Post by Erich MathildOn Sun, 11 Feb 2007 20:43:48 +0100, Ulrich Mindrup
Post by Ulrich MindrupHallo Leute,
Seit 1995 doppelte Haushaltsführung, zunächst bis 1997 steuerlich
geltend gemacht. Danach, nach Änderung der Rechtslage wieder ab 2004.
Die Wohnung wurde 1995 renoviert und aus Kostengründen größtenteils
mit älteren gebrauchten Möbeln einfacher Bauart ausgestattet.
Gardinen wurden vom Vormieter gebraucht übernommen und waren zu
diesem Zeitpunkt vermutlich schon über zehn Jahre alt.
2005 erfolgte ein Umzug in eine näher zum Arbeitsplatz gelegene neue
Wohnung. Diese wurde in Eigenleistung mit Rauhfaser tapeziert und
gestrichen. Zwei Zimmer wurden mit Teppichboden ausgelegt. Da die
alten Gardinen vergraut waren wurden für die neue Wohnung einfache
Scheibengardinen angeschafft. Zu diesem Zeitpunkt war die alte
Wohnung nach etwa zehn Jahren ebenfalls "renovierungsreif", auch
dort hätte neu tapeziert werden und der Teppichboden ausgetauscht
werden müssen.
Parallel zum Umzug wurden einige Möbel und Einrichtungsgegenstände
ersetzt die mittlerweile endgültig verschlissen waren und einen
Umzug eh nicht "überlebt" hätten wie etwa das Bett, ein
Kleiderschrank, ein Couchtisch, Nachtschrank, etc. Die
Neuanschaffungen liegen im eher niedrigen Preissegment.
Im Steuerbescheid für das Jahr 2005 heißt es: Aufwendungen für die
Ausstattung der neuen Wohnung (privater Umzug während einer
bestehenden doppelten Haushaltsführung) gehören zu den Kosten der
privaten Lebensführung".
Jetzt meine Frage an die Fachleute: Ist die Auffassung des
Finanzamtes zutreffend oder lohnt ein Einspruch?
Grüße
Ulrich
wenn ich mich als normaler Steuerzahler an diesen Deinen Ausgaben
beteiligen müsste, würde ich mich so was von Sch..... fühlen!
Ich hoffe also, das Finanzamt hat Recht!
Ich habe mir einmal die bisherigen Beiträge eines Erich Mathild
angesehen: Sach- und Zweckdienliches hat er bislang nicht beigetragen.
Etwas anders ausgedrückt: Seine Beiträge waren einfach für die Katz'.
Zum eigentlichen Thema:
Meines Erachtens sind die Ausgaben zu berücksichtigen. Hierzu ein
Auszug aus der Literatur (soll für die Argumentation gegenüber dem FA
dienen):
Kosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung
Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände in der Zweitwohnung: Die Gegenstände müssen
allerdings notwendig sein, und die Kosten dafür dürfen nicht überhöht
sein. Als notwendig gelten alle Gegenstände, »die zur Führung eines
geordneten Haushalts erforderlich sind« (FG Köln vom 5.2.1992, EFG 1993
S. 144; ähnlich auch BFH-Urteil vom 3.12.1982, BStBl. 1983 II S. 467).
Das sind insbesondere Bett, Schränke, Sitzmobiliar, Tisch,
Kücheneinrichtung (Herd, Spüle, Kühlschrank u.Ä.),
Badezimmereinrichtung, Lampen. Anerkennen muss das Finanzamt ebenfalls
notwendige Hausratsgegenstände, wie Geschirr, Töpfe, Pfanne,
Kaffeemaschine, Staubsauger, Bettzeug, Wäsche usw. (FG Köln vom
25.1.1989, EFG 1989 S. 343; ebenso ; FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998,
Az. 4 K 2213/96; nicht veröffentlicht). Woran kaum einer denkt: Setzen
Sie auch Gardinen und Fenstervorhänge für die Zweitwohnung ab.
Abziehbar sind die Kosten dafür bis zu umgerechnet ? 184 je Zimmer und
bis zu umgerechnet ? 61 je Nebenraum. Für eine Zweizimmerwohnung mit
drei Nebenräumen (Bad, Diele, WC) macht das immerhin ? 551,00 (FG Köln
vom 5.2.1992, EFG 1993 S. 144).
Sind die Anschaffungskosten höher als 475,60 ? (einschließlich 16 bzw.
19 % Umsatzsteuer) bzw. 410,00 ? (ohne USt), müssen sie über die Jahre
der Nutzung abgeschrieben werden. Bis zum Jahr 2003 ist bei Anschaffung
im ersten Halbjahr die volle Jahres-AfA abziehbar, bei Anschaffung im
zweiten Halbjahr die halbe Jahres-AfA. Ab 2004 müssen Sie die
AfA-Beträge im Jahr der Anschaffung monatsgenau ermitteln. Bei
Möbelstücken wird im Allgemeinen eine Nutzungsdauer von 13 Jahren (bei
Anschaffung vor 2001 von 10 Jahren) zugrunde gelegt. 13 Jahre sind eine
lange Zeit. Meist endet die doppelte Haushaltsführung früher. Dann aber
ist der noch nicht abgeschriebene Restwert der Wohnungseinrichtung
nicht absetzbar. Auch dann nicht, wenn Sie die Möbel verschenken (FG
Düsseldorf vom 29.11.2000, EFG 2001 S. 425). Betragen aber die
Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 475,60 ?
