Discussion:
Umsatzsteuer bei Hotels
(zu alt für eine Antwort)
Matthias Hanft
vor 19 Jahren
Permalink
Hallo,

wie gestaltet sich eigentlich die USt-Erhöhung bei Hotels, wenn
jemand sagenwirmal vom 28.12.06 bis zum 03.01.07 übernachtet?

Ich vermute in erster Näherung, daß die Übernachtungen in 2006
mit 16% und die Übernachtungen in 2007 mit 19% versteuert werden.

Was ist mit der Nacht vom 31.12. auf den 1.1.? Welches Leistungs-
datum (das für die Besteuerung ja wohl eine Rolle spielt) hat diese
Übernachtung? Halbe-halbe? :-)

Oder gibts vielleicht ein BMF-Schreiben, das "den Tag der Abreise
als Leistungsdatum für den gesamten Aufenthalt" definiert oder
ähnliche Absurditäten?

Danke & Gruß Matthias.
Eric Lorenz
vor 19 Jahren
Permalink
...
Jo, das gibt es:

Punkt 3.10 im BMF-Schreiben!

Sach ma, macht ihr immer so einen Aufstand wegen einer
Steuersatzänderung? Das ist net die erste!

Eric
Matthias Hanft
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Eric Lorenz
Punkt 3.10 im BMF-Schreiben!
Nicht wirklich. Das gilt zwar für Essen in der Silvesternacht,
aber: "Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit
zusammenhängenden Leistungen." Was gilt denn dann für die
Beherbergungen? Das haben sie nicht geschrieben :-(
Post by Eric Lorenz
Sach ma, macht ihr immer so einen Aufstand wegen einer
Steuersatzänderung? Das ist net die erste!
1998 war das letzte Jahr, in dem ich noch einem Steuerberater
bezüglich meiner Buchführung vertraut habe :-)

Gruß Matthias.
Axel Böhm
vor 19 Jahren
Permalink
Am Sat, 02 Sep 2006 12:46:17 +0200 schrieb Matthias Hanft
Post by Matthias Hanft
Post by Eric Lorenz
Punkt 3.10 im BMF-Schreiben!
Nicht wirklich. Das gilt zwar für Essen in der Silvesternacht,
aber: "Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit
zusammenhängenden Leistungen." Was gilt denn dann für die
Beherbergungen? Das haben sie nicht geschrieben :-(
Zugegeben hier hätte das BMF noch einen klarstellenden Satz einfügen
können.
Aber Abschnitt 177 Abs. 3 der UStR sollte hier weiterhelfen:
"Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich
im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. 2Bei zeitlich begrenzten
Dauerleistungen, z.B. Duldungs- oder Unterlassungsleistungen (vgl.
Abschnitt 24 Abs. 3) ist die Leistung mit Beendigung des
entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die
Beteiligten hatten Teilleistungen (vgl. Abschnitt 180) vereinbart.
3Anzahlungen sind stets im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern
(vgl. Abschnitt 181). "

Also ist die Hotelleistung am 1.1.2007 erbracht, wenn der Gast
auscheckt. Somit sind 19 % USt fällig.

Zahlt der Gast jedoch den Aufenthalt bereits bei Ankunft am 31.12.2006
muss das ganze mit 16 % USt versteuert werden.

Somit ein einmaliges Steuersparmodell :-)
Post by Matthias Hanft
Post by Eric Lorenz
Sach ma, macht ihr immer so einen Aufstand wegen einer
Steuersatzänderung? Das ist net die erste!
1998 war das letzte Jahr, in dem ich noch einem Steuerberater
bezüglich meiner Buchführung vertraut habe :-)
Und wie hat er es damals gemacht?

Grüße

Axel
Matthias Hanft
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Axel Böhm
"Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich
im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. [...]
Das würde heißen: Abreisedatum gilt für alles.
Post by Axel Böhm
3Anzahlungen sind stets im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern
(vgl. Abschnitt 181). "
Zahlen-beim-Einchecken gilt dann wohl als Anzahlung?
Post by Axel Böhm
Also ist die Hotelleistung am 1.1.2007 erbracht, wenn der Gast
auscheckt. Somit sind 19 % USt fällig.
Zahlt der Gast jedoch den Aufenthalt bereits bei Ankunft am 31.12.2006
muss das ganze mit 16 % USt versteuert werden.
Grmpf. Das ist der einmalige Fall, daß für die Steuer nicht das
Leistungs-, sondern das Zahlungsdatum eine Rolle spielt?!
Post by Axel Böhm
Somit ein einmaliges Steuersparmodell :-)
Ob das jemals ein Gast einem Hotelier verklickern kann? "Ich möchte
bitte gleich zahlen, damit es billiger wird" :-)
Post by Axel Böhm
Post by Matthias Hanft
1998 war das letzte Jahr, in dem ich noch einem Steuerberater
bezüglich meiner Buchführung vertraut habe :-)
Und wie hat er es damals gemacht?
Weiß ich nicht. Abgesehen davon, daß ich weder damals noch heute
ein Hotel hatte/habe und mich obiges nur aus wissenschaftlicher
Neugier interessiert hat, hatte ich damals insbesondere nur
"zeitnahe" Rechnungen (am Monatsletzten für die Leistungen _die-
ses_ Monats). Insofern war das wohl eh kaum problematisch.

