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Rg.-Datum
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Friedrich Vosberg
2006-01-09 12:51:58 UTC
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Moin.

Ein Kunde hat meine am 2. Januar 2005 erstellte Rechnung moniert. Die
Rechnung gibt den Leistungszeitraum zwar korrekt für den 20. November
2005 bis 23. Dezember 2005 an. In diesem Falle müsse aber -- so meint
der Kunde -- die Rechnung zwingend noch in 2005 ausgestellt worden sein.

Wieso das denn? Woraus ergibt sich das? Und falls es nicht stimmt -- was
ich stark vermute --, welche Vorschrift legt die immerhin als
Steuerfachgehilfin ausgebildete Mitarbeiterin des Kunden falsch aus?

Danke im Voraus für Rat. Gruß. Friedrich
--
Kinderlärm ist Zukunftsmusik.
Matthias Reichelt
2006-01-09 14:06:29 UTC
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Hallo Friedrich,
Post by Friedrich Vosberg
Moin.
Ein Kunde hat meine am 2. Januar 2005 erstellte Rechnung moniert. Die
Rechnung gibt den Leistungszeitraum zwar korrekt für den 20. November
2005 bis 23. Dezember 2005 an. In diesem Falle müsse aber -- so meint
der Kunde -- die Rechnung zwingend noch in 2005 ausgestellt worden sein.
Aber auch immer der selbe Ärger mit den Kunden!
Post by Friedrich Vosberg
Wieso das denn? Woraus ergibt sich das? Und falls es nicht stimmt -- was
ich stark vermute --, welche Vorschrift legt die immerhin als
Steuerfachgehilfin ausgebildete Mitarbeiterin des Kunden falsch aus?
Und die Steuerfachgehilfen sind die Schlimmsten! ;-))

Also, nach meinem Verständnis gibt es keine zitierbare Vorschrift, die das
Rechnungsdatum festschreibt.
Der BGH hat entschieden, dass der Kunde einen Rechtsanspruch auf eine
ordnungsgemäße Rechnung hat (zitiert in den UStR 183 Abs. 4 S.2). Wann die
Rechnungs zu schreiben ist, ist noch nicht entschieden/mir nicht bekannt.
Mein kaufmännisches Verständnis sagt mir, dass das Rechnungsdatum das Datum
ist, an dem die Rechnung erstellt wird. Nun ist nach deinen Ausführungen die
Rechnungs tatsächlich am 02.01.06 erstellt. Ich sehe also keine Gründe,
warum Du falsch gehandelt hast.

Aber:
Üblicherweise (so gehört) werden die Rechnungen noch im laufenen Jahr
geschrieben, auf die sich die erbrachte Leistung bezieht. Aber das hängt vom
Abhängigkeitsverhältnis im Konkreten ab.
Großer Kunde: die Rechnung wird geändert, weil er es so will
(Folgeauftrag!).
Kleiner Kunde: die Rechnung bleibt so (EDV kann das nicht rückwirkend
erledigen).

