese ebenfalls genaustens eingehalten werden.

Nächtliche Grüße

Christian
Friedrich Butzmühlen
2005-06-23 22:16:13 UTC
Permalink
Hallo Herr Dietrich,

stimmt. Gerade weil für beide Seiten das Beweisen oder das
Glaubhaftmachen schwierig sein könnte, sollte Herr Schneider
schnellsten einen Steuerberater ansprechen, damit er mit ihm den
Sachverhalt besprechen und die Sache in eine klare und für das
Finanzamt schlüssige Richtung lenken kann.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen aus Düsseldorf zum Umfallen müde
Peter Fuchs
2005-06-24 14:51:34 UTC
Permalink
Das Thema Privatverkauf habe ich mir schon ein paarmal durch den Kopf gehen lassen.
Nur ein paar Anmerkungen zu den an unterschiedlichen Stellen angesprochenen Punkten:

Der Vergleich mit dem Auto hinkt. So nach traditioneller Denkweise gehört - laienhaft ausgedrückt - zum Gewerbebetrieb ein bisschen
Power (Nachhaltigkeit). Demnach ist 1 Auto zu verkaufen etwas anderes als zwölf Bilder. Ich erinnere mich an Rechtsprechung, wonach
die Auflösung einer privaten Briefmarkensammlung als Gewerbebetrieb eingestuft worden ist. Mit dem Entschluss, die Bilder- oder
Briefmarkensammlung gezielt zu verscherbeln endet wohl die private Einstufung. Der entsprechende Entschluss lässt die Situation
umschlagen.

Mich würde aber mal interessieren, ob es zu der hier mehrfach nachzulesenden Einschätzung, das Ganze sei doch eher Privatverkauf,
Rechtsprechung oder Erlasse gibt, die jemand hier benennen kann. Ich tendiere jedenfalls zu Gewerbebetrieb.

Peter
Daniel Zauft
2005-06-24 16:13:51 UTC
Permalink
Post by Peter Fuchs
Das Thema Privatverkauf habe ich mir schon ein paarmal durch den Kopf gehen lassen.
Der Vergleich mit dem Auto hinkt. So nach traditioneller Denkweise gehört - laienhaft ausgedrückt - zum Gewerbebetrieb ein bisschen
Power (Nachhaltigkeit). Demnach ist 1 Auto zu verkaufen etwas anderes als zwölf Bilder. Ich erinnere mich an Rechtsprechung, wonach
die Auflösung einer privaten Briefmarkensammlung als Gewerbebetrieb eingestuft worden ist. Mit dem Entschluss, die Bilder- oder
Briefmarkensammlung gezielt zu verscherbeln endet wohl die private Einstufung. Der entsprechende Entschluss lässt die Situation
umschlagen.
Mich würde aber mal interessieren, ob es zu der hier mehrfach nachzulesenden Einschätzung, das Ganze sei doch eher Privatverkauf,
Rechtsprechung oder Erlasse gibt, die jemand hier benennen kann. Ich tendiere jedenfalls zu Gewerbebetrieb.
Also das Urteil will ich sehen, dass den Verkauf der Briefmarkensammlung
als Gewerbebetrieb einstuft, wenn nicht gezielt Briefmarken für den
Verkauf eingekauft werden ...

Beim OP mangelt es in jeder Hinsicht an der Nachhaltigkeit:

Aus H 143a EStR:
- Nachhaltigkeit = auf Wiederholung angelegte Tätigkeit
- typisch: Erwerb eines Wirtschaftsguts zum Zweck der späteren Veräußerung

A 18 (3) Satz 2 UStR
Nicht nachhaltig als Unternehmer wird dagegen tätig: [..]
- ein Briefmarken- oder Münzsammler, der aus privaten Neigungen sammelt,
soweit er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise
umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert (vgl.
BFH-Urteile vom 29.6.1987 - BStBl II S. 744 - und vom 16.7.1987 - BStBl
II S. 752)

Natürlich, wenn ich ein fieser Finanzbeamter wäre, dann könnten
Parallelen zum gewerblichen Grundstückshandel gesehen werden (3-Objekt
Grenze):

- hM: Wenn Gegenstände mindestens 10 Jahre im Privatvermögen waren, dann
Vermögensverwaltung, bei 5-10 Jahren je nach Umständen auch
Privatvermögen. Ererbte Objekte zählen übrigens nicht.