Heute verkaufe ich (u.a.) vorausbezahlte Software-Updates. Mit
denen gehe ich nach Rz.9 des BMF-Schreibens vor (also jetzt
schon 19% für die Updates in 2007 verlangen, dann brauch' ich's
nächstes Jahr nicht nachberechnen). Montag gehen die ersten
derartigen Rechnungen raus. Mal schauen, was die Kunden dazu
sagen :-)

Gruß Matthias.
Frank Kozuschnik
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Axel Böhm
Also ist die Hotelleistung am 1.1.2007 erbracht, wenn der Gast
auscheckt. Somit sind 19 % USt fällig.
Ja.
Post by Axel Böhm
Zahlt der Gast jedoch den Aufenthalt bereits bei Ankunft am 31.12.2006
muss das ganze mit 16 % USt versteuert werden.
Nein. Wenn der Gast bereits am 31.12.2006 zahlt, leistet er zwar eine
Anzahlung, für die nach § 13 I Nr. 1. a) Satz 4 UStG noch im alten
Jahr Umsatzsteuer anfällt. Es gilt aber trotzdem bereits der neue
Steuersatz (§ 27 I Satz 2 UStG).
Matthias Reichelt
vor 19 Jahren
Permalink
Hallo Axel,
...
Ja!
Post by Axel Böhm
Also ist die Hotelleistung am 1.1.2007 erbracht, wenn der Gast
auscheckt. Somit sind 19 % USt fällig.
korrekt.
Post by Axel Böhm
Zahlt der Gast jedoch den Aufenthalt bereits bei Ankunft am 31.12.2006
muss das ganze mit 16 % USt versteuert werden.
Richtig, da Anzahlung auf die Übernachtung/Vereinnahmung R181 UStR.
Post by Axel Böhm
Somit ein einmaliges Steuersparmodell :-)
Nicht ganz.
Abrechnung der Leistung mit 19% wegen Leistungserbringung in 07.
Abzug der Anzahlung aus 06 mit 16%
Ergebnis: Nachsteuer 3% durch auscheckenden Gast zu zahlen.
Macht das Hotel es nicht, wird der Differenzbetrag beim Hotel nachgefordert.

Gruß Matti
Matthias Hanft
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Matthias Reichelt
Abrechnung der Leistung mit 19% wegen Leistungserbringung in 07.
Abzug der Anzahlung aus 06 mit 16%
Ergebnis: Nachsteuer 3% durch auscheckenden Gast zu zahlen.
Macht das Hotel es nicht, wird der Differenzbetrag beim Hotel nachgefordert.
Tststs. Also doch Leistungs- und nicht Zahlungsdatum.

Was aber in der ganzen Diskussion, wenn ich richtig sehe, noch
niemand beantwortet hat:

"Ist die Übernachtung vom 31.12. zum 1.1. eine Leistung in 2006
oder 2007?"

Gruß Matthias.
Axel Böhm
vor 19 Jahren
Permalink
Am Sat, 02 Sep 2006 20:12:38 +0200 schrieb Matthias Hanft
Post by Matthias Hanft
Post by Matthias Reichelt
Abrechnung der Leistung mit 19% wegen Leistungserbringung in 07.
Abzug der Anzahlung aus 06 mit 16%
Ergebnis: Nachsteuer 3% durch auscheckenden Gast zu zahlen.
Macht das Hotel es nicht, wird der Differenzbetrag beim Hotel nachgefordert.
Tststs. Also doch Leistungs- und nicht Zahlungsdatum.
Für die Entsteheung der Umsatzsteuer ist immer der Zeiptunkt der
Leistungserbringung maßgeblich. Ausser es werden Anzahlungen
geleistet. Dann entsteht die Umsatzsteuer mit Zahlung.

Gast bucht eine Übernachtung vom 31.12.2006 bis 1.1.2007.

Zahlt er die Übernachtung bereits beim einchecken, dann entsteht die
Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des 31.12.2006 und muss somit in der
Voranmeldung Dezember berücksichtigt werden.

Zahlt der Gast beim Auschecken entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf
des Januar 2006 und muss erst in der Voranmeldung Januar
berücksichtigt werden.

Bezüglich des Steuersatzes habe ich § 27 UStG übersehen. Also muss der
Unternehmer in beiden Fällen 19 % USt ausweisen und abführen.
Insoweit kommt es für die Höhe des Steuersatzes (und nur für diese)
auf das Leistungsdatum an.
Post by Matthias Hanft
Was aber in der ganzen Diskussion, wenn ich richtig sehe, noch
"Ist die Übernachtung vom 31.12. zum 1.1. eine Leistung in 2006
oder 2007?"
Das steht doch eindeutig in der Richtlinie.

