Discussion:
Umzug während bestehender doppelter Haushaltsführung
(zu alt für eine Antwort)
Ulrich Mindrup
2007-02-11 19:43:48 UTC
Permalink
Hallo Leute,

folgendes Szenario:

Seit 1995 doppelte Haushaltsführung, zunächst bis 1997 steuerlich
geltend gemacht. Danach, nach Änderung der Rechtslage wieder ab 2004.
Die Wohnung wurde 1995 renoviert und aus Kostengründen größtenteils mit
älteren gebrauchten Möbeln einfacher Bauart ausgestattet. Gardinen
wurden vom Vormieter gebraucht übernommen und waren zu diesem Zeitpunkt
vermutlich schon über zehn Jahre alt.

2005 erfolgte ein Umzug in eine näher zum Arbeitsplatz gelegene neue
Wohnung. Diese wurde in Eigenleistung mit Rauhfaser tapeziert und
gestrichen. Zwei Zimmer wurden mit Teppichboden ausgelegt. Da die alten
Gardinen vergraut waren wurden für die neue Wohnung einfache
Scheibengardinen angeschafft. Zu diesem Zeitpunkt war die alte Wohnung
nach etwa zehn Jahren ebenfalls "renovierungsreif", auch dort hätte neu
tapeziert werden und der Teppichboden ausgetauscht werden müssen.

Parallel zum Umzug wurden einige Möbel und Einrichtungsgegenstände
ersetzt die mittlerweile endgültig verschlissen waren und einen Umzug eh
nicht "überlebt" hätten wie etwa das Bett, ein Kleiderschrank, ein
Couchtisch, Nachtschrank, etc. Die Neuanschaffungen liegen im eher
niedrigen Preissegment.

Im Steuerbescheid für das Jahr 2005 heißt es: Aufwendungen für die
Ausstattung der neuen Wohnung (privater Umzug während einer bestehenden
doppelten Haushaltsführung) gehören zu den Kosten der privaten
Lebensführung".

Jetzt meine Frage an die Fachleute: Ist die Auffassung des Finanzamtes
zutreffend oder lohnt ein Einspruch?

Grüße

Ulrich
Erich Mathild
2007-02-11 20:57:38 UTC
Permalink
On Sun, 11 Feb 2007 20:43:48 +0100, Ulrich Mindrup
Post by Ulrich Mindrup
Hallo Leute,
Seit 1995 doppelte Haushaltsführung, zunächst bis 1997 steuerlich
geltend gemacht. Danach, nach Änderung der Rechtslage wieder ab 2004.
Die Wohnung wurde 1995 renoviert und aus Kostengründen größtenteils mit
älteren gebrauchten Möbeln einfacher Bauart ausgestattet. Gardinen
wurden vom Vormieter gebraucht übernommen und waren zu diesem Zeitpunkt
vermutlich schon über zehn Jahre alt.
2005 erfolgte ein Umzug in eine näher zum Arbeitsplatz gelegene neue
Wohnung. Diese wurde in Eigenleistung mit Rauhfaser tapeziert und
gestrichen. Zwei Zimmer wurden mit Teppichboden ausgelegt. Da die alten
Gardinen vergraut waren wurden für die neue Wohnung einfache
Scheibengardinen angeschafft. Zu diesem Zeitpunkt war die alte Wohnung
nach etwa zehn Jahren ebenfalls "renovierungsreif", auch dort hätte neu
tapeziert werden und der Teppichboden ausgetauscht werden müssen.
Parallel zum Umzug wurden einige Möbel und Einrichtungsgegenstände
ersetzt die mittlerweile endgültig verschlissen waren und einen Umzug eh
nicht "überlebt" hätten wie etwa das Bett, ein Kleiderschrank, ein
Couchtisch, Nachtschrank, etc. Die Neuanschaffungen liegen im eher
niedrigen Preissegment.
Im Steuerbescheid für das Jahr 2005 heißt es: Aufwendungen für die
Ausstattung der neuen Wohnung (privater Umzug während einer bestehenden
doppelten Haushaltsführung) gehören zu den Kosten der privaten
Lebensführung".
Jetzt meine Frage an die Fachleute: Ist die Auffassung des Finanzamtes
zutreffend oder lohnt ein Einspruch?
Grüße
Ulrich
Hallo,

wenn ich mich als normaler Steuerzahler an diesen Deinen Ausgaben
beteiligen müsste, würde ich mich so was von Sch..... fühlen!
Ich hoffe also, das Finanzamt hat Recht!

