Discussion:
Überlassung Wohnung an Eltern
(zu alt für eine Antwort)
Ulrich Lupus
2010-12-30 14:53:56 UTC
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Angenommen, ein Kind kauft eine Wohnung/Haus, um zunächst
die Eltern darin wohnen zu lassen (das Kind selbst wohnt nicht
in der Wohnung).

1. Kann es die Eltern darin kostenlos wohnen lassen, oder ist
die anzunehmende Miete in diesem Fall als Schenkung an-
zusehen und (von den Eltern) zu versteuern? Hängt das ggf.
von der anzunehmenden Miethöhe ab? Was, wenn die Eltern
die Schenkungsteuer nicht aufbringen können?

2. Kann das Kind die Wohnung abschreiben/Kosten geltend
machen?

Wo kann ich das ggf. nachlesen?

(Ich vermute, die Überlassung ist wie Eigennutzung anzusehen, es
fällt also keine Schenkungstsseuer an, aber es können auch keine
Kosten abgestzt werden.)

Danke, UL
Will Berghoff
2010-12-30 15:09:49 UTC
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Nur kurz aus eigener Erfahrung:

Bei Berechnung von mindestens 50% der ortsüblichen Miete ist eine
normale Vermietung mit allen Rechten und Pflichten anzunehmen.
Maria Bin
2010-12-30 15:12:07 UTC
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Post by Will Berghoff
Bei Berechnung von mindestens 50% der ortsüblichen Miete ist eine
normale Vermietung mit allen Rechten und Pflichten anzunehmen.
Der Satz liegt inzwischen bei 75%
Frank Kozuschnik
2011-01-01 12:44:40 UTC
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Post by Maria Bin
Post by Will Berghoff
Bei Berechnung von mindestens 50% der ortsüblichen Miete ist eine
normale Vermietung mit allen Rechten und Pflichten anzunehmen.
Der Satz liegt inzwischen bei 75%
Ich würde sagen, "der Satz" liegt bei 56% (§ 21 II EStG). Liegt die
vereinbarte Miete allerdings unter 75% der ortsüblichen Marktmiete, dann
kommt es darauf an, dass die Vermietung trotzdem auf Dauer einen
Überschuss erwarten lässt.
Michael Freischlad
2011-01-09 20:06:37 UTC
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Bei Berechnung von mindestens 50% der orts blichen Miete ist eine
normale Vermietung mit allen Rechten und Pflichten anzunehmen.
Dank Koch/Steinbrück sind das schon seit 2004 nicht mehr 50% sondern
56% (Vgl. § 21 Abs. 2 EStG).

Außerdem geht der BFH davon aus, dass bei einer Vermietung bis 75%
der ortsüblichen Miete die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer
Überschussprognose zu prüfen ist.

Gruß
Michael

Maria Bin
2010-12-30 15:10:24 UTC
Permalink
Post by Ulrich Lupus
Angenommen, ein Kind kauft eine Wohnung/Haus, um zunächst
die Eltern darin wohnen zu lassen (das Kind selbst wohnt nicht
in der Wohnung).
1. Kann es die Eltern darin kostenlos wohnen lassen, oder ist
die anzunehmende Miete in diesem Fall als Schenkung an-
zusehen und (von den Eltern) zu versteuern? Hängt das ggf.
von der anzunehmenden Miethöhe ab? Was, wenn die Eltern
die Schenkungsteuer nicht aufbringen können?
2. Kann das Kind die Wohnung abschreiben/Kosten geltend
machen?
Nur als Vermieter mit regulärem Mietvertrag. Siehe hierzu
Mietverhältnisse unter Verwandten:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,453389,00.html
Post by Ulrich Lupus
(Ich vermute, die Überlassung ist wie Eigennutzung anzusehen, es
fällt also keine Schenkungstsseuer an, aber es können auch keine
Kosten abgestzt werden.)
Richtig.

Maria
Matthias Frank
2010-12-30 15:19:13 UTC
Permalink
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
(Ich vermute, die Überlassung ist wie Eigennutzung anzusehen, es
fällt also keine Schenkungstsseuer an, aber es können auch keine
Kosten abgestzt werden.)
Richtig.
Maria
Eltern hätten aber eine Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 €,
also beide von 200.000 € in 10 Jahren.

