Discussion:
Abschreibung GwG USB Festplatte
(zu alt für eine Antwort)
Ansgar Brauner
2004-12-27 18:33:18 UTC
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Hallo zusammen,

ich habe mir eine USB Festplatte gekauft. Diese will ich zur
Datensicherung und Datentransport nutzen.

Die Festplatte hat 114,84 gekostet. Vom Preis würde sie ja als GWG
durchgehen. Nur ist eine Festplatte ja in der Regel nicht alleine
nutzbar. Bei der USB Festplatte sieht das nun aber ein bisschen anders
aus, oder nicht?

Die Festplatte kann ich alleine ohne einen bestimmten Rechner verwerden.
Zumindestens mit beliebigen Rechnern.

Ich würde die Platte erstmal auf 0440:Maschinen gegen 1600:Kasse buchen.
Am 31.12. würde ich die Platte dann komplett als GWG abschreiben.

Außerdem habe ich noch einen Speicherkarte für einen digitalkamere
gekauft. Wie buche ich die und wie wird diese Karte abgeschrieben.

Vielen Dank für eure Infos

Gruß Ansgar
Heinz Tentschl
2004-12-27 19:43:26 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Ansgar Brauner
Die Festplatte kann ich alleine ohne einen bestimmten Rechner verwerden.
Ja, aber Du brauchst einen Rechner, damit die Platte was tut.
Kannste z.B. auch mit einem Drucker vergleichen oder Monitor.
Ohne Rechner keine Funktion.

Ich glaub' nicht, dass man die USB-Platte als GWG abschreiben kann.
Post by Ansgar Brauner
Zumindestens mit beliebigen Rechnern.
Außerdem habe ich noch einen Speicherkarte für einen digitalkamere
gekauft. Wie buche ich die und wie wird diese Karte abgeschrieben.
Wie teuer war die Karte?
< 100 EUR wurde ich unter KrimsKrams 4980 buchen.

Gruss heinz
karl mentner
2004-12-27 20:55:29 UTC
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On Mon, 27 Dec 2004 20:43:26 +0100, Heinz Tentschl
Post by Heinz Tentschl
Ich glaub' nicht, dass man die USB-Platte als GWG abschreiben kann.
Ich glaube insbesondere, daß es leicht wird eine USB-Platte als GwG
abzuschreiben. Problem könnte höchstens der Prüfer sein, der den
Unterschied nicht kennt oder nicht verstehen will.
Post by Heinz Tentschl
Wie teuer war die Karte?
< 100 EUR wurde ich unter KrimsKrams 4980 buchen.
Das ist dann aber schon sehr gewagt.

gruß

karl
Heinz Tentschl
2004-12-27 23:34:53 UTC
Permalink
Hallo!
Post by karl mentner
Post by Heinz Tentschl
Ich glaub' nicht, dass man die USB-Platte als GWG abschreiben kann.
Ich glaube insbesondere, daß es leicht wird eine USB-Platte als GwG
abzuschreiben. Problem könnte höchstens der Prüfer sein, der den
Unterschied nicht kennt oder nicht verstehen will.
Post by Heinz Tentschl
Wie teuer war die Karte?
< 100 EUR wurde ich unter KrimsKrams 4980 buchen.
Das ist dann aber schon sehr gewagt.
Na super - ich glaub' ich brauche einen neuen Steuerberater.
Danke fuer die Erklärungen.

Gruss heinz
Matthias Hanft
2004-12-28 08:05:45 UTC
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Post by karl mentner
Post by Heinz Tentschl
< 100 EUR wurde ich unter KrimsKrams 4980 buchen.
Das ist dann aber schon sehr gewagt.
Und zwar schon wegen EStR 31(3), wo steht, daß Krimskrams maximal
60 EUR kosten darf :-)

Meine USB-Festplatte für netto 159 EUR werde ich dieses Jahr als
GWG buchen. Mal sehen, ob's durchgeht.