Gruß
Erich
Hans-Gerhard Scholz
2007-02-12 01:49:53 UTC
Permalink
Post by Erich Mathild
On Sun, 11 Feb 2007 20:43:48 +0100, Ulrich Mindrup
Post by Ulrich Mindrup
Hallo Leute,
Seit 1995 doppelte Haushaltsführung, zunächst bis 1997 steuerlich
geltend gemacht. Danach, nach Änderung der Rechtslage wieder ab 2004.
Die Wohnung wurde 1995 renoviert und aus Kostengründen größtenteils
mit älteren gebrauchten Möbeln einfacher Bauart ausgestattet.
Gardinen wurden vom Vormieter gebraucht übernommen und waren zu
diesem Zeitpunkt vermutlich schon über zehn Jahre alt.
2005 erfolgte ein Umzug in eine näher zum Arbeitsplatz gelegene neue
Wohnung. Diese wurde in Eigenleistung mit Rauhfaser tapeziert und
gestrichen. Zwei Zimmer wurden mit Teppichboden ausgelegt. Da die
alten Gardinen vergraut waren wurden für die neue Wohnung einfache
Scheibengardinen angeschafft. Zu diesem Zeitpunkt war die alte
Wohnung nach etwa zehn Jahren ebenfalls "renovierungsreif", auch
dort hätte neu tapeziert werden und der Teppichboden ausgetauscht
werden müssen.
Parallel zum Umzug wurden einige Möbel und Einrichtungsgegenstände
ersetzt die mittlerweile endgültig verschlissen waren und einen
Umzug eh nicht "überlebt" hätten wie etwa das Bett, ein
Kleiderschrank, ein Couchtisch, Nachtschrank, etc. Die
Neuanschaffungen liegen im eher niedrigen Preissegment.
Im Steuerbescheid für das Jahr 2005 heißt es: Aufwendungen für die
Ausstattung der neuen Wohnung (privater Umzug während einer
bestehenden doppelten Haushaltsführung) gehören zu den Kosten der
privaten Lebensführung".
Jetzt meine Frage an die Fachleute: Ist die Auffassung des
Finanzamtes zutreffend oder lohnt ein Einspruch?
Grüße
Ulrich
wenn ich mich als normaler Steuerzahler an diesen Deinen Ausgaben
beteiligen müsste, würde ich mich so was von Sch..... fühlen!
Ich hoffe also, das Finanzamt hat Recht!
Ich habe mir einmal die bisherigen Beiträge eines Erich Mathild
angesehen: Sach- und Zweckdienliches hat er bislang nicht beigetragen.
Etwas anders ausgedrückt: Seine Beiträge waren einfach für die Katz'.

Zum eigentlichen Thema:
Meines Erachtens sind die Ausgaben zu berücksichtigen. Hierzu ein
Auszug aus der Literatur (soll für die Argumentation gegenüber dem FA
dienen):

Kosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung

Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände in der Zweitwohnung: Die Gegenstände müssen
allerdings notwendig sein, und die Kosten dafür dürfen nicht überhöht
sein. Als notwendig gelten alle Gegenstände, »die zur Führung eines
geordneten Haushalts erforderlich sind« (FG Köln vom 5.2.1992, EFG 1993
S. 144; ähnlich auch BFH-Urteil vom 3.12.1982, BStBl. 1983 II S. 467).
Das sind insbesondere Bett, Schränke, Sitzmobiliar, Tisch,
Kücheneinrichtung (Herd, Spüle, Kühlschrank u.Ä.),
Badezimmereinrichtung, Lampen. Anerkennen muss das Finanzamt ebenfalls
notwendige Hausratsgegenstände, wie Geschirr, Töpfe, Pfanne,
Kaffeemaschine, Staubsauger, Bettzeug, Wäsche usw. (FG Köln vom
25.1.1989, EFG 1989 S. 343; ebenso ; FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998,
Az. 4 K 2213/96; nicht veröffentlicht). Woran kaum einer denkt: Setzen
Sie auch Gardinen und Fenstervorhänge für die Zweitwohnung ab.
Abziehbar sind die Kosten dafür bis zu umgerechnet ? 184 je Zimmer und
bis zu umgerechnet ? 61 je Nebenraum. Für eine Zweizimmerwohnung mit
drei Nebenräumen (Bad, Diele, WC) macht das immerhin ? 551,00 (FG Köln
vom 5.2.1992, EFG 1993 S. 144).

Sind die Anschaffungskosten höher als 475,60 ? (einschließlich 16 bzw.
19 % Umsatzsteuer) bzw. 410,00 ? (ohne USt), müssen sie über die Jahre
der Nutzung abgeschrieben werden. Bis zum Jahr 2003 ist bei Anschaffung
im ersten Halbjahr die volle Jahres-AfA abziehbar, bei Anschaffung im
zweiten Halbjahr die halbe Jahres-AfA. Ab 2004 müssen Sie die
AfA-Beträge im Jahr der Anschaffung monatsgenau ermitteln. Bei
Möbelstücken wird im Allgemeinen eine Nutzungsdauer von 13 Jahren (bei
Anschaffung vor 2001 von 10 Jahren) zugrunde gelegt. 13 Jahre sind eine
lange Zeit. Meist endet die doppelte Haushaltsführung früher. Dann aber
ist der noch nicht abgeschriebene Restwert der Wohnungseinrichtung
nicht absetzbar. Auch dann nicht, wenn Sie die Möbel verschenken (FG
Düsseldorf vom 29.11.2000, EFG 2001 S. 425). Betragen aber die
Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 475,60 ?
(einschließlich 16 % Umsatzsteuer) bzw. 410,00 ? (ohne USt), können sie
bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Achten
Sie also beim Kauf von Möbeln auf diese Höchstgrenze.

