Post by Matthias ReicheltIst das wirklich so? Ich buche einen Zeitraum über 5Tage.
Da bin ich doch daran gebunden?
Der Standard-Beherbergungsvertrag sieht das zwar so vor, aber die
Praxis sieht anders aus.
Ich reise ab, wann ich möchte und bisher hat noch nie ein Hotel da ein
Problem gemacht, selbst bei einer Kündigungsfrist von 10 Sekunden.
So habe ich es auch früher selbst bei Gästen gehandhabt.
Post by Matthias ReicheltWenn das Hotel mit nur 3 Tagen einverstanden ist, dann ist das doch
ein neuer Vertrag, oder? Denn wenn sich das Hotel sturr stellt,
zahle ich 5 Tage, 3 nutze ich, 2 bleiben leer. Mein Pech.
Nein, wenn das Hotel sich stur stellt, musst Du höchstens den
entgangenen Schaden ersetzen, also Übernachtung abzügl. Frühstück,
Wäsche/Reinigung etc. Dafür gibt es Richtsätze. Mehr als eine Nacht
werden aber nur Ferienhotels verlangen, i.a. Regel reciht es, das
Zimmer - auch das bezogenen - bis 18:00 bzw. manchmal bis 16:00 zu
stornieren. Ein neuer Vertrag entsteht dadurch nicht.
Ist hier aber OT.
Post by Matthias ReicheltDie Buchung erfolgt, um das Geschehene nachzuvollziehen. Daraus
leitet sich keine Vertragsgestaltung ab!
Stimmt, aber hier ging es ja um die Nacht des MWSt-Satz-Wechsels.
Post by Matthias ReicheltPost by Will BerghoffDie Zahlung ist in den üblichen Geschäftsbedingungen, wie sie auch
der DEHOGA empfiehlt, bei Vorlage der Rechnung, also beliebig auch
täglich, fällig.
Richtig. Die Fälligkeit betrifft immer die Zahlung. Sagt aber nichts
zum Vertrag aus.
Auch hier ging es um den MWST-Satz-Wechsel.
Post by Matthias ReicheltAnders: Wie kann die Fälligkeit auf den Vertrag sich auswirken?
Durch Vorlage der Rechnung, Nichterfüllung der Zahlungsaufforderung
kann der Gastwirt den Vertrag sofort kündigen -> "Rauswurf", ggf. mit
Handpfändung
Post by Matthias ReicheltBeim Frühstück bejahst du die Leistungserbringung 19%, weil in 07
ausgeführt.
Ein Hotel erbringt mehrere Leistungen im Bündel.
Von der Einheitlichkeit der Leistung aus betrachtet,
(eine Bündel aus Übernachtung und und kulinarische Betreuung)
ist dies nur eine Leistung. Frühstück soll mit 19%, Übernachtung mit
16% erfolgen.
Da beist sich doch etwas, oder?
Die Leistungen werden nicht im Sinne von Haupt- und Nebenleistung
zwingend zusammenhängend erbracht. Die Übernachtung ist ohne Frühstück
lieferbar, das Frühstück ohne Übernachtung. Dies ist nicht vergleichbar
mit z.B. Versandkosten.
Es kommt genaugenommen auf die Gesamtgestaltung der Leistung an. Wenn
getrennt gebucht wird, ist es keine Nebenleistung. Wir es als
Gesamtleistung gebucht, ist es eine Gesamtleistung. Da aber die meisten
gut geführten Betrieben schon aus Gründen der Kostenrechnung das
Frühstück - mitunter auf für den Gast nicht erkennbar als Gesamtbuchung
am Morgen "Logis an Restaurant" - getrennt buchen (oder dies wegen
Verpachtung des Restaurants weiterberechnet bekommen!), trifft dieser
Fall immer seltener zu.
In der Praxis wird sich die Zwischenabrechnung per 31.12.07
durchsetzen - der Gast bekommt bei Abreise 2 getrennte Rechnungen und
allen ist gedient. In einem Hotel mit 1.000 Zimmern und täglich 500-900
An- und Abreisen wäre jede andere Praxis undurchführbar. In einem
10-Zimmer-Haus ohne EDV könnte ich mir die Gesamtleistungsabrechnung
noch vorstellen. Ein niedrigerer VSt-Ausweis auf einer Rechnung ist
übrigens m.W. nicht unzulässig...
Gruß
Will