MfG
Matthias
Maria Bin
2010-12-30 15:32:16 UTC
Permalink
Post by Matthias Frank
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
(Ich vermute, die Überlassung ist wie Eigennutzung anzusehen, es
fällt also keine Schenkungstssteuer an, aber es können auch keine
Kosten abgestzt werden.)
Richtig.
Eltern hätten aber eine Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 €,
also beide von 200.000 € in 10 Jahren.
Bei der Schenkung der Wohnung würden halt Notar- und Grundbuchgebühren
anfallen, ohne dass daraus Vorteile für das Kind entstehen, oder?

Maria
Kurt Guenter
2010-12-31 15:40:42 UTC
Permalink
Post by Maria Bin
Bei der Schenkung der Wohnung würden halt Notar- und Grundbuchgebühren
anfallen, ohne dass daraus Vorteile für das Kind entstehen, oder?
die Überlassung (Miete) soll geschenkt werden, nicht die Wohnung :-)
Ulrich Lupus
2010-12-31 21:31:27 UTC
Permalink
Post by Matthias Frank
Eltern hätten aber eine Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 €,
also beide von 200.000 € in 10 Jahren.
Leider nicht. Eltern sind Steuerklasse II (bei Schenkung unter Lebenden)
mit einem Freibetrag von ledglich 20.000 Euro. Darüber hinaus geht es
mit 15 % los.

UL
Wolfgang Jäth
2011-01-01 07:40:26 UTC
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Post by Ulrich Lupus
Post by Matthias Frank
Eltern hätten aber eine Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 €,
also beide von 200.000 € in 10 Jahren.
Leider nicht. Eltern sind Steuerklasse II (bei Schenkung unter Lebenden)
mit einem Freibetrag von ledglich 20.000 Euro. Darüber hinaus geht es
mit 15 % los.
Du willst ihnen aber doch sicherlich nicht die ganze Wohnung schenken
(Du müsstest sie ja bei deren Totesfall schließlich wieder zurückerben).
Eigentlich reicht doch der Mietzins ...

Bei 20.000 Euro Freibetrag pro Jahr wären das immerhin 1.666,66 Euro
Monatsmiete (allerdings dürftest Du ihnen bei /der/ Miete dann keine
Schachtel Pralinen mehr zum Geburtstag schenken <duck>).

Wolfgang
--
Matthias Frank
2011-01-01 12:55:36 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Post by Ulrich Lupus
Post by Matthias Frank
Eltern hätten aber eine Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 €,
also beide von 200.000 € in 10 Jahren.
Leider nicht. Eltern sind Steuerklasse II (bei Schenkung unter Lebenden)
mit einem Freibetrag von ledglich 20.000 Euro. Darüber hinaus geht es
mit 15 % los.
Du willst ihnen aber doch sicherlich nicht die ganze Wohnung schenken
(Du müsstest sie ja bei deren Totesfall schließlich wieder zurückerben).
Eigentlich reicht doch der Mietzins ...
Bei 20.000 Euro Freibetrag pro Jahr
Der Freibetrag ist aber doch nicht pro Jahr, sondern pro 10 Jahre oder?

MfG
Matthias
Wolfgang Jäth
2011-01-02 09:00:20 UTC
Permalink
Post by Matthias Frank
Post by Wolfgang Jäth
Post by Ulrich Lupus
Post by Matthias Frank
Eltern hätten aber eine Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 €,
also beide von 200.000 € in 10 Jahren.
Leider nicht. Eltern sind Steuerklasse II (bei Schenkung unter Lebenden)
mit einem Freibetrag von ledglich 20.000 Euro. Darüber hinaus geht es
mit 15 % los.
Du willst ihnen aber doch sicherlich nicht die ganze Wohnung schenken
(Du müsstest sie ja bei deren Totesfall schließlich wieder zurückerben).
Eigentlich reicht doch der Mietzins ...
Bei 20.000 Euro Freibetrag pro Jahr
Der Freibetrag ist aber doch nicht pro Jahr, sondern pro 10 Jahre oder?
<rot werd> Ähm; stimmt; also nur 166,66 Euro pro Monat; aber dafür auch
pro Elternteil (also 333,33 Euro, wenn beide noch leben). </rot werd>

Aber siehe mein anderes Posting.