Und die Steuerfachgehilfin will bestimmt noch den Betriebsausgabenabzug
und/oder den Vorsteuerabzug in 2005. Daher ist auch die Rechnung generell
noch 2005 zulegen. ;-)
Bitte frag Sie dochmal, wo das steht.
Post by Friedrich Vosberg
Danke im Voraus für Rat. Gruß. Friedrich
--
Kinderlärm ist Zukunftsmusik.
Netter Spruch. Gruß Matti
Werner Warweg
2006-01-09 14:25:06 UTC
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Post by Friedrich Vosberg
Ein Kunde hat meine am 2. Januar 2005 erstellte Rechnung moniert. Die
Rechnung gibt den Leistungszeitraum zwar korrekt für den 20. November
2005 bis 23. Dezember 2005 an. In diesem Falle müsse aber -- so meint
der Kunde -- die Rechnung zwingend noch in 2005 ausgestellt worden sein.
Wieso das denn? Woraus ergibt sich das? Und falls es nicht stimmt -- was
ich stark vermute --, welche Vorschrift legt die immerhin als
Steuerfachgehilfin ausgebildete Mitarbeiterin des Kunden falsch aus?
Rechnungsdatum ist das Druckdatum. Der Kunde möchte nur die Vorsteuer
noch im alten Jahr haben. Die Rechnung muss für den Abzug als
Betriebsausgabe nicht ins alte Jahr verschoben werden, da man dann eben
nur eine Rückstellung bilden muß.
Konto: "gelieferte und noch nicht berechnete Ware"
--
MfG Werner Warweg
[Lohn: www.kdv-dt.de, Auftrag und Fibu: www.bws-dt.de]
Ulrich Hoffmann
2006-01-09 14:49:04 UTC
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da man dann eben nur eine Rückstellung bilden muß.
Dein "nur" ist nett. Vielleicht will sich der
Kunde genau diesen Aufwand sparen? Es
tut doch nicht weh, dem Kunden in diesem
Punkt entgegenzukommen! Schreibe die
Rechnungen das nächste Mal gleich per
31.12.<Vorjahr>.

UH
Werner Warweg
2006-01-09 15:30:33 UTC
Permalink
Post by Ulrich Hoffmann
Dein "nur" ist nett. Vielleicht will sich der
Kunde genau diesen Aufwand sparen? Es
tut doch nicht weh, dem Kunden in diesem
Punkt entgegenzukommen! Schreibe die
Rechnungen das nächste Mal gleich per
31.12.<Vorjahr>.
aber dran denken: Man schuldet dann die Umsatzsteuer auch eher (bei
Sollversteuerung)!
--
MfG Werner Warweg
[Lohn: www.kdv-dt.de, Auftrag und Fibu: www.bws-dt.de]
Matthias Hanft
2006-01-09 16:19:26 UTC
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Post by Werner Warweg
Post by Ulrich Hoffmann
Punkt entgegenzukommen! Schreibe die
Rechnungen das nächste Mal gleich per
31.12.<Vorjahr>.
aber dran denken: Man schuldet dann die Umsatzsteuer auch eher (bei
Sollversteuerung)!
Man schuldet die Umsatzsteuer bei Sollversteuerung immer zum
Zeitpunkt der Leistungsausführung, egal wann man die Rechnung
schreibt! §13(1)1.a UstG.

Ausnahme: Leistungen eines ausländischen Unternehmers (§13b(1)
UStG). Da mit "Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit
Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats".

Gruß Matthias.
Martin Schoenbeck
2006-01-09 16:47:24 UTC
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Hallo Werner,
Post by Werner Warweg
Post by Ulrich Hoffmann
Dein "nur" ist nett. Vielleicht will sich der
Kunde genau diesen Aufwand sparen? Es
tut doch nicht weh, dem Kunden in diesem
Punkt entgegenzukommen! Schreibe die
Rechnungen das nächste Mal gleich per
31.12.<Vorjahr>.
aber dran denken: Man schuldet dann die Umsatzsteuer auch eher (bei
Sollversteuerung)!
Ich war bisher immer der Auffassung, man schulde die Umsatzsteuer ab dem
Zeitpunkt der Leistungserbringung. Da man selbst ja auch abgrenzen muß,
bietet sich auch von daher eigentlich an, die Rechnungen spätestens am
31.12. geschrieben zu haben.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
Florian Kleinmanns
2006-01-09 16:30:21 UTC
Permalink
Post by Werner Warweg
Die Rechnung muss für den Abzug als
Betriebsausgabe nicht ins alte Jahr verschoben werden, da man dann eben
nur eine Rückstellung bilden muß.
Der Rechnungsbetrag ist im Jahresabschluss für das alte Jahr nicht als
Rückstellung, sondern als Verbindlichkeit auszuweisen (sowohl Fälligkeit
wie auch Höhe sind zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses
bekannt).

Grüße
Florian
--
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