Discussion:
4654 Nicht abziehbare Bewirtungskosten
(zu alt für eine Antwort)
Sven Hansen
2009-04-16 09:34:53 UTC
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Hi NG,

irgendwie habe ich hier ein Verständnisproblem.

Das Konto "4654 Nicht abziehbare Bewirtungskosten" taucht in der GuV z. B.
unter "Werbe- u. Reiskosten" auf und wird da scheinbar aufsummiert und für
die Berechnung des Jahresüberschusses verwandt (also doch abgezogen!?)

Ich denke doch, dass dieses Konto dem Namen und der Verwendung nach gerade
nicht abgezogen werden darf.

Meines Erachtens dürfte es gar nicht in die GuV, sondern müsste zu
irgendeinem Posten des Eigenkapitals gehören.

Irgendwie bereitet mir das Kopfschmerzen und ich schaffe es nicht den Knoten
zu lösen. Auch im Netz habe ich nichts darüber finden könenn

Kann mir jemand da weiterhelfen?

Danke
Sven
Matthias Hanft
2009-04-16 10:36:50 UTC
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Post by Sven Hansen
Das Konto "4654 Nicht abziehbare Bewirtungskosten" taucht in der GuV z. B.
unter "Werbe- u. Reiskosten" auf und wird da scheinbar aufsummiert und für
die Berechnung des Jahresüberschusses verwandt (also doch abgezogen!?)
Ich denke doch, dass dieses Konto dem Namen und der Verwendung nach gerade
nicht abgezogen werden darf.
So isses, und deswegen tackert man bei der Abgabe der Steuererklärung
(mit Bilanz und GuV) noch einen Zettel dran, auf dem steht:

Gewinn laut Bilanz/GuV 1.000.000,00 EUR
zzgl. nicht abziehbare Bewirtungskosten 100.000,00 EUR
zzgl. nicht abziehbare Betriebsausgaben 200.000,00 EUR
zzgl. nicht abziehbare Gewerbesteuer 300.000,00 EUR
----------------
Steuerlicher Gewinn 1.600.000,00 EUR
================

und den schreibt man dann in die ESt- oder KSt-Erklärung. Siehe auch
http://bundesrecht.juris.de/estdv_1955/__60.html Abs. 2 S. 1.

Gruß Matthias.
Sven Hansen
2009-04-16 14:19:43 UTC
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Post by Matthias Hanft
So isses, und deswegen tackert man bei der Abgabe der Steuererklärung
(mit Bilanz und GuV) noch einen Zettel dran, auf dem steht:...
Danke Matthias.

Dann habe ich den Knoten ja nicht ganz zu Unrecht gehabt.

Was spricht eigentlich dagegen aus diesen Erlös-Konten neutrale Konten zu
machen und sie der Bilanzposition "Gewinnrücklagen" zuzuordnen?

So würde man sich den angetacker Zettel sparen, die GuV stimmt dann
steuerlich und die Steuer-Bilanz ist auch vollkommen in Ordnung. Ich fände
das eleganter oder ergibt das andere Probleme?

Gruß
Sven
Matthias Hanft
2009-04-16 14:47:01 UTC
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Post by Sven Hansen
Was spricht eigentlich dagegen aus diesen Erlös-Konten neutrale Konten zu
machen und sie der Bilanzposition "Gewinnrücklagen" zuzuordnen?
So würde man sich den angetacker Zettel sparen, die GuV stimmt dann
steuerlich und die Steuer-Bilanz ist auch vollkommen in Ordnung. Ich fände
das eleganter oder ergibt das andere Probleme?
Da muß Eric oder sonst jemand kompetentes was dazu sagen, IANAStb :-)

Ausm Bauch raus kann ich allerdings momentan keinen Zusammenhang zwischen
"nicht abziehbaren Betriebsausgaben" und "Gewinnrücklagen" herstellen,
auch nicht nach Lektüre von http://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnr%C3%BCcklage
bzw. http://dejure.org/gesetze/HGB/272.html Abs. 3.

Das mit dem drangetackerten Zettel haben jedenfalls alle meine in den
letzten 23 Jahren verschlissenen Steuerberater gemacht - es muß also
vermutlich irgendeinen Grund haben :-)

Gruß Matthias.
Alexander Schröder
2009-04-16 18:36:01 UTC
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Post by Sven Hansen
Was spricht eigentlich dagegen aus diesen Erlös-Konten neutrale Konten zu
machen und sie der Bilanzposition "Gewinnrücklagen" zuzuordnen?
Daß es keine Gewinnrücklagen sind.
Post by Sven Hansen
So würde man sich den angetacker Zettel sparen, die GuV stimmt dann
steuerlich und die Steuer-Bilanz ist auch vollkommen in Ordnung.
Nein, das ist sie nicht.