Wolfgang
--
Frank Kozuschnik
2011-01-02 14:12:59 UTC
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Post by Matthias Frank
Post by Wolfgang Jäth
Post by Ulrich Lupus
Post by Matthias Frank
Eltern hätten aber eine Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 €,
also beide von 200.000 € in 10 Jahren.
Leider nicht. Eltern sind Steuerklasse II (bei Schenkung unter Lebenden)
mit einem Freibetrag von ledglich 20.000 Euro. [...]
Du willst ihnen aber doch sicherlich nicht die ganze Wohnung schenken
[...] Eigentlich reicht doch der Mietzins ...
Bei 20.000 Euro Freibetrag pro Jahr
Der Freibetrag ist aber doch nicht pro Jahr, sondern pro 10 Jahre oder?
<rot werd> Ähm; stimmt; also nur 166,66 Euro pro Monat; aber dafür auch
pro Elternteil (also 333,33 Euro, wenn beide noch leben).</rot werd>
Allerdings sind Unterhalts-Zuwendungen steuerfrei, wenn sie angemessen
sind (d.h. wenn sie den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung
des Bedachten entsprechen, siehe § 13 I Nr. 12 und II ErbStG).
Matthias Frank
2011-01-01 12:53:10 UTC
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Post by Ulrich Lupus
Post by Matthias Frank
Eltern hätten aber eine Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 €,
also beide von 200.000 € in 10 Jahren.
Leider nicht. Eltern sind Steuerklasse II (bei Schenkung unter Lebenden)
Sorry ja, man sollte Sätze auch in wiki zu Ende lesen :-(

MfG
Matthias
Ulrich Lupus
2010-12-31 21:33:11 UTC
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Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
2. Kann das Kind die Wohnung abschreiben/Kosten geltend
machen?
Nur als Vermieter mit regulärem Mietvertrag.
Könnte das Kind einen Mietvertrag abschließen und den Mietbetrag
schenken, oder wäre das eine missbräuchliche Konstruktion?

UL
Maria Bin
2010-12-31 22:11:56 UTC
Permalink
Post by Ulrich Lupus
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
2. Kann das Kind die Wohnung abschreiben/Kosten geltend
machen?
Nur als Vermieter mit regulärem Mietvertrag.
Könnte das Kind einen Mietvertrag abschließen und den Mietbetrag
schenken, oder wäre das eine missbräuchliche Konstruktion?
Man könnte darauf kommen, dass ein Kind gegenüber seinen bedürftigen
Eltern unterhaltspflichtig ist, damit sie ihre Miete aufbringen können.
ABER: Geld nur im Kreis zu bewegen, um Steuervorteile zu erlangen, ist
auf jeden Fall Gestaltungsmissbrauch. Und ja, die Mietzahlungen müssten
nachweislich fließen.

Maria
Wolfgang Jäth
2011-01-01 07:49:54 UTC
Permalink
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
2. Kann das Kind die Wohnung abschreiben/Kosten geltend
machen?
Nur als Vermieter mit regulärem Mietvertrag.
Könnte das Kind einen Mietvertrag abschließen und den Mietbetrag
schenken, oder wäre das eine missbräuchliche Konstruktion?
Man könnte darauf kommen, dass ein Kind gegenüber seinen bedürftigen
Eltern unterhaltspflichtig ist, damit sie ihre Miete aufbringen können.
Aber nur /bedürftigen/ Eltern gegenüber (d. h. wenn sie ansonsten für
ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aufkommen könnten); was sie aber
wahrscheinlich spätestens /nach/ der Schenkung (und möglicherweise schon
vorher) nicht mehr sein dürften.
Post by Maria Bin
ABER: Geld nur im Kreis zu bewegen, um Steuervorteile zu erlangen, ist
auf jeden Fall Gestaltungsmissbrauch. Und ja, die Mietzahlungen müssten
nachweislich fließen.
Nichts leichter als das; dazu reicht /ein/ Mietbetrag (den man halt per
Dauerauftrag monatlich hin und her schiebt) ...