Grüße

Axel
Matthias Hanft
vor 19 Jahren
Permalink
Axel Böhm schrieb:

[Übernachtung 31.12.-1.1.]
Post by Axel Böhm
Das steht doch eindeutig in der Richtlinie.
Ah, das mit der "Vollendung"? Also gilt für eine Übernachtung
immer der "Aufwachtag" (und nicht der "Einschlaftag") als
Leistungsdatum?

Also dann nochmal zusammengefaßt:
- Für Übernachtungen bis einschließlich 31.12. -> Leistung
in 2006, 16% USt.
- Für Übernachtungen ab 1.1. -> Leistung in 2007, 19% USt.
- Als Leistungsdatum einer jeden Übernachtung wird der Tag
des Erwachens :-) gewertet.
- Der Zahlungszeitpunkt (in 2006 oder 2007) ist dabei egal.

Stimmt das so richtig?

Gruß Matthias.
Axel Böhm
vor 19 Jahren
Permalink
Am Sun, 03 Sep 2006 08:44:55 +0200 schrieb Matthias Hanft
Post by Matthias Hanft
[Übernachtung 31.12.-1.1.]
Post by Axel Böhm
Das steht doch eindeutig in der Richtlinie.
Ah, das mit der "Vollendung"? Also gilt für eine Übernachtung
immer der "Aufwachtag" (und nicht der "Einschlaftag") als
Leistungsdatum?
Richtig, wobei ich bei mehrtägigen Übernachtungen den letzten Tag als
Tag der Leistungserbringung nehmen würde.

Entscheidend ist also immer: Wann endet die Nutzungsüberlassung des
Gästezimmers.
Post by Matthias Hanft
- Für Übernachtungen bis einschließlich 31.12. -> Leistung
in 2006, 16% USt.
Richtig.
Post by Matthias Hanft
- Für Übernachtungen ab 1.1. -> Leistung in 2007, 19% USt.
Wobei auch die Übernachtungen, die am 1.1. enden in 2007 erbracht
sind.
Post by Matthias Hanft
- Als Leistungsdatum einer jeden Übernachtung wird der Tag
des Erwachens :-) gewertet.
Wie gesagt, bei mehrtägigen Übernachtungen m.E. der letzte Tag.
Post by Matthias Hanft
- Der Zahlungszeitpunkt (in 2006 oder 2007) ist dabei egal.
Nein. Die Umsatzsteuer entsteht auch schon vor der
Leistungserbringung, wenn eine Anzahlung erfolgt.
Nur die Anzahlung, die in 2006 geleistet wird, auf eine Leistung die
erst 2007 erbracht wird, wird nach § 27 UStG mit 19 % versteuert. Aber
trotzdem schon in 2006.

Grüße

Axel
Sven Gottwald
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Axel Böhm
Post by Matthias Hanft
[Übernachtung 31.12.-1.1.]
Post by Axel Böhm
Das steht doch eindeutig in der Richtlinie.
Ah, das mit der "Vollendung"? Also gilt für eine Übernachtung
immer der "Aufwachtag" (und nicht der "Einschlaftag") als
Leistungsdatum?
Richtig, wobei ich bei mehrtägigen Übernachtungen den letzten Tag als
Tag der Leistungserbringung nehmen würde.
Nein, die Vermietungsleistung wird in täglichen Teilleistungen erbracht.
Die Voraussetzungen für die Annahme von Teilleistung sind erfüllt:

- wirtschaftlich teilbar
- in Teilen geschuldet und bewirkt
- in Teilen abgerechnet
--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett
Matthias Reichelt
vor 19 Jahren
Permalink
Hallo Sven,
Post by Sven Gottwald
Nein, die Vermietungsleistung wird in täglichen Teilleistungen erbracht.
- wirtschaftlich teilbar
- in Teilen geschuldet und bewirkt
- in Teilen abgerechnet
Deine Aussage stimmt nur, wenn eine tägliche Vermietung zwischen den
Parteien abgeschlossen wird.
Wie Du schon ausführst: "- in Teilen geschuldet oder bewirkt wird".
Um mal die Konseqenz zu verdeutlichen: Der Gast darf jeden Tag entscheiden,
ob er die Übernachtung durchführt oder nicht, weil er sich nur für einen Tag
bindet.

Regelmäßig wird aber der Fall sein:
Gast check ein und aus: Dieser Zeitraum wird Vertragsgrundlage.
Auch wenn der Umsatz des Hoteliers auf Basis der Tages"gebühr" ermittelt
wird,
bedeutet dies doch, dass der Kunde einen zusammenhängenden Leistungszeitraum
gebucht hat.