Unterscheide:
1. Handelsrechtlicher Jahresabschluß
2. Steuerrechtlicher Jahresabschluß
3. Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen

Die nichtabziehbaren Bewirtungskosten mindern sowohl den
handelsrechtlichen Jahresüberschuß als auch den Gewinn laut
Steuerbilanz. Sie sind erst außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Das
gleiche gilt auch für die anderen nichtabziehbaren Betriebsausgaben.
Ebenso darf die (teilweise) Steuerfreiheit von Ausschüttungen von
Kapitalgesellschaften nicht zu einem niedrigeren Gewinn führen, sondern
darf erst außerbilanziell berücksichtigt werden.

Wenn man die nichtabziehbaren Betriebsausgaben bereits in der GuV außer
Betracht läßt stellt man nicht nur einen falschen handelsrechtlichen
Jahresabschluß auf, sondern auch eine falschen steuerrechtlichen.
Schlimmstenfalls stellt man sogar einen nichtigen Jahresabschluß auf.

Alex
Sven Hansen
2009-04-22 13:01:08 UTC
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Hallo Matthias, hallo Alexander,

danke für Eure Antworten.

Einer meiner Geschäftspartner benutzt das Programm Agenda für seine Kunden.
Er sagte mir das "Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen" dort
gleich bei den Auswertungen mit erscheinen und da nichts extra "angetackert"
werden muss. Ich werde mir einmal anschauen, wie es dort realisiert wurde.

Auf jeden Fall habe ich schon dazugelernt.

Gruß
Sven
Matthias Hanft
2009-04-22 14:51:48 UTC
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Post by Sven Hansen
Einer meiner Geschäftspartner benutzt das Programm Agenda für seine Kunden.
Er sagte mir das "Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen" dort
gleich bei den Auswertungen mit erscheinen und da nichts extra "angetackert"
werden muss. Ich werde mir einmal anschauen, wie es dort realisiert wurde.
Ja, klar. Solche Programme (wie auch Datev & Co.) erzeugen ja auch
_alle_ Steuererklärungen, z.B. auch die KSt- bzw. GewSt-Erklärung,
und für die muß der steuerliche Gewinn ja ohnehin bekannt sein -
und wenn der dazu eh schon ermittelt wird, wird die Berechnung halt
gleich mit ausgedruckt, so daß da keinerlei Handarbeit mehr erfor-
derlich ist.

Sowas macht aber wohl eher nur Fibu-Software aus dem Profi- als
aus dem SOHO-Bereich (mit entsprechenden Kosten). (Ich kenne über-
haupt keine SOHO-Software, die eine KSt-Erklärung erzeugen könnte,
also sowas wie "Wiso Sparbuch für Kapitalgesellschaften") :-)

Gruß Matthias.
Sven Hansen
2009-04-23 08:48:24 UTC
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Wie sieht denn das dann bei einer EÜR aus. Muss da auch etwas angetackert
werden oder wird dort das Konto 4654 auf "Neutral" gesetzt.

Wenn dem nicht so wäre, würde es von der "normalen EÜR" zur Anlage EÜR
zumindest unterschiede im Überschuss geben, da in der Anlage EÜR das Konto
4654 in meinem SFP die Kennzahl 9925-165 besitzt und deshalb nicht
abgezogen, sondern nur ausgewiesen wird.
Post by Matthias Hanft
Sowas macht aber wohl eher nur Fibu-Software aus dem Profi- als
aus dem SOHO-Bereich (mit entsprechenden Kosten).
Da eine entsprechende Korrektur mit auszugeben, ist ja grundsätzlich nicht
so kompliziert. Ich überlege, ob ich für die "nichtabziehbaren Konten" in
meinem Programm eine neue Kontenkategorie erzeuge, die dies bei
Ausgabenkonten berücksichtigt und man sich zumindest das Tackern sparen
kann. Aber ich bin noch in der Phase der Informationssammlung.

Gruß
Sven
Matthias Hanft
2009-04-23 09:58:36 UTC
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Post by Sven Hansen
Wie sieht denn das dann bei einer EÜR aus. Muss da auch etwas angetackert
werden oder wird dort das Konto 4654 auf "Neutral" gesetzt.
Eigentlich sollte ich zu diesem unsäglichen EÜR-Formular lieber nix
sagen, sonst reg' ich mich bloß wieder auf :-//