Wolfgang
--
Maria Bin
2011-01-01 08:40:09 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
2. Kann das Kind die Wohnung abschreiben/Kosten geltend
machen?
Nur als Vermieter mit regulärem Mietvertrag.
Könnte das Kind einen Mietvertrag abschließen und den Mietbetrag
schenken, oder wäre das eine missbräuchliche Konstruktion?
Man könnte darauf kommen, dass ein Kind gegenüber seinen bedürftigen
Eltern unterhaltspflichtig ist, damit sie ihre Miete aufbringen können.
Aber nur /bedürftigen/ Eltern gegenüber (d. h. wenn sie ansonsten für
ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aufkommen könnten); was sie aber
wahrscheinlich spätestens /nach/ der Schenkung (und möglicherweise schon
vorher) nicht mehr sein dürften.
Das Kind übernimmt die Miete der Eltern, damit deren Rente zum Leben reicht.
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
ABER: Geld nur im Kreis zu bewegen, um Steuervorteile zu erlangen, ist
auf jeden Fall Gestaltungsmissbrauch. Und ja, die Mietzahlungen müssten
nachweislich fließen.
Nichts leichter als das; dazu reicht /ein/ Mietbetrag (den man halt per
Dauerauftrag monatlich hin und her schiebt) ...
Nein, so geht's nicht.

Das Kind beziffert die Miethöhe und macht sie als Unterstützungsleistung
für bedürftige Angehörige steuerlich geltend.

Happy New Year
Maria
Wolfgang Jäth
2011-01-02 09:29:16 UTC
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Post by Maria Bin
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
2. Kann das Kind die Wohnung abschreiben/Kosten geltend
machen?
Nur als Vermieter mit regulärem Mietvertrag.
Könnte das Kind einen Mietvertrag abschließen und den Mietbetrag
schenken, oder wäre das eine missbräuchliche Konstruktion?
Man könnte darauf kommen, dass ein Kind gegenüber seinen bedürftigen
Eltern unterhaltspflichtig ist, damit sie ihre Miete aufbringen können.
Aber nur /bedürftigen/ Eltern gegenüber (d. h. wenn sie ansonsten für
ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aufkommen könnten); was sie aber
wahrscheinlich spätestens /nach/ der Schenkung (und möglicherweise schon
vorher) nicht mehr sein dürften.
Das Kind übernimmt die Miete der Eltern, damit deren Rente zum Leben reicht.
Dann geht es aber überhaupt nicht (nur) um Schenkungssteuer, sondern um
(ganz oder teilweise[1]) steuerfreien Unterhalt; und um die
Absetzbarkeit bei der Einkommenssteuer.

[1] da gibt es irgendwo einen Höchstbetrag zu berücksichtigen, der
derzeit AFAIK bei 7.680 Euro p. a. liegt; aber frag mich nicht nach
Details, z. B. wofür genau der Höchstbetrag ist, es ist schon eine ganze
Weile her, daß ich mich mal damit beschäftigt habe, und seit dem hat
sich außerdem noch vieles geändert
Post by Maria Bin
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
ABER: Geld nur im Kreis zu bewegen, um Steuervorteile zu erlangen, ist
auf jeden Fall Gestaltungsmissbrauch. Und ja, die Mietzahlungen müssten
nachweislich fließen.
Nichts leichter als das; dazu reicht /ein/ Mietbetrag (den man halt per
Dauerauftrag monatlich hin und her schiebt) ...
Nein, so geht's nicht.
Wenn es /nur/ um den Nachweis geht, daß Geld geflossen ist, schon (man
muss halt für die Rücküberweisung eine einigermaßen plausibel klingende
Erklärung haben).
Post by Maria Bin
Das Kind beziffert die Miethöhe und macht sie als Unterstützungsleistung
für bedürftige Angehörige steuerlich geltend.
Allerdings muss man die Bedürftigkeit IIRC begründen können. Und bei so
einer Konstruktion - und je nach Miethöhe - könnte das FA u. U. auch
misstrauisch werden. Evtl. macht es dann sogar Sinn, die
Unterstützungsleistung über ein unbeteiligtes Geschwister o. ä. laufen
zu lassen (z. B., indem Kind K dem Geschwister G das Geld gibt, mit dem
G die Eltern E unterstützt, ihre Miete an K zu zahlen usw.; aber das ist
jetzt nur so ein spontanes Gedankenspiel, ohne Garantie, daß das auch in
Realität funktioniert).

