An Sat, 22 Jan 2005 15:46:06 +0100 schrieb Volker Neurath
Post by Volker NeurathPost by Peter DunkelDas "nicht allein nutzbar" bezieht sich auf die Notwendigkeit, ein
Teil in ein grösseres Ding einzubauen.
Nö.
Hallo Volker,
was ist den sonst die Begründung?
Buchungstechnisch soll der Wert des angeschaffte Gerätes (Drucker oder
hier USB-Platte) auf den Buchwert des "aufnehmenden" Gerätes
(Computer) addiert und im Rahmen der Restnutzungsdauer abgeschrieben
werden.
Wird der Drucker oder die USB-Platte von mehreren Computern benutzt,
dem Buchwert welches Computers soll man nun die Anschaffungskosten
zurechnen?
In den meisten Betrieben gibt es heute eine Anzahl an PCs. Will man
also einen sehr teuren Farblaser sofort abschreiben, rechnet man ihn
einem PC zu, dessen Abschreibung in dem Jahr endet, auch eine Idee.
Der Sinn des Kaufes einer USB-Festplatte als Backup-Medium liegt in
deren Nutzung nach der "Sonderabschreibung" des heutigen Computers
durch einem Defekt und der "einmaligen" Nutzung der USB-Platte mit dem
dann neu beschafften Computer.
Welchem Computer ist die Platte also zuzurechnen?
Dem heute genutzten oder dem in einer unvorhersehbaren Zukunft
beschafften Computer?
Genau für diesem noch nicht existenten Computer (aus Aufspielen der
Daten auf diesen Computer) ist ja die Platte beschafft worden, der
Computer ist aber noch nicht in der Anlagenbuchhaltung. Kann man
diesen in einigen Jahren beschafften Computer, damit man die
USB-Platte einer Position im Anlagen-Buch zuschreiben kann, schon
eintragen?
Was macht man, wenn der heutige Computer nicht ausfällt, sondern bis
zur Ersatzbeschaffung im Rahmen des technischen Fortschritts hält und
die Daten per Netzwerk auf den neuen Rechner übernommen werden. Dann
war das Backup ja unnötig, ...
Du siehst, es wird immer wirrer. Also, sachgerecht und zweckmässig ist
es, die USB-Platte als selbständiges Gut zu behandeln.
Wir reden von der Verteilung von 100 Euros Kosten auf ein Jahr oder 4
Jahre, also die Verteilung einer Gewinnminderung von 100 Euros in den
nächsten 4 Jahren.
Post by Volker NeurathPost by Peter DunkelWenn ein Teil nicht eingebaut wird, sondern mit verschiedenen
"grösseren Dingern" zusammenarbeiten kann, ist es eigenständig.
Beispiele: USB-Festplatten, Computer-Drucker mit
Standard-Schnittstellen, Modems, ...
Nö
Meinst Du das in technischer Beziehung?
Post by Volker Neurath<zitat>
Be externen Geräten, die weder mit dem Computer fest verbunden noch
für ihn unverzichtbar sind, handelt es sich um selbständige
Wirtschaftsgüter (z.B: Drucker, Scanner). Allerdings können diese
Geräte ohne einen Computer nicht genutzt werden, sie sind also nicht
selbständig nutzungsfähig. Deshalb müssen die Anschaffungskosten immer
auf die Nutzungsdauer verteilt werden, auch wen diese nicht mehr als
EUR 410,- (ohne USt) betragen, Ein Sofortabzug ist also nicht erlaubt
(Verfügung der OFD Berlin vom 02.06.2000, FR 2000 S. 949)
Interessant, nur steht dort nicht, mit welchem Computer. Eine
Verfügung ist eine interne Anweisung, also nur für Beamte in Berlin
bindend, nicht aber für Bürger (wobei ein Beamter ausserhalb seines
Dienstes zu den Bürgern zählt)..
Post by Volker NeurathWichtig: Das FG Rheinland-Pfalz hält externe Peripheriegeräte für
selbständig nutzungsfähig und den Sofortabzug für zulässig, wenn die
Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 410(ohne USt) betragen. Wollen
sie für ihre Peripheriegeräte den Sofortabzug in Anspruch nehmen,
verweisen sie im einspruch auf die beim BFH anhängige Revision
(FG Rheinland-Pfalz v. 24.09.2001, EFG 2001 S. 1595;
AZ der Revision VI R 135/01)
Das ist schon interessanter. Wie die Revision ausgegangen ist, hat
Eric geschrieben, man muss aber den Fall genauer kennen und sich die
Urteilsbegründung durchlesen.
Wegen der Verteilung einer Steuerersparnis von 50 oder auch 205 Euros
über 1 oder 4 Jahre zieht niemand, auch nicht ein FA, bis vor den
Bundesfinanzhof.
Post by Volker NeurathPost by Peter DunkelBlödes Beispiel: Einen PC kann man ja nicht im Freien benutzen, den
ersten Regenschauer würde der PC ja nicht überleben. Damit muss er
"überdacht" sein, ist der PC nun ein Teil des Hauses und wird über das
Haus abgeschrieben?
Nein. Aber das spielt keine Rolle.
Wieso, der Computer ist nicht ohne das Haus zu nutzen. Klar, man kann
ihn in ein anderes Haus tragen, genauso wie man eine USB-Platte an
einen anderen Computer anschliessen kann.
Post by Volker NeurathWenn der Drucker nicht als GWG sofort abzugsfähig ist, so heisst das
nicht, dass er einem bestimmten PC zugeordnet werden muss.
Also ist er doch ein eigenständiges Wirtschaftsgut.
GWG ist doch kein "Gutes Werk des FA". Es soll den Aufwand in der
Buchführung mindern. Ob nun 408,- in einem Jahr oder 4 Jahre 102,-
abgeschrieben werden, ändert (in etwa) die Steuerlast über diese 4
Jahre nicht.
Wenn ein Betrieb neu eröffnet wird, also idR Anlaufverluste anfallen,
ist die längere Abschreibung sogar steuermindernd.
Der Einzigste, der (im Normalfall) etwas von einer Abschreibung über
viele Jahre etwas hat, ist der Steuerberater, pro Gerät und Jahr sind
zumindest 3 Buchungen notwendig. Was kostet eine Buchung und eine
Position im Anlagenbuch?
Post by Volker Neurath- dem WErt der gesamten DV-Anlage zugeschlagen werden
- einem best. PC zugeschlagen werden
- allein abgeschrieben werden
es ist nur zu beachten, dass er über die vorraussichtliche
Nutzungsdauer abgeschrieben wird.
Also schreibt man 100 Euros über 5 Jahre mit jeweils 20 Euros ab und
hat dabei Kosten für die Buchfuhrung pro Jahr von, wenn man die
Arbeitszeit mitrechnet, von 20 Euros pro Jahr (wenn es schnell geht).
mfg Peter