(einschließlich 16 % Umsatzsteuer) bzw. 410,00 ? (ohne USt), können sie
bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Achten
Sie also beim Kauf von Möbeln auf diese Höchstgrenze.
Gewiss kann es manchmal Streit über die Frage geben, ob bestimmte
Gegenstände notwendig sind oder nicht: Zu fragen ist hier, ob der
betreffende Gegenstand für den Zweithaushalt objektiv notwendig ist.
Verneint wird dies beispielsweise für Orientteppiche, alte Stiche,
teure Lautsprecherboxen (FG Köln vom 5.2.1992, EFG 1993 S. 144), für
eine »multifunktional« nutzbare Anbauwand in gehobener Ausstattung (FG
Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998, Az. 4 K 2213/96; nicht veröffentlicht)
und für eine Stereoanlage (FG Baden-Württemberg vom 5.12.1997, Az. 6 K
414/97; nicht veröffentlicht).
Die Frage, ob ein Radio oder ein Fernsehgerät in der Zweitwohnung zu
den notwendigen Gegenständen gehören, wird unterschiedlich gesehen: Das
FG Saarland lehnt Aufwendungen für Fernsehgerät, Fernsehgebühren und
Programmzeitschriften ab (FG Saarland vom 28.2.1992, EFG 1992 S. 596).
U.E. ist diese Auffassung nicht mehr zeitgemäß. Erfreulicherweise sehen
dies die Finanzrichter aus Niedersachsen genauso und haben Rundfunk-
und Fernsehgebühren i.H.v. ? 145,00 anerkannt: »Es gehört heutzutage zu
den unabweisbaren Bedürfnissen, sich in der üblichen Form mit
Nachrichten und Informationen, auch visueller Art, zu versorgen. Die
hierdurch bedingten Mehraufwendungen, insbesondere die hiermit
verbundenen zusätzlichen Gebühren, sind deswegen notwendige
Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung und steuerlich als
Werbungskosten zu berücksichtigen« (Niedersächsisches FG vom 11.3.1998,
Az. II 459/96; nicht veröffentlicht).
Die Anschaffungskosten für die notwendigen Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände dürfen auch nicht überhöht sein: Das bedeutet
nun keineswegs, dass nur Gegenstände der billigsten Preiskategorie
abziehbar sind bzw. die geltend gemachten Kosten auf dieses Niveau
gekürzt werden dürfen. Das FG Köln plädiert für die Anerkennung,
solange die Kosten »den jeweiligen Mittelwert im unteren Bereich des
Preisgefüges nicht überschreiten« (FG Köln vom 5.2.1992, EFG 1993 S.
144). Dabei kommt es auf die Kosten des einzelnen Gegenstandes an und
nicht auf den Gesamtbetrag der geltend gemachten Aufwendungen. Der BFH
hat einmal Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt ? 11.038,00 für
Einrichtungsgegenstände nicht von vornherein als »überhöht« angesehen
(BFH-Urteil vom 3.12.1982, BStBl. 1983 II S. 467). Sollten
Anschaffungskosten »überhöht« sein, so kann das Finanzamt sie auf das
Notwendige kürzen, nicht aber gänzlich streichen.
Abzugsfähig sind alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bezug der
Zweitwohnung (sog. »kleiner« Umzug): Das gilt für den Transport von
Mobiliar und Hausrat aus der Hauptwohnung in die Zweitwohnung, für
Fahrten zum Suchen und Besichtigen einer angemieteten Zweitwohnung, für
die ortsübliche Maklergebühr zur Erlangung einer angemieteten
Zweitwohnung, für die Beschaffung eines Kochherdes usw. Nicht
anerkennen aber wird das Finanzamt die Umzugskostenpauschale für
sonstige Umzugskosten: Denn dafür müssten Sie schon mit
einem »großen« Umzug auch Ihren Lebensmittelpunkt verlegen.
Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung aber ist gerade, dass
der Lebensmittelpunkt nicht an den Arbeitsort verlegt wird (BFH-Urteil
vom 29.1.1988, BFH/NV 1988 S. 365; BFH-Urteil vom 29.1.1988, BFH/NV
1988 S. 367). Die Umzugskostenpauschale können Sie aber ansetzen für
einen *beruflich* veranlassten Wohnungswechsel am Beschäftigungsort. So
hat das FG Münster die Umzugskostenpauschale anerkannt bei einem
verheirateten Arbeitnehmer, der wegen der Probezeit eine Zweitwohnung
am Arbeitsort nur befristet gemietet hat und nach Ablauf der Probezeit
eine andere Zweitwohnung am Arbeitsort gemietet hat. Allerdings
gewähren die Finanzrichter in diesen Fällen - auch bei Verheirateten -
nur die Pauschale für Ledige (FG Münster vom 23.1.2002, EFG 2002 S.
608).