Gewiss kann es manchmal Streit über die Frage geben, ob bestimmte
Gegenstände notwendig sind oder nicht: Zu fragen ist hier, ob der
betreffende Gegenstand für den Zweithaushalt objektiv notwendig ist.
Verneint wird dies beispielsweise für Orientteppiche, alte Stiche,
teure Lautsprecherboxen (FG Köln vom 5.2.1992, EFG 1993 S. 144), für
eine »multifunktional« nutzbare Anbauwand in gehobener Ausstattung (FG
Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998, Az. 4 K 2213/96; nicht veröffentlicht)
und für eine Stereoanlage (FG Baden-Württemberg vom 5.12.1997, Az. 6 K
414/97; nicht veröffentlicht).

Die Frage, ob ein Radio oder ein Fernsehgerät in der Zweitwohnung zu
den notwendigen Gegenständen gehören, wird unterschiedlich gesehen: Das
FG Saarland lehnt Aufwendungen für Fernsehgerät, Fernsehgebühren und
Programmzeitschriften ab (FG Saarland vom 28.2.1992, EFG 1992 S. 596).
U.E. ist diese Auffassung nicht mehr zeitgemäß. Erfreulicherweise sehen
dies die Finanzrichter aus Niedersachsen genauso und haben Rundfunk-
und Fernsehgebühren i.H.v. ? 145,00 anerkannt: »Es gehört heutzutage zu
den unabweisbaren Bedürfnissen, sich in der üblichen Form mit
Nachrichten und Informationen, auch visueller Art, zu versorgen. Die
hierdurch bedingten Mehraufwendungen, insbesondere die hiermit
verbundenen zusätzlichen Gebühren, sind deswegen notwendige
Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung und steuerlich als
Werbungskosten zu berücksichtigen« (Niedersächsisches FG vom 11.3.1998,
Az. II 459/96; nicht veröffentlicht).

Die Anschaffungskosten für die notwendigen Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände dürfen auch nicht überhöht sein: Das bedeutet
nun keineswegs, dass nur Gegenstände der billigsten Preiskategorie
abziehbar sind bzw. die geltend gemachten Kosten auf dieses Niveau
gekürzt werden dürfen. Das FG Köln plädiert für die Anerkennung,
solange die Kosten »den jeweiligen Mittelwert im unteren Bereich des
Preisgefüges nicht überschreiten« (FG Köln vom 5.2.1992, EFG 1993 S.
144). Dabei kommt es auf die Kosten des einzelnen Gegenstandes an und
nicht auf den Gesamtbetrag der geltend gemachten Aufwendungen. Der BFH
hat einmal Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt ? 11.038,00 für
Einrichtungsgegenstände nicht von vornherein als »überhöht« angesehen
(BFH-Urteil vom 3.12.1982, BStBl. 1983 II S. 467). Sollten
Anschaffungskosten »überhöht« sein, so kann das Finanzamt sie auf das
Notwendige kürzen, nicht aber gänzlich streichen.

Abzugsfähig sind alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bezug der
Zweitwohnung (sog. »kleiner« Umzug): Das gilt für den Transport von
Mobiliar und Hausrat aus der Hauptwohnung in die Zweitwohnung, für
Fahrten zum Suchen und Besichtigen einer angemieteten Zweitwohnung, für
die ortsübliche Maklergebühr zur Erlangung einer angemieteten
Zweitwohnung, für die Beschaffung eines Kochherdes usw. Nicht
anerkennen aber wird das Finanzamt die Umzugskostenpauschale für
sonstige Umzugskosten: Denn dafür müssten Sie schon mit
einem »großen« Umzug auch Ihren Lebensmittelpunkt verlegen.
Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung aber ist gerade, dass
der Lebensmittelpunkt nicht an den Arbeitsort verlegt wird (BFH-Urteil
vom 29.1.1988, BFH/NV 1988 S. 365; BFH-Urteil vom 29.1.1988, BFH/NV
1988 S. 367). Die Umzugskostenpauschale können Sie aber ansetzen für
einen *beruflich* veranlassten Wohnungswechsel am Beschäftigungsort. So
hat das FG Münster die Umzugskostenpauschale anerkannt bei einem
verheirateten Arbeitnehmer, der wegen der Probezeit eine Zweitwohnung
am Arbeitsort nur befristet gemietet hat und nach Ablauf der Probezeit
eine andere Zweitwohnung am Arbeitsort gemietet hat. Allerdings
gewähren die Finanzrichter in diesen Fällen - auch bei Verheirateten -
nur die Pauschale für Ledige (FG Münster vom 23.1.2002, EFG 2002 S.
608).
Ulrich Mindrup
2007-02-12 16:42:51 UTC
Permalink
Post by Hans-Gerhard Scholz
Ich habe mir einmal die bisherigen Beiträge eines Erich Mathild
angesehen: Sach- und Zweckdienliches hat er bislang nicht beigetragen.
Etwas anders ausgedrückt: Seine Beiträge waren einfach für die Katz'.
Hallo Hans-Gerhard,