Aber gut: Dort muß man in Zeile 42 (in den Feldern 165 und 175) eh
_beide_ Beträge angeben, also "Bewirtung nicht abziehbar" und "Be-
wirtung abziehbar" (wie auch andere beschränkt abziehbare Aufwen-
dungen - hm, komisch, die nicht (mehr) abziehbare Gewerbesteuer
taucht da gar nicht auf; ich sach doch, dieses Formular ist
Schrott).
Post by Sven Hansen
Da eine entsprechende Korrektur mit auszugeben, ist ja grundsätzlich nicht
so kompliziert. Ich überlege, ob ich für die "nichtabziehbaren Konten" in
meinem Programm eine neue Kontenkategorie erzeuge, die dies bei
Ausgabenkonten berücksichtigt und man sich zumindest das Tackern sparen
kann. Aber ich bin noch in der Phase der Informationssammlung.
Ich empfehle jedenfalls, das programmtechnisch so zu lösen, daß die
Konten ohne viel Herumrechnen in die jeweiligen Felder des EÜR-Formulars
übernommen werden können :-)

Gruß Matthias.
Alexander Schröder
2009-04-23 19:38:34 UTC
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Post by Sven Hansen
Wie sieht denn das dann bei einer EÜR aus. Muss da auch etwas angetackert
werden oder wird dort das Konto 4654 auf "Neutral" gesetzt.
Auch da muß etwas angetackert werden. Daß die nichtabziehbaren
Bewirtungskosten zunächst abgezogen und dann außerhalb der EÜR wieder
hinzugerechnet werden, ist zum Beispiel für korrekte Ermittlung des
Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG von Bedeutung.

Alex

Rüdiger Silberer
2009-04-23 09:45:22 UTC
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Post by Sven Hansen
Hallo Matthias, hallo Alexander,
danke für Eure Antworten.
Einer meiner Geschäftspartner benutzt das Programm Agenda für seine Kunden.
Er sagte mir das "Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen" dort
gleich bei den Auswertungen mit erscheinen und da nichts extra "angetackert"
werden muss. Ich werde mir einmal anschauen, wie es dort realisiert wurde.
Das "angetackert" ist wohl eher sinnbildlich zu sehen. Agenda ist ja
auch ein Profiprogramm.
--
Aufs Hilfloseste wird man in ihr hin und her geschwemmt, und wenn man
glaubt, man habe endlich eine Regel zu fassen bekommen, die im tosenden
Aufruhr der zehn Wortarten festen Boden zum Verschnaufen verspricht,
blättert man um und liest:
"Der Lernende merke sich die folgenden Ausnahmen." - Mark Twain -
Alexander Schröder
2009-04-16 18:45:34 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
So isses, und deswegen tackert man bei der Abgabe der Steuererklärung
Gewinn laut Bilanz/GuV 1.000.000,00 EUR
zzgl. nicht abziehbare Bewirtungskosten 100.000,00 EUR
zzgl. nicht abziehbare Betriebsausgaben 200.000,00 EUR
zzgl. nicht abziehbare Gewerbesteuer 300.000,00 EUR
----------------
Steuerlicher Gewinn 1.600.000,00 EUR
================
und den schreibt man dann in die ESt- oder KSt-Erklärung. Siehe auch
http://bundesrecht.juris.de/estdv_1955/__60.html Abs. 2 S. 1.
Nur das Gesetzeszitat paßt leider nicht zu Deiner Antwort. Bei den
nichtabziehbaren Bewirtungskosten, Betriebsausgaben und Gewerbesteuer
geht es außerbilanzielle Korrekturen. Dagegen behandelt der § 60 Abs. 2
Satz 1 EStDV innerbilanzielle Korrekturen, und zwar Korrekturen zwischen
den handelsrechtlichen Bilanz-Ansätzen und -Bewertungen nach HGB und
steuerrechtlichen Bilanz-Ansätzen und -Bewertungen nach §§ 5, 6, 7 EStG.

Wie ich bereits auf Sven schrieb: Unterscheide:
1. Handelsrechtlicher Jahresabschluß
2. Steuerrechtlicher Jahresabschluß (bzw. "Zusätze oder Anmerkungen"
gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV)
3. Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen

Die Korrekturen um nichtabziehbare Aufwendungen fallen unter 3.
Dagegen behandelt der § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV die Korrekturen von 1. zu
2., während der Satz 2 dieser Vorschrift das Wahlrecht einräumt, auch
gleich eine komplette Steuerbilanz aufzustellen. Die Sätze 1 und 2
stellen Alternativen dar ("kann auch"). Dagegen haben die
außerbilanziellen Korrekturen, wie der Name schon sagt, auch in der
Steuerbilanz nichts zu suchen.

Alex
Matthias Hanft
2009-04-16 20:47:28 UTC
Permalink
Post by Alexander Schröder
Nur das Gesetzeszitat paßt leider nicht zu Deiner Antwort.
Das mach' ich immer so, daß ich mit falschen Begründungen zum
richtigen Ergebnis komme :-)

Danke jedenfalls für Deine Klarstellung!

Gruß Matthias.
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