Ein weiteres Beispiel:
Vermietung Lagerhalle ab 01.10.2006, mal ust-pflichtig (alle Voraus. sind
erfüllt)
a) monatliche Vermietung "der Gegenstand wird monatlich überlassen..."
b) halbjährliche Vermietung " der Gegenstand wird halbjährlich vermietet
..."
Die Zahlung erfolgt monatlich.
Im Fall a) bis 31.12.06 16%, danach 19%
Im Fall b) ab 01.10.06 19% (bis 31.12.06 16%, 01.01.07 19% + Nachsteuer 3%
auf 3 Monate)

Gruß Matti
Sven Gottwald
vor 19 Jahren
Permalink
...
Nein, das nicht der Punkt. Einen auf Dauer angelegten Mietvertrag
kannst Du normalerweise auch nur sehr eingeschränkt kündigen, was der
Annahme von Teilleistungen nicht entgegen steht.

Ich muß mich aber trotzdem korrigieren, denn es handelt sich bei der
Hotelübernachtung aus einem anderen Grund nicht um Teilleistungen: es
fehlt an der gesonderten Abrechnung der einzelnen Teilleistungen. Der
Kunde erhält erst nach vollendung der sonstigen Leistung seine
Abrechnung, in der alle Übernachtungen zusammen abgerechnet werden.
Post by Matthias Reichelt
Vermietung Lagerhalle ab 01.10.2006, mal ust-pflichtig (alle Voraus. sind
erfüllt)
a) monatliche Vermietung "der Gegenstand wird monatlich überlassen..."
b) halbjährliche Vermietung " der Gegenstand wird halbjährlich vermietet
..."
Die Zahlung erfolgt monatlich.
Im Fall a) bis 31.12.06 16%, danach 19%
Im Fall b) ab 01.10.06 19% (bis 31.12.06 16%, 01.01.07 19% + Nachsteuer 3%
auf 3 Monate)
Da ist Prof. Dr. Lippross anderer Meinung, Grüne Reihe Umsatzsteuer, 20.
Auflage, S. 747, Beispiele für Teilleistungen:

---SNIP---
a) in einem Mietvertrag über 5 Jahre sind monatliche Mietzahlungen
vereinbart worden.

Die Vermietungsleistung wird in monatlichen Teilleistungen erbracht,
über die gesondert und endgültig abgerechnet wird.
---SNAP---

Für die Vertragslaufzeit, also die Dauer der Überlassung, interessiert
sich die Umsatzsteuer überhaupt nicht, auch eine zweimonatige
Vermietung kann in monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Im Fall
a) und b) liegen IMHO monatliche Teilleistungen vor.
--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett
Matthias Reichelt
vor 19 Jahren
Permalink
Hallo Sven,
"Sven Gottwald" <***@usenet.arcornews.de> schrieb im Newsbeitrag news:edhn3a$ut3$***@news.svengo.de...
....
...
Das ist der eine Teil, die Abrechnung. Da fehlt aber noch die Vereinbarung/
der Vertrag zwischen beiden.
...
Ok. Ich wollte mich schon geschlagen geben. Zumal R 180 Abs. 1 UStR 2000
im Beispiel eins bei einem Mietvertrag über 2 Jahre mit monatlicher Zahlung
von einer Teilleistung ausgeht.
Nach aber irgendwie läßt mich die "Vereinbarung" über die Miete nicht in
Ruhe.
Es kann doch möglich sein, dass die Parteien keine monatliche, sondern eine
halbjährliche Vermietung vereinbaren können (Vertragsfreiheit).

Nach Haufe Steueroffice legt die Finanzverwaltung die wirtschaftliche
Teilbarkeit
quantitativ aus, d.h. das irgendwie die Leistung wirtschaftlich teilbar ist
und
gesondert abgerechnet wird. Es wird nicht auf den Vertrag geschaut
(monatlich
oder halbjährlich, weil Mieten sich in Monate (üblicherweise) teilen lassen.

Der BFH sieht es anders: BFH v. 9.9.1993, V R 42/91, BStBl II 1994, 269
Er geht von einem Zahlungs- und Leistungsabschnitt aus. Das dieser mal
wieder
der Monat ist, passt nicht ganz in meine Argumentation.
Daher bleibe ich dabei: Wird der Monat als Vermietungsleistung vereinbart,
ist die Teilleistung mit Ablauf des Monats erbracht. Beim halben Jahr eben
mit Ablauf des halben Jahres.
Post by Sven Gottwald
Für die Vertragslaufzeit, also die Dauer der Überlassung, interessiert
sich die Umsatzsteuer überhaupt nicht, auch eine zweimonatige
Vermietung kann in monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Im Fall
a) und b) liegen IMHO monatliche Teilleistungen vor.
Nur wenn der Monat als Vertragszeitraum vereinbart wurde.

Gruß Matti
Sven Gottwald
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Matthias Reichelt
Post by Sven Gottwald
Für die Vertragslaufzeit, also die Dauer der Überlassung, interessiert
sich die Umsatzsteuer überhaupt nicht, auch eine zweimonatige
Vermietung kann in monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Im Fall
a) und b) liegen IMHO monatliche Teilleistungen vor.
Nur wenn der Monat als Vertragszeitraum vereinbart wurde.
nack.