die "Qualität" der Beiträge von Erich Mathild ist mir durchaus bekannt.
Aber ich weiß dass man sich im Usenet die Antworten auf seine Fragen
nicht aussuchen kann ;-)
Post by Hans-Gerhard Scholz
Meines Erachtens sind die Ausgaben zu berücksichtigen. Hierzu ein Auszug
Danke für die detailierten Informationen. Allerdings ist ja die doppelte
Haushaltsführung grundsätzlich anerkannt worden. Jetzt geht es
einerseits um Ersatzanschaffungen für verschlissene
Einrichtungsgegenstände und andererseits um Renovierungskosten.
Problematisch ist zudem dass diese Ausgaben im (zumindest zeitlichen)
Rahmen eines Umzuges von einer anerkannten Zweitwohnung zur anderen
angefallen sind.

Ich gehe übrigens fast davon aus dass das Finanzamt mit einem Einspruch
rechnet. Erstmals habe ich zwar den Bescheid, nicht aber die
eingereichten Unterlagen zurückbekommen.

Grüße

Ulrich
Hans-Gerhard Scholz
2007-02-12 16:56:39 UTC
Permalink
Post by Ulrich Mindrup
Allerdings ist ja die
doppelte Haushaltsführung grundsätzlich anerkannt worden. Jetzt geht
es einerseits um Ersatzanschaffungen für verschlissene
Einrichtungsgegenstände und andererseits um Renovierungskosten.
Problematisch ist zudem dass diese Ausgaben im (zumindest zeitlichen)
Rahmen eines Umzuges von einer anerkannten Zweitwohnung zur anderen
angefallen sind.
M.E. ist es unerheblich, ob die Ersatzanschaffungen für die bisherige
oder die nunmehrige Zweitwohnung anfallen.
Ulrich Mindrup
2007-02-15 19:08:02 UTC
Permalink
Post by Hans-Gerhard Scholz
M.E. ist es unerheblich, ob die Ersatzanschaffungen für die bisherige
oder die nunmehrige Zweitwohnung anfallen.
Das sehe ich auch so. Mal warten was beim Einspruch herauskommt.

Die -überschaubaren- Renovierungskosten könnten auf einem anderen Blatt
stehen. Die sind ja tatsächlich in der neuen Wohnung angefallen.
Allerdings waren in der alten Wohnung sowohl Renovierung als auch neuer
Teppichboden in zwei Räumen eigentlich längst überfällig.

Grüße

Ulrich
Gerd Kluger
2007-02-12 17:05:04 UTC
Permalink
Danke für die detailierten Informationen. Allerdings ist ja die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich anerkannt worden. Jetzt
geht es einerseits um Ersatzanschaffungen für verschlissene Einrichtungsgegenstände und andererseits um Renovierungskosten.
Problematisch ist zudem dass diese Ausgaben im (zumindest zeitlichen) Rahmen eines Umzuges von einer anerkannten Zweitwohnung zur
anderen angefallen sind.
Ich denke, der Knackpunkt an der Geschichte wird sein, ob der Umzug
von Zweitwohnung1 in Zweitwohnung2 als beruflich veranlaßt gesehen
wird. Dabei wird man vermutlich die allgemeinen Regelungen zugrunde
legen, d.h. Fahrzeitersparnis von mindestens 1 Stunde (0.5 pro einfache
Entfernung). Ansonsten hast Du wohl nur eine Chance, wenn Du auf die
Vorläufigkeit der ursprünglichen Wohnung abzielst (sog. Umzug in Etappen),
die Chance dürfte nach 10 Jahren allerdings ziemlich Null sein ;-)

Warum bist Du denn umgezogen?