Gruß Matthias.
karl mentner
2004-12-28 16:21:13 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
Und zwar schon wegen EStR 31(3), wo steht, daß Krimskrams maximal
60 EUR kosten darf :-)
Wobei ich aus Gründen der Übersichtlichkeit persönlich die Grenze eher
bei max. 40 Doppelmark ziehen würden.
Post by Matthias Hanft
Meine USB-Festplatte für netto 159 EUR werde ich dieses Jahr als
GWG buchen. Mal sehen, ob's durchgeht.
IMHO ist die Sachlage eindeutig - weder für den Betrieb der Platte
braucht es einen Firmenrechner, noch wird die Platte für den Betrieb
des Rechners benötigt. Ergo eigenständiges Wirtschaftsgut.

gruß

karl
Martin Kissel
2004-12-27 22:50:26 UTC
Permalink
Post by Heinz Tentschl
Post by Ansgar Brauner
Die Festplatte kann ich alleine ohne einen bestimmten Rechner verwerden.
Ja, aber Du brauchst einen Rechner, damit die Platte was tut.
Kannste z.B. auch mit einem Drucker vergleichen oder Monitor.
Ohne Rechner keine Funktion.
Das ist bei einer Diskette und einem CD-Rohlinge genau das selbe.
Einzeln nutzbar sind die Dinger nicht (naja, man kann sie sich ansehen
und vielleicht noch drauf rumkauen). Dennoch werden Sie nicht einem
Computer zugeordnet. Macht ja auch Sinn, denn man kann sie nicht nur an
einem nutzen, sondern sehr flexibel an mehrere im Wechsel.

Festplatte im USB-Gehäuse ist also nichts anderes als ein großes,
portables externes Speichermedium.
karl mentner
2004-12-27 20:52:56 UTC
Permalink
Post by Ansgar Brauner
Die Festplatte hat 114,84 gekostet. Vom Preis würde sie ja als GWG
durchgehen. Nur ist eine Festplatte ja in der Regel nicht alleine
nutzbar. Bei der USB Festplatte sieht das nun aber ein bisschen anders
aus, oder nicht?
Nein - alles was du als Ersatzversorgung vorsichtshalber kaufst oder
für den bereits abgeschriebenen 486er (wenn sie verstehen was ich
meine ;-))) ) ist GWG, auch wenn es alleine nicht betreibbar ist.
Post by Ansgar Brauner
Ich würde die Platte erstmal auf 0440:Maschinen gegen 1600:Kasse buchen.
Am 31.12. würde ich die Platte dann komplett als GWG abschreiben.
Das wäre denn völlig verkehrt - entweder du buchst es direkt als GWG
oder du mußt es einer Maschine zurechnen. Obige Aussage gilt nämlich
nur, wenn du auch durchgehend konkludent handelst. Ein unmittelbarer
Einbau, eine Buchung in das Inventar oder manchmal auch schon der Kauf
einer einzelnen Platte können den Verdacht auf nichtGWG ergeben.
Grundsätzlich ist das alles noch nicht so eindeutig geregelt und
vieles ergibt sich aus dem Geschäftsumfeld, frag' dich am Besten
selber ob es in deiner Firma etwas Geringwertiges ist oder einen
bedeutenden Teil des Inventars darstellt.
Post by Ansgar Brauner
Außerdem habe ich noch einen Speicherkarte für einen digitalkamere
gekauft. Wie buche ich die und wie wird diese Karte abgeschrieben.
GWG / 100%

gruß

karl
Martin Schoenbeck
2004-12-27 21:09:18 UTC
Permalink
Hallo Karl,
Post by karl mentner
Nein - alles was du als Ersatzversorgung vorsichtshalber kaufst oder
für den bereits abgeschriebenen 486er (wenn sie verstehen was ich
meine ;-))) ) ist GWG, auch wenn es alleine nicht betreibbar ist.
Du meinst wohl eher Erhaltungsaufwand, oder?

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
karl mentner
2004-12-27 22:51:00 UTC
Permalink
On Mon, 27 Dec 2004 22:09:18 +0100, Martin Schoenbeck
Post by Martin Schoenbeck
Du meinst wohl eher Erhaltungsaufwand, oder?
*rotfl* klar - die Begründung würde sogar noch leichter durchgehen.

gruß

karl
Ansgar Brauner
2004-12-28 17:04:39 UTC
Permalink
Danke euch allen für eure Einschätzungen. Ich habe die Platte erstmal
als GWG gebucht. Wir werden sehen was passiert.

Vielen Dank für die Infos.

Gruß Ansgar
Peter Dunkel
2005-01-21 22:10:36 UTC
Permalink
An Mon, 27 Dec 2004 19:33:18 +0100 schrieb Ansgar Brauner
Post by Ansgar Brauner
ich habe mir eine USB Festplatte gekauft. Diese will ich zur
Datensicherung und Datentransport nutzen.
Die Festplatte hat 114,84 gekostet. Vom Preis würde sie ja als GWG
durchgehen. Nur ist eine Festplatte ja in der