Die Diskussion ist aber rein akademischer Natur, der monatlich
erhaltene Mietzins ist sowieso im VAZ der Zahlung zu erfassen
(Istversteuerung von Anzahlungen).
--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett
Alexander Schröder
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Sven Gottwald
Die Diskussion ist aber rein akademischer Natur, der monatlich
erhaltene Mietzins ist sowieso im VAZ der Zahlung zu erfassen
(Istversteuerung von Anzahlungen).
Die Diskussion ist doch gerade dadurch entstanden, daß sie im Hinblick
auf den Jahreswechsel 2006/2007 eben nicht rein akademischer Natur ist.

Alex
Will Berghoff
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Matthias Reichelt
Post by Sven Gottwald
Post by Matthias Reichelt
Wie Du schon ausführst: "- in Teilen geschuldet oder bewirkt
wird". Um mal die Konseqenz zu verdeutlichen: Der Gast darf jeden
Tag
entscheiden, ob er die Übernachtung durchführt oder nicht, weil
er sich nur für einen Tag bindet.
richtig, auch wen die Beherberger das oft anders darstellen
...
nö, siehe unten
Post by Matthias Reichelt
Das ist der eine Teil, die Abrechnung. Da fehlt aber noch die
Vereinbarung/ der Vertrag zwischen beiden.
Eine oder mehrere Hotelübernachtungen sind kein Dauermietverhältnis.
Tatsächlich entsteht die Schuld für jede Übernachtung einzeln, schon
dadurch belegbar, dass bei üblichen Rechnungsführungsverfahren jede
Nacht neu aufgebucht wird. Die Zahlung ist in den üblichen
Geschäftsbedingungen, wie sie auch der DEHOGA empfiehlt, bei Vorlage
der Rechnung, also beliebig auch täglich, fällig.

Der Zahlungszeitpunkt bei Abreise ist regelmässig nicht Bestandteil des
Beherbergungsvertrages. Auch "Nebenleistungen" sind im Grunde sofort
fällig. Die Rechnung des Restaurants entsteht mit der Übergaba an die
Rezeption ebenso wie bei der sofortigen Zahlung im Restaurant. Die
Kreditierung von Nebenleistungen durch "Buchung auf das Zimmer" ist
schlicht die Gewährung eines Zahlungszieles, nicht mehr und nicht
weniger.

Ach ja, böse Falle: Das Frühstück am Morgen ist eine Leistung, die am
1.1. erbracht wird und in jedem Fall zu 19% zu buchen ist. Betriebe,
die das Frühstück nicht getrennt ausweisen ("Arrangement"), müssen also
den gegenüber dem Gast ausgewiesenen Brutto-Übernachtungspreis für die
Sylvesternacht entsprechend erhöhen und auch die MWSt. entsprechend
ausweisen (oder bei gleichem Preis den Netto-Preis verringern, was
üblich ist).

Gruß
Will
Matthias Reichelt
vor 19 Jahren
Permalink
Hallo Will,
Post by Will Berghoff
Post by Matthias Reichelt
Post by Sven Gottwald
Post by Matthias Reichelt
Wie Du schon ausführst: "- in Teilen geschuldet oder bewirkt
wird". Um mal die Konseqenz zu verdeutlichen: Der Gast darf jeden Tag
entscheiden, ob er die Übernachtung durchführt oder nicht, weil
er sich nur für einen Tag bindet.
richtig, auch wen die Beherberger das oft anders darstellen
Ist das wirklich so? Ich buche einen Zeitraum über 5Tage.
Da bin ich doch daran gebunden?
Wenn das Hotel mit nur 3 Tagen einverstanden ist, dann ist das doch ein
neuer Vertrag, oder? Denn wenn sich das Hotel sturr stellt, zahle ich 5
Tage, 3 nutze ich, 2 bleiben leer. Mein Pech.
...
Richtig.
Post by Will Berghoff
Tatsächlich entsteht die Schuld für jede Übernachtung einzeln, schon
dadurch belegbar, dass bei üblichen Rechnungsführungsverfahren jede Nacht
neu aufgebucht wird.
Die Buchung erfolgt, um das Geschehene nachzuvollziehen. Daraus leitet sich
keine Vertragsgestaltung ab!
Post by Will Berghoff
Die Zahlung ist in den üblichen Geschäftsbedingungen, wie sie auch der
DEHOGA empfiehlt, bei Vorlage der Rechnung, also beliebig auch täglich,
fällig.
Richtig. Die Fälligkeit betrifft immer die Zahlung. Sagt aber nichts zum
Vertrag aus.
Anders: Wie kann die Fälligkeit auf den Vertrag sich auswirken?
Post by Will Berghoff
Der Zahlungszeitpunkt bei Abreise ist regelmässig nicht Bestandteil des
Beherbergungsvertrages. Auch "Nebenleistungen" sind im Grunde sofort
fällig. Die Rechnung des Restaurants entsteht mit der Übergaba an die
Rezeption ebenso wie bei der sofortigen Zahlung im Restaurant. Die
Kreditierung von Nebenleistungen durch "Buchung auf das Zimmer" ist
schlicht die Gewährung eines Zahlungszieles, nicht mehr und nicht weniger.
Ohne Einspruch.
Post by Will Berghoff
Ach ja, böse Falle: Das Frühstück am Morgen ist eine Leistung, die am 1.1.
erbracht wird und in jedem Fall zu 19% zu buchen ist. Betriebe, die das
Frühstück nicht getrennt ausweisen ("Arrangement"), müssen also den
gegenüber dem Gast ausgewiesenen Brutto-Übernachtungspreis für die
Sylvesternacht entsprechend erhöhen und auch die MWSt. entsprechend
ausweisen (oder bei gleichem Preis den Netto-Preis verringern, was üblich
ist).
Beim Frühstück bejahst du die Leistungserbringung 19%, weil in 07
ausgeführt.
Ein Hotel erbringt mehrere Leistungen im Bündel.
Von der Einheitlichkeit der Leistung aus betrachtet,
(eine Bündel aus Übernachtung und und kulinarische Betreuung)
ist dies nur eine Leistung. Frühstück soll mit 19%, Übernachtung mit 16%
erfolgen.
Da beist sich doch etwas, oder?