Gruß
Gerd
Ulrich Mindrup
2007-02-15 19:16:54 UTC
Permalink
Post by Gerd Kluger
Ich denke, der Knackpunkt an der Geschichte wird sein, ob der Umzug
von Zweitwohnung1 in Zweitwohnung2 als beruflich veranlaßt gesehen
wird. Dabei wird man vermutlich die allgemeinen Regelungen zugrunde
legen, d.h. Fahrzeitersparnis von mindestens 1 Stunde (0.5 pro einfache
Entfernung). Ansonsten hast Du wohl nur eine Chance, wenn Du auf die
Vorläufigkeit der ursprünglichen Wohnung abzielst (sog. Umzug in Etappen),
die Chance dürfte nach 10 Jahren allerdings ziemlich Null sein ;-)
Was die Ersatzanschaffungen angeht sehe ich das eigentlich anders. Der
Kleiderschrank beispielsweise schloss nicht mehr richtig weil die Tür
mittlerweile verzogen und das Schloss kaputt war. zusammengehalten wurde
er im Grunde nur noch durch die eingenagelte Sperrholz-Rückwand.

Das Bett war "auf", die Auflagen für den Lattenrost am Rahmen waren
gerissen und von mir nur notdürftig repariert, mehrere Latten des Rostes
gebrochen und durch verschaubte Latten eines anderen Rostes fixiert, die
Matratze war völlig durchgelegen, ect.
Post by Gerd Kluger
Warum bist Du denn umgezogen?
Hauptgrund war die Einführung der Parkraumbewirtschaftung am
Arbeitsplatz. Jetzt kann ich diesen in der Regel zu Fuß erreichen. Dazu
kommt dass die neue Wohnung deutlich ruhiger ist. Die Ersparnis
bezüglich des Arbeitsweges allerdings hält sich in Grenzen. Insgesamt
komme ich über den Daumen gepeilt nur auf gut eine viertel Stunde pro
Weg. Das dürfte zu wenig sein.

Grüße

Ulrich
Ulrich Mindrup
2007-03-19 17:41:25 UTC
Permalink
Post by Ulrich Mindrup
Hauptgrund war die Einführung der Parkraumbewirtschaftung am
Arbeitsplatz. Jetzt kann ich diesen in der Regel zu Fuß erreichen. Dazu
kommt dass die neue Wohnung deutlich ruhiger ist. Die Ersparnis
bezüglich des Arbeitsweges allerdings hält sich in Grenzen. Insgesamt
komme ich über den Daumen gepeilt nur auf gut eine viertel Stunde pro
Weg. Das dürfte zu wenig sein.
Nachtrag: Der oben genannte Wert bezog sich auf die Differenz zwischen
Fahrt von der alten Wohnung zum Parkplatz direkt vor dem Arbeitsplatz
und dem Fußweg von der neuen Wohnung zum Arbeitsplatz.

Ich bin jetzt noch zweimal interessehalber die gesamte Stecke von der
alten Wohnung zum von der Stadt gestellten, recht weit abseits gelegenen
Ersatzparkplatz abgefahren und dann zum Arbeitsplatz abgegangen. Da
komme ich auf eine Zeitersparnis von etwa. 35 Minuten vormittags und
knapp 30 Minuten nachmittags. Das könnte reichen.

Grüße

Ulrich
John Gawe
2007-03-07 11:18:43 UTC
Permalink
Post by Hans-Gerhard Scholz
Auszug aus der Literatur (soll für die Argumentation gegenüber dem FA
Kosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung
...
<viele gute Tipps>

Leider kann ich die genannten Quellen nicht finden.
Kannst Du einen Link setzen?