Wolfgang
--
Frank Kozuschnik
2011-01-02 14:05:07 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
Könnte das Kind einen Mietvertrag abschließen und den Mietbetrag
schenken, oder wäre das eine missbräuchliche Konstruktion?
Man könnte darauf kommen, dass ein Kind gegenüber seinen bedürftigen
Eltern unterhaltspflichtig ist, damit sie ihre Miete aufbringen können.
Aber nur /bedürftigen/ Eltern gegenüber (d. h. wenn sie ansonsten für
ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aufkommen könnten); was sie aber
wahrscheinlich spätestens /nach/ der Schenkung (und möglicherweise schon
vorher) nicht mehr sein dürften.
Wenn die Eltern bedürftig sind, ist das unentgeltliche Überlassen der
Wohnung wohl zunächst nicht als Schenkung, sondern als Naturalunterhalt
anzusehen.
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
Das Kind übernimmt die Miete der Eltern, damit deren Rente zum Leben reicht.
Nein, das Kind übernimmt keine Miete, sondern das Kind lässt die Eltern
unentgeltlich wohnen.
Post by Wolfgang Jäth
Dann geht es aber überhaupt nicht (nur) um Schenkungssteuer, sondern
um (ganz oder teilweise[1]) steuerfreien Unterhalt; und um die
Absetzbarkeit bei der Einkommenssteuer.
Darum geht es im Prinzip auch bei unentgeltlicher Überlassung der
Wohnung. Ob der Unterhalt in bar oder durch Sachwerte geleistet wird,
ist egal.
Post by Wolfgang Jäth
[1] da gibt es irgendwo einen Höchstbetrag zu berücksichtigen, der
derzeit AFAIK bei 7.680 Euro p. a. liegt [...]
Seit 2009 sind es 8.004 Euro. Eigenes Einkommen der unterstützten Person
über 624 Euro mindert den Höchstbetrag. Und die unterstützte Person darf
nur geringfügiges Vermögen (max. 15.500 Euro) besitzen.
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
ABER: Geld nur im Kreis zu bewegen, um Steuervorteile zu erlangen, ist
auf jeden Fall Gestaltungsmissbrauch. Und ja, die Mietzahlungen müssten
nachweislich fließen.
Nichts leichter als das; dazu reicht /ein/ Mietbetrag (den man halt per
Dauerauftrag monatlich hin und her schiebt) ...
Nein, so geht's nicht.
Wenn es /nur/ um den Nachweis geht, daß Geld geflossen ist, schon (man
muss halt für die Rücküberweisung eine einigermaßen plausibel klingende
Erklärung haben).
Die wahrheitsgemäße Erklärung lautet: "Ich wollte es so hinstellen, als
hätte ich mit meinen Eltern einen ganz normalen Mietvertrag und würde
ihnen das Geld völlig unabhängig davon geben." Und nun rate mal, wie das
Finanzamt so etwas nennt.
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
Das Kind beziffert die Miethöhe und macht sie als Unterstützungsleistung
für bedürftige Angehörige steuerlich geltend.
Als Wert der Unterstützungsleistung wäre die ortsübliche Miete anzusetzen.
Post by Wolfgang Jäth
Allerdings muss man die Bedürftigkeit IIRC begründen können.
Das wird im Wesentlichen durch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen
des Unterstützten erledigt.
Post by Wolfgang Jäth
Und bei so
einer Konstruktion - und je nach Miethöhe - könnte das FA u. U. auch
misstrauisch werden. Evtl. macht es dann sogar Sinn, die
Unterstützungsleistung über ein unbeteiligtes Geschwister o. ä. laufen
zu lassen (z. B., indem Kind K dem Geschwister G das Geld gibt, mit dem
G die Eltern E unterstützt, ihre Miete an K zu zahlen usw.; aber das ist
jetzt nur so ein spontanes Gedankenspiel, ohne Garantie, daß das auch in
Realität funktioniert).
Gelder "über ein unbeteiligtes [...] laufen zu lassen" ist eigentlich
selten legal - erst recht, wenn damit die tatsächlichen Verhältnisse vor
dem Finanzamt verschleiert werden sollen. Mit solchen Ratschlägen wäre
ich vorsichtig.