- Objekt i.S. d. „Drei-Objekt-Grenze” sind nur solche Objekte, bei denen
ein enger zeitlicher Zusammenhang (vgl. Tz. 20) zwischen Errichtung,
Erwerb oder Modernisierung und der Veräußerung besteht. Ist ein
derartiger enger zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben, können bis zur
zeitlichen Obergrenze von zehn Jahren Objekte nur mitgerechnet werden,
wenn weitere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass im Zeitpunkt der
Errichtung, des Erwerbs oder der Modernisierung eine Veräußerungsabsicht
vorgelegen hat. (Rz 6, BMF, 26.03.2004)

Da der OP die Bilder mit der Absicht erworben hat, diese in seiner
Wohnung aufzuhängen, ist ein Analogieschluss nicht möglich.

Es wäre aber trotzdem interessant zu wissen, wie lange der OP die Bilder
besaß.

Noch ein Hinweis zum Thema Beweislast:

Das Finanzamt ist grundsätzlich verpflichtet, die Besteuerung nach den
Angaben des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Da ein Privatmann nicht
verpflichtet ist, Belege aufzuheben, muss die Finanzbehörde erstmal
nachweisen, dass er die Bilder nicht in seiner Wohnung hängen hatte,
sondern erst kurz vorher eingekauft hat. Alles andere wäre Scheinjustiz
und ein erheblicher Verstoß gegen den Unschuldsgrundsatz "In dubio pro
recto".

zu § 88 AEAO:
Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß die Angaben des
Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vollständig und richtig sind.
Die Finanzbehörde kann den Angaben eines Steuerpflichtigen Glauben
schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten,
daß seine Angaben falsch oder unvollständig sind [..] Sie verletzt ihre
Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer acht
läßt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den
Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mußten [..]

Grüße

Daniel
Martin Kissel
2005-06-25 21:29:29 UTC
Permalink
Post by Daniel Zauft
Post by Peter Fuchs
Mich würde aber mal interessieren, ob es zu der hier mehrfach nachzulesenden Einschätzung, das Ganze sei doch eher Privatverkauf,
Rechtsprechung oder Erlasse gibt, die jemand hier benennen kann. Ich tendiere jedenfalls zu Gewerbebetrieb.
Also das Urteil will ich sehen, dass den Verkauf der Briefmarkensammlung
als Gewerbebetrieb einstuft, wenn nicht gezielt Briefmarken für den
Verkauf eingekauft werden ...
Ich sehe es ebenfalls als Privatverkauf.
Es heißt auch immer, daß ein Dachbodenfund oder die Dinge einer
Wohnungsentrümpelung von privat ohne Steuer verkauft werden dürfen.
Vorausgesetzt natürlich, es geht um einen Dachboden bzw. Wohnung und
nicht gleich fünfzig hintereinander.

Hätte der OP statt 10 Bilder folgendes verkauft, so hätte sich unter
Garantie niemand daran gestört.
- 1 Toaster
- 1 TV
- 1 Teppich rot
- 1 Teppich blau
- 1 Videorekorder
- 1 Computer
- 2 Mobiltelefone
- 1 Schreibtisch
Aber bei 10 TV-Geräten wird man natürlich stutzig, weil das scheinbar
erst mal über den privaten Gebrauch hinausgeht. Kann man aber darlegen,
daß der verstorbene Großvater aber in einer Villa mit zehn Schlafzimmern
und in jedem einem TV-Gerät gewohnt hat, dürfte auch das als
Privatverkauf durchgehen.

Loading...