Gruß
John
Achim Waldek
2007-02-13 08:33:04 UTC
Permalink
Post by Ulrich Mindrup
Parallel zum Umzug wurden einige Möbel und Einrichtungsgegenstände
ersetzt die mittlerweile endgültig verschlissen waren und einen Umzug eh
nicht "überlebt" hätten wie etwa das Bett, ein Kleiderschrank, ein
Couchtisch, Nachtschrank, etc. Die Neuanschaffungen liegen im eher
niedrigen Preissegment.
Im Steuerbescheid für das Jahr 2005 heißt es: Aufwendungen für die
Ausstattung der neuen Wohnung (privater Umzug während einer bestehenden
doppelten Haushaltsführung) gehören zu den Kosten der privaten
Lebensführung".
Grundsätzlich gehe ich davon mal aus, dass Steuergesetze logisch sind.
Also- in der Erstwohnung sind sämtliche Neuanschaffungen Privatsache.
Soweit ich das Ganze verstehe, sind sämtliche Aufwendungen beim Betrieb
der Zweitwohnung seuerlich abzugsfähig.
Im Normalfall also Beschaffungskosten, erste Fahrt, begrenzte
verpflegungskosten etc. Wenn man seinen zweitwohnsitz wechselt, dann ist
zunächst die Frage zu klären, ob der Umzug privater oder beruflicher
natur ist. danach ist die Frage zu klären, ob die Anschaffungen des OPs
im Rahmen des Umzugs fällig wären- oder nicht. Im zweiten Fall müssten
nach meiner Ansicht die Anschaffungen abesetzbar sein, im ersten Fall
nur dann, wenn der umzug beruflich bedingt war.
Post by Ulrich Mindrup
Jetzt meine Frage an die Fachleute: Ist die Auffassung des Finanzamtes
zutreffend oder lohnt ein Einspruch?
Grundsätzlich würde ich einmal sagen: Ein Einspruch kostet nix. Gruß
Ulrich Mindrup
2007-02-15 19:23:05 UTC
Permalink
Post by Achim Waldek
Grundsätzlich gehe ich davon mal aus, dass Steuergesetze logisch sind.
Da habe ich so meine Zweifel. Im Grunde wundere ich mich dass es in
Zeiten in denen die Geltendmachung von Werbungskosten immer weiter
eingeschränkt wird überhaupt noch möglich ist eine Zweitwohnung
abzusetzen. Aber ich habe die Gesetze nicht gemacht, ich nehme die
Regelungen nur in Anspruch.
Post by Achim Waldek
Also- in der Erstwohnung sind sämtliche Neuanschaffungen Privatsache.
Soweit ich das Ganze verstehe, sind sämtliche Aufwendungen beim Betrieb
der Zweitwohnung seuerlich abzugsfähig.
Sämtliche Aufwendungen sicherlich nicht. Allerdings habe ich eh keine
Perserteppiche oder Sofas von Benz in meiner Zweitwohnung.
Post by Achim Waldek
Im Normalfall also Beschaffungskosten, erste Fahrt, begrenzte
verpflegungskosten etc. Wenn man seinen zweitwohnsitz wechselt, dann ist
zunächst die Frage zu klären, ob der Umzug privater oder beruflicher
natur ist. danach ist die Frage zu klären, ob die Anschaffungen des OPs
im Rahmen des Umzugs fällig wären- oder nicht. Im zweiten Fall müssten
nach meiner Ansicht die Anschaffungen abesetzbar sein, im ersten Fall
nur dann, wenn der umzug beruflich bedingt war.
Der Umzug von einer Zweitwohnung in die andee dürfte die Anforderungen
an die berufliche Bedingtheit nicht erfüllen. Mir geht es allerdings um
zwei Punkte: Sind erstens Ersatzanschaffungen und zweitens regelmäßig
anfallende Renovierungskosten absetzbar?
Post by Achim Waldek
Grundsätzlich würde ich einmal sagen: Ein Einspruch kostet nix.
In der Tat. Und ich vermute dass sich die Sachbearbeiterin auch erst
nach dem Einspruch wirklich mit der Sache auseinandersetzen wird ;-)