Und selbst wenn wir für einen Augenblick unterstellen, das wäre kein
Gestaltungsmissbrauch: Worin läge der Vorteil? Dem Kind, dem die Wohnung
gehört, würde das nur dann und nur solange nutzen, wie sich aus dem
Mietverhältnis ein Verlust ergäbe. Demgegenüber würde die Anerkennung
der Unterstützungzahlung als außergewöhnliche Belastung dann recht
schwierig.
Wolfgang Jäth
2011-01-03 16:51:09 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Post by Wolfgang Jäth
Post by Wolfgang Jäth
Post by Maria Bin
Post by Ulrich Lupus
Könnte das Kind einen Mietvertrag abschließen und den Mietbetrag
schenken, oder wäre das eine missbräuchliche Konstruktion?
Man könnte darauf kommen, dass ein Kind gegenüber seinen bedürftigen
Eltern unterhaltspflichtig ist, damit sie ihre Miete aufbringen können.
Aber nur /bedürftigen/ Eltern gegenüber (d. h. wenn sie ansonsten für
ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aufkommen könnten); was sie aber
wahrscheinlich spätestens /nach/ der Schenkung (und möglicherweise schon
vorher) nicht mehr sein dürften.
Wenn die Eltern bedürftig sind, ist das unentgeltliche Überlassen der
Wohnung wohl zunächst nicht als Schenkung, sondern als Naturalunterhalt
anzusehen.
Sachichdoch.
Post by Frank Kozuschnik
Post by Wolfgang Jäth
Dann geht es aber überhaupt nicht (nur) um Schenkungssteuer, sondern
um (ganz oder teilweise[1]) steuerfreien Unterhalt; und um die
Absetzbarkeit bei der Einkommenssteuer.
Darum geht es im Prinzip auch bei unentgeltlicher Überlassung der
Wohnung.
Maria hat aber nach Schenkungssteuer gefragt.
Post by Frank Kozuschnik
Und selbst wenn wir für einen Augenblick unterstellen, das wäre kein
Natürlich ist es das; irgendwie.
Post by Frank Kozuschnik
Worin läge der Vorteil?
Manche Sachbearbeiter sind anscheinend leider etwas betriebsblind
geworden (siehe Schnitzelgrößen-Skandal vor ein paar Wochen). Daher
könnte es, bildlich gesprochen, unter Umständen besser sein, man lässt
erst gar kein Tomatenketchup auf dem Tisch herum stehen, damit erst gar
keiner auf die Idee kommt, es gäbe da möglicherweise irgendwo Blut zu
lecken.

Wolfgang
--
Maria Bin
2011-01-03 18:19:03 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Post by Wolfgang Jäth
Wenn es /nur/ um den Nachweis geht, daß Geld geflossen ist, schon (man
muss halt für die Rücküberweisung eine einigermaßen plausibel klingende
Erklärung haben).
Die wahrheitsgemäße Erklärung lautet: "Ich wollte es so hinstellen, als
hätte ich mit meinen Eltern einen ganz normalen Mietvertrag und würde
ihnen das Geld völlig unabhängig davon geben." Und nun rate mal, wie das
Finanzamt so etwas nennt.
Nach meinem Dafürhalten ist Jäth ein dumpfer Prolet mit kleinkriminellen
Ambitionen. Was er in dieser Gruppe überhaupt sucht, ist mir unklar.
Jedenfalls werde ich seine Winkeladvokatentricks nicht länger zur
Kenntnis nehmen sondern ab sofort ausfiltern.

Maria
Wolfgang Jäth
2011-01-04 16:31:02 UTC
Permalink
Post by Maria Bin
Nach meinem Dafürhalten ist Jäth ein dumpfer Prolet mit kleinkriminellen
Ambitionen. Was er in dieser Gruppe überhaupt sucht, ist mir unklar.
Jedenfalls werde ich seine Winkeladvokatentricks nicht länger zur
Kenntnis nehmen sondern ab sofort ausfiltern.
Wenn Du tatsächlich so denkst, solltest Du mich wirklich in Dein
Killfile stecken. Ich war eigentlich der Meinung, ich müsste nicht
explizit auch noch darauf hinweisen, daß man sich natürlich trotzdem
/innerhalb/ der Grenzen von Legalität - und auch Legitimität - bewegen
sollte. Mir ging es lediglich darum, keinen /falschen/ Verdacht zu erregen.

Aber Du kannst auch gerne ggf. mit dem Finanzamt darüber diskutieren, wie
viel Mietzins Du mit Deinen Eltern überhaupt vereinbaren darfst o. ä.; so
wie die Wirte in manchen Gegenden über ihre Schnitzelgröße diskutieren
... :-(

Wolf 'meinetwegen kannst Du mich paranoid nennen; ich nenne es vorsichtig'
gang
--
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