Gruß
Matthias
Will Berghoff
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Matthias Reichelt
Ist das wirklich so? Ich buche einen Zeitraum über 5Tage.
Da bin ich doch daran gebunden?
Der Standard-Beherbergungsvertrag sieht das zwar so vor, aber die
Praxis sieht anders aus.

Ich reise ab, wann ich möchte und bisher hat noch nie ein Hotel da ein
Problem gemacht, selbst bei einer Kündigungsfrist von 10 Sekunden.
So habe ich es auch früher selbst bei Gästen gehandhabt.
Post by Matthias Reichelt
Wenn das Hotel mit nur 3 Tagen einverstanden ist, dann ist das doch
ein neuer Vertrag, oder? Denn wenn sich das Hotel sturr stellt,
zahle ich 5 Tage, 3 nutze ich, 2 bleiben leer. Mein Pech.
Nein, wenn das Hotel sich stur stellt, musst Du höchstens den
entgangenen Schaden ersetzen, also Übernachtung abzügl. Frühstück,
Wäsche/Reinigung etc. Dafür gibt es Richtsätze. Mehr als eine Nacht
werden aber nur Ferienhotels verlangen, i.a. Regel reciht es, das
Zimmer - auch das bezogenen - bis 18:00 bzw. manchmal bis 16:00 zu
stornieren. Ein neuer Vertrag entsteht dadurch nicht.

Ist hier aber OT.
Post by Matthias Reichelt
Die Buchung erfolgt, um das Geschehene nachzuvollziehen. Daraus
leitet sich keine Vertragsgestaltung ab!
Stimmt, aber hier ging es ja um die Nacht des MWSt-Satz-Wechsels.
Post by Matthias Reichelt
Post by Will Berghoff
Die Zahlung ist in den üblichen Geschäftsbedingungen, wie sie auch
der DEHOGA empfiehlt, bei Vorlage der Rechnung, also beliebig auch
täglich, fällig.
Richtig. Die Fälligkeit betrifft immer die Zahlung. Sagt aber nichts
zum Vertrag aus.
Auch hier ging es um den MWST-Satz-Wechsel.
Post by Matthias Reichelt
Anders: Wie kann die Fälligkeit auf den Vertrag sich auswirken?
Durch Vorlage der Rechnung, Nichterfüllung der Zahlungsaufforderung
kann der Gastwirt den Vertrag sofort kündigen -> "Rauswurf", ggf. mit
Handpfändung
Post by Matthias Reichelt
Beim Frühstück bejahst du die Leistungserbringung 19%, weil in 07
ausgeführt.
Ein Hotel erbringt mehrere Leistungen im Bündel.
Von der Einheitlichkeit der Leistung aus betrachtet,
(eine Bündel aus Übernachtung und und kulinarische Betreuung)
ist dies nur eine Leistung. Frühstück soll mit 19%, Übernachtung mit
16% erfolgen.
Da beist sich doch etwas, oder?
Die Leistungen werden nicht im Sinne von Haupt- und Nebenleistung
zwingend zusammenhängend erbracht. Die Übernachtung ist ohne Frühstück
lieferbar, das Frühstück ohne Übernachtung. Dies ist nicht vergleichbar
mit z.B. Versandkosten.

Es kommt genaugenommen auf die Gesamtgestaltung der Leistung an. Wenn
getrennt gebucht wird, ist es keine Nebenleistung. Wir es als
Gesamtleistung gebucht, ist es eine Gesamtleistung. Da aber die meisten
gut geführten Betrieben schon aus Gründen der Kostenrechnung das
Frühstück - mitunter auf für den Gast nicht erkennbar als Gesamtbuchung
am Morgen "Logis an Restaurant" - getrennt buchen (oder dies wegen
Verpachtung des Restaurants weiterberechnet bekommen!), trifft dieser
Fall immer seltener zu.

In der Praxis wird sich die Zwischenabrechnung per 31.12.07
durchsetzen - der Gast bekommt bei Abreise 2 getrennte Rechnungen und
allen ist gedient. In einem Hotel mit 1.000 Zimmern und täglich 500-900
An- und Abreisen wäre jede andere Praxis undurchführbar. In einem
10-Zimmer-Haus ohne EDV könnte ich mir die Gesamtleistungsabrechnung
noch vorstellen. Ein niedrigerer VSt-Ausweis auf einer Rechnung ist
übrigens m.W. nicht unzulässig...

Gruß
Will
Ulrich Hoffmann
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Sven Gottwald
- wirtschaftlich teilbar
- in Teilen geschuldet und bewirkt
- in Teilen abgerechnet
Sind diese Kriterien irgendwo fixiert (Gesetz, Urteil, BMF-Schreiben,
Kommentar...)?

Das würde bedeuten, dass man in folgenden Fällen den Abrechnungs-
zeitraum nicht auf die Zeit bis 31.12.2006 und ab 1.1.2007 aufteilen
könnte:

1. Jahrespacht (jeweils Juli bis Juni) vereinbart, zahlbar in einem Betrag
am 1. Juli im voraus.

2. Abonnement für Antivirusprogramm, Jahresabo (jeweils Juli bis Juni)
zahlbar voraus.

In beiden Fällen wäre eine Aufteilung in eine Hälfte (bis 31.12.2006) à 16 %
und eine zweite Hälfte (ab 1.1.2007) à 19 % zwar rechnerisch und wirtschaft-
lich leicht durchführbar, aber es mangelt an der vereinbarten Teilabrechnung
in entsprechenden Teilen.

Bedarf es, um die MwSt zu sparen, einer Vereinbarung beider Parteien,
dass die Abrechnungsperiode, die den 31.12.2006/1.1.2007 enthält, (ein-
malig) aufgeteilt wird? Kann es dennoch bei der Einmal-Vorauszahlung
bleiben?

Oder reicht es, wenn der Leistungserbringer einfach zwei Teilrechnungen
mit unterschiedlichen Steuersätzen schreibt?

UH
Alexander Schröder
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Sven Gottwald
- wirtschaftlich teilbar
- in Teilen geschuldet und bewirkt
- in Teilen abgerechnet
Sind diese Kriterien irgendwo fixiert (Gesetz, Urteil, BMF-Schreiben,
Kommentar...)?
Die ersten beiden Kriterien sind im Umsatzsteuergesetz fixiert:
"[Teilleistungen] liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer
wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird"
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Satz 3 UStG). Die Abrechnung ist keine
Voraussetzung für das Vorliegen von Teilleistungen, sondern deren Folge
ist die Pflicht zur entsprechenden Abrechnung, da die USt entsprechend
in unterschiedlichen VAZ entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Satz 2 iVm
Satz 1 UStG).
...
So ist es.
Post by Ulrich Hoffmann
Oder reicht es, wenn der Leistungserbringer einfach zwei Teilrechnungen
mit unterschiedlichen Steuersätzen schreibt?
Es muß eine gesonderte Vereinbarung vorliegen.

Alex
Ulrich Hoffmann
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Sven Gottwald
- wirtschaftlich teilbar
- in Teilen geschuldet und bewirkt
- in Teilen abgerechnet
Sind diese Kriterien irgendwo fixiert (Gesetz, Urteil, BMF-Schreiben,
Kommentar...)?
Die ersten beiden Kriterien sind im Umsatzsteuergesetz fixiert...
Danke!

UH
Will Berghoff
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Matthias Hanft
wie gestaltet sich eigentlich die USt-Erhöhung bei Hotels, wenn
jemand sagenwirmal vom 28.12.06 bis zum 03.01.07 übernachtet?
Vor einer Ewigkeit habe ich selbst eine solche Änderung als
Night-Auditor (das ist der Mensch, der in grossen Hotels früher die
Rechnungen buchte und den Tagesabschluss machte, nachts natürlich) auf
einer NCR42 machen dürfen. Wir haben damals alle Übernachtungen in den
Tagesumsatz genommen und dann abgeschlossen. Wer nach 24:00 anreiste,
wurde nachgebucht mit neuem Steuersatz. Das war aber keine Änderung zum
Jahreswechsel, da wird es in vielen Hotels wegen der überwiegenden
Arrangements komplizierter. Auch konnte man die NCR42 nur brutto
bebuchen, der MWST.-Ausweis erfolgte händisch.

Das dürfte bei den diversen DV-Buchungssystemen der heutigen Zeit recht
kompliziert werden und kostenpflichtige, vermutlich teure Updates
erfordern. So mancher User eines Alt-Systemes wird das nicht mehr
bekommen und so gleich völlig auf ein neues System umstellen müssen.
Das gibt ein böses Erwachen...

Danach ist der "Aufschwung" dann vorbei :-(

Gruß
Will
Will Berghoff
vor 19 Jahren
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Nachtrag:

Wie ich mich jetzt erinnere, haben wird nach Abschluss der
Tagesbuchungen für jedes Zimmer neue Folios angelegt.

Die Auslegung, dass für eine Zahlung nach dem 31.12 der neue Satz für
alle Übernachtungen gilt, trage ich so nicht mit. Die
Übernachtungsnacht ist, soweit der Gast vor 24:00 anreist, die Nacht
des ablaufenden Tages. Damit wird die Übernachtung am 31.12. eindeutig
zum alten MWSt.-Satz erbracht.

Übrigens dürfte die IHK oder der Hotel- und Gaststättenverband dazu
beste Informationen liefern.

Gruß
Will
Matthias Reichelt
vor 19 Jahren
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Lieber Will,
Wie ich mich jetzt erinnere, haben wird nach Abschluss der Tagesbuchungen
für jedes Zimmer neue Folios angelegt.
Was sind Folios?
Die Auslegung, dass für eine Zahlung nach dem 31.12 der neue Satz für alle
Übernachtungen gilt, trage ich so nicht mit. Die Übernachtungsnacht ist,
soweit der Gast vor 24:00 anreist, die Nacht des ablaufenden Tages. Damit
wird die Übernachtung am 31.12. eindeutig zum alten MWSt.-Satz erbracht.
Irrtum, BMF 11.08.06 TZ 42.
Gaststätte darf den Tagesumsatz des 31.12.06 (nach 24:00 Uhr) noch mit 16%
besteuern.
Die Übernachtungen sind ausgenommen. Warum wohl? Weil die Leistung mit dem
01.01.07 erbracht wird, auch wenn die Anreise vor 24:00 Uhr (31.12.06).

Und der ablaufende Tag für die Übernachtung endet doch am 01.01.07 (5Uhr?).

Gruß Matthias
Will Berghoff
vor 19 Jahren
Permalink
Post by Matthias Reichelt
Post by Will Berghoff
Wie ich mich jetzt erinnere, haben wird nach Abschluss der
Tagesbuchungen für jedes Zimmer neue Folios angelegt.
Was sind Folios?
Das waren bei mechanischen Buchungsmaschinen wie der NCR42 die
jeweiligen Kontenkarten, die bei jeder Buchung durch Saldenaufnahme,
Buchung und Saldenabdruck bebucht wurden.
Post by Matthias Reichelt
Post by Will Berghoff
Die Auslegung, dass für eine Zahlung nach dem 31.12 der neue Satz
für alle Übernachtungen gilt, trage ich so nicht mit. Die
Übernachtungsnacht ist, soweit der Gast vor 24:00 anreist, die
Nacht des ablaufenden Tages. Damit wird die Übernachtung am 31.12.
eindeutig zum alten MWSt.-Satz erbracht.
Irrtum, BMF 11.08.06 TZ 42.
Gaststätte darf den Tagesumsatz des 31.12.06 (nach 24:00 Uhr) noch
mit 16% besteuern.
Ja, soweit es den ablaufenden Tag betrifft, nicht jedoch das Frühstück
des 1.1.
Post by Matthias Reichelt
Die Übernachtungen sind ausgenommen. Warum wohl? Weil die Leistung
mit dem 01.01.07 erbracht wird, auch wenn die Anreise vor 24:00 Uhr
(31.12.06).
Das ist so nicht richtig - geleistet wird nicht die Übernachtung,
sondern die Bereitstellung/Vermietung des Zimmers. Und diese
Bereitstellung als Leistungserbringung findet am 31.12 statt.

Wenn der Gast nun das Zimmer um 23:40 bezieht, um 23:45 das Hotel
vorübergehend verlässt und in den Puff geht (kommt vor), erst am Mittag
des Folgetages seinen Koffer holt und abreist, wann war dann die
Leistungserbringung? Nein, so geht es nicht. Das Übernachten ist keine
Leistung, sondern die Vermietung.
Post by Matthias Reichelt
Und der ablaufende Tag für die Übernachtung endet doch am 01.01.07 (5Uhr?).
Warum gerade 05:00? In der Neujahrsnacht werden da die meisten erst zu
Bett gehen...

Bisher wurde die Praxis, die ich beschrieben habe, nie bemängelt und es
steht auch niemand daneben, der das jemals abprüft.

Anders ist es in dem heute sehr selten gewordenen Fall, dass die
Zimmerbereitstellung mit dem Frühstück eine Gesamtleistung darstellt.

Gesetzt der Fall, ein Sylvesterarrangement umfasst einen Ball, ein
Zimmer und ein Katerfrühstück...

Gruß
Will

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