Grüße

Ulrich
Achim Waldek
2007-02-16 06:43:57 UTC
Permalink
Post by Ulrich Mindrup
Post by Achim Waldek
Grundsätzlich gehe ich davon mal aus, dass Steuergesetze logisch sind.
Da habe ich so meine Zweifel.
:) Das Problem ist es oft, die Logik zu erkennen. Meist kommt man
dahinter, wenn man die Mentalität nachvollzieht, jeden Ausnahmezustand
ebenfalls regelnd zu betrachten.
Post by Ulrich Mindrup
Im Grunde wundere ich mich dass es in
Zeiten in denen die Geltendmachung von Werbungskosten immer weiter
eingeschränkt wird überhaupt noch möglich ist eine Zweitwohnung
abzusetzen. Aber ich habe die Gesetze nicht gemacht, ich nehme die
Regelungen nur in Anspruch.
Naja, was die Pendlerpauschalenkürzung angeht: Da gibt es durchaus
kompetenten Fachleute, die einer Klage gute Chancen einräumt.
Post by Ulrich Mindrup
Post by Achim Waldek
Also- in der Erstwohnung sind sämtliche Neuanschaffungen Privatsache.
Soweit ich das Ganze verstehe, sind sämtliche Aufwendungen beim
Betrieb der Zweitwohnung seuerlich abzugsfähig.
Sämtliche Aufwendungen sicherlich nicht. Allerdings habe ich eh keine
Perserteppiche oder Sofas von Benz in meiner Zweitwohnung.
Natürlich nicht der Perverser und auch das Wasserbett mit Spiegel an der
Decke nicht :). Aber das, was man so braucht schon. Es gibt sogar
Urteile, die die 2.-GEZ Gebühr nebst Fernsehzeitung als Werbungskosten
ansahen.
Post by Ulrich Mindrup
Post by Achim Waldek
Im Normalfall also Beschaffungskosten, erste Fahrt, begrenzte
verpflegungskosten etc. Wenn man seinen zweitwohnsitz wechselt, dann
ist zunächst die Frage zu klären, ob der Umzug privater oder
beruflicher natur ist. danach ist die Frage zu klären, ob die
Anschaffungen des OPs im Rahmen des Umzugs fällig wären- oder nicht.
Im zweiten Fall müssten nach meiner Ansicht die Anschaffungen
abesetzbar sein, im ersten Fall nur dann, wenn der umzug beruflich
bedingt war.
Der Umzug von einer Zweitwohnung in die andee dürfte die Anforderungen
an die berufliche Bedingtheit nicht erfüllen. Mir geht es allerdings um
zwei Punkte: Sind erstens Ersatzanschaffungen und zweitens regelmäßig
anfallende Renovierungskosten absetzbar?
IMHO ja. Wieso soll der Gesetzgeber die Neuanschaffung bejahen und die
Ersatzbeschaffung nicht? Ich mein, ich halte die Zweitwohnung doch nicht
aus Jux und Dollerei.
Post by Ulrich Mindrup
Post by Achim Waldek
Grundsätzlich würde ich einmal sagen: Ein Einspruch kostet nix.
In der Tat. Und ich vermute dass sich die Sachbearbeiterin auch erst
nach dem Einspruch wirklich mit der Sache auseinandersetzen wird ;-)
Ebend - ich hatte bei mir folgenden Fall: Anlage GSE. Dort trägt man
auch seine Nebeneinkünfte als Trainer etc ein. Leider lässt an dieser
Stelle GSE nur einen Eintrag zu- wenn beide Ehepartner Trainer sind
steht beiden der Freibetrag von 1848 Euro zu. Ich hatte mehr als den
Freibetrag verdient- meine Frau weniger. So. schlauerweise lässt GSE zu,
dass man die Höhe des Freibetrages selber einträgt. Nach telefonischer
Rücksprache habe ich also den Freibetrag so addiert: 1848 für mich und
xxx Euro für meine Frau und habe das alles entsprechend in GSE vermerkt.
Prompt war der Steuerbescheid falsch. Erst nach schriftlichen Einspruch
kam der korrekte Steuerbescheid.
Gru
Ulrich Mindrup
2007-02-24 18:16:23 UTC
Permalink
Post by Achim Waldek
Post by Ulrich Mindrup
Post by Achim Waldek
Grundsätzlich gehe ich davon mal aus, dass Steuergesetze logisch sind.
Da habe ich so meine Zweifel.
:) Das Problem ist es oft, die Logik zu erkennen. Meist kommt man
dahinter, wenn man die Mentalität nachvollzieht, jeden Ausnahmezustand
ebenfalls regelnd zu betrachten.
Ehrlich gesagt bin ich da nicht so sicher. Aber wie bereits gesagt, ich
habe die Regelungen nicht gemacht ;-)
Post by Achim Waldek
Post by Ulrich Mindrup
Im Grunde wundere ich mich dass es in Zeiten in denen die
Geltendmachung von Werbungskosten immer weiter eingeschränkt wird
überhaupt noch möglich ist eine Zweitwohnung abzusetzen. Aber ich habe
die Gesetze nicht gemacht, ich nehme die Regelungen nur in Anspruch.
Naja, was die Pendlerpauschalenkürzung angeht: Da gibt es durchaus
kompetenten Fachleute, die einer Klage gute Chancen einräumt.
Als juristischem Laien fällt mir da immer der Spruch ein "Vor Gericht
und auf hoher See ist man in Gottes Hand" ;-)

Allerdings hat ja wohl auch bei der doppelten Haushaltsführung eine
Entscheidung des BFH zum aktuellen Status geführt. Bis zur
Pendlerpauschale ein Urteil vorliegt dürften jedoch noch einige Jahre
vergehen.
Post by Achim Waldek
Natürlich nicht der Perverser und auch das Wasserbett mit Spiegel an der
Decke nicht :). Aber das, was man so braucht schon. Es gibt sogar
Urteile, die die 2.-GEZ Gebühr nebst Fernsehzeitung als Werbungskosten
ansahen.
Auf die Idee bin ich ehrlich gesagt noch nicht gekommen. GEZ könnte ich
noch nachvollziehen, aber die Fernsehzeitung?
Post by Achim Waldek
Post by Ulrich Mindrup
Der Umzug von einer Zweitwohnung in die andee dürfte die Anforderungen
an die berufliche Bedingtheit nicht erfüllen. Mir geht es allerdings
um zwei Punkte: Sind erstens Ersatzanschaffungen und zweitens
regelmäßig anfallende Renovierungskosten absetzbar?
IMHO ja. Wieso soll der Gesetzgeber die Neuanschaffung bejahen und die
Ersatzbeschaffung nicht? Ich mein, ich halte die Zweitwohnung doch nicht
aus Jux und Dollerei.
Das war auch mein Gedanke. Ich hatte allerdings gehoff das es zu dieser
Frage bereits Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit gäbe. Aber
vermutlich ist das ganze so selbstverständlich dass nie geklagt wurde.

Grüße

Ulrich
Ulrich Mindrup
2007-03-19 17:33:44 UTC
Permalink
Post by Ulrich Mindrup
Jetzt meine Frage an die Fachleute: Ist die Auffassung des Finanzamtes
zutreffend oder lohnt ein Einspruch?
Hallo Leute,

ich mache mal die "Ingrid".

Mittlerweile habe ich die ablehnende Antwort auf den Einspruch in der Hand.

Ich fasse einmal die wesentlichen Punkte zusammen:

"Die als Werbungskosten geltend gemachten Umzugskosten konnten nicht
berücksichtigt werden da es sich nicht einen beruflich veranlassten
Wohnungswechsel gehandelt hat.
...
Eine berufliche Veranlassung wurde in ihrem Fall nicht erläutert und ist
nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
....
Die Abziehbarkeit der Umzugskosten als Werbungskosten eines
Arbeitnehmers setzt in jedem Fall eine berufliche Veranlassung bei jedem
Kostenfaktor voraus.
Selbst bei einem beruflich veranlassten Umzug gehört die
Ersatzbeschaffung von Mobiliar nicht zu den Werbungskosten.
Eine Hausratversicherung versichert die Beschädigung oder den Verlust
von Eigentum und gehört zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten
Lebensführung.
Ich kann Ihrem Antrag deshalb nicht entsprechen"

Ich habe diesmal den Einspruch nicht selbst eingelegt, sondern den
Lohnsteuerhilfeverein bei dem ich Mitglied bin zwischengeschaltet.
Vermutlich war dies in diesem Fall nicht vorteilhaft da Informationen
auf der Strecke geblieben sind.

Ich habe einige Male vergeblich versucht, die zuständige
Sachbearbeiterin telefonisch zu erreichen um einen Termin für ein
Gespräch zu vereinbaren. Heute habe ich erfahren dass sie im Urlaub ist.
Aus diesem Grund werde ich die Dinge aus meiner Sicht nochmal selbst
zusammenfassen und sie anschreiben.

In dem Zusammenhang habe ich zwei Fragen:

Ist es zutreffend dass eine Hausratversicherung für eine anerkannte
Zweitwohnung nicht absetzbar ist?

Der Satz "Selbst bei einem beruflich veranlassten Umzug gehört die
Ersatzbeschaffung von Mobiliar nicht zu den Werbungskosten." ist
interpretationsfähig. Ich vermute dass die Sachbearbeiterin damit
_umzugsbedingte_ Ersatzbeschaffungen meint und damit der Frage der
Erstzbeschaffung unabhängig vom Umzug aus dem Weg geht, bin mir aber
nicht sicher. Deshalb noch einmal die Frage ob irgend jemand
Finanzgerichtsurteile, etc. zur Ersatzbeschaffung für verschlissene
Möbelstücke kennt.

Grüße

Ulrich
Ulrich Mindrup
2007-08-03 12:07:57 UTC
Permalink
Post by Ulrich Mindrup
Ich habe einige Male vergeblich versucht, die zuständige
Sachbearbeiterin telefonisch zu erreichen um einen Termin für ein
Gespräch zu vereinbaren. Heute habe ich erfahren dass sie im Urlaub ist.
Aus diesem Grund werde ich die Dinge aus meiner Sicht nochmal selbst
zusammenfassen und sie anschreiben.
Hallo Leute,

der Vollständigkeit halber wollte ich kurz mitteilen wie die Sache
ausgegangen ist.

Vorgestern habe ich die Antwort auf mein Schreiben erhalten oder besser
gesagt "im Dreck gefunden". Etwa 80% der strittigen Summe werden
mittlerweile als "Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von notwendigen
Einrichtungsgegenständen im Rahmen der bestehenden doppelten
Haushaltsführung" anerkannt. Nicht anerkannt werden weiterhin die
Renovierungskosten, "Auch im Falle eines beruflich veranlassten Umzugs
sind Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung nicht abzugsfähig.".

Nachvollziehen kann ich die Aussage zu den Renovierungskosten zwar immer
noch nicht, aber alles in allem bin ich mit dem Ergebnis zufrieden. Ich
frage mich nur "Wieso nicht gleich so?"

Das Schreiben des Finanzamtes habe ich übrigens wie schon oben
angedeutet mehr oder weniger "zufällig" gefunden. Es wurde nicht mit der
Post sondern mit einem der kleineren Konkurrenten verschickt. Dessen
Zusteller hielt es wohl nicht für notwendig die zehn Schritte bis zur
Haustür zu gehen und den Briefkasten dort zu verwenden. Statt dessen
stopfte er das Schreiben in die Zeitungsbox. Von dort wurde es vom
Zeitungsboten beim Einstecken der Tageszeitung nach hinten
hinausgeschoben und auf die Erde befördert. Dort fanden wir es dann
völlig durchnässt.


Grüße

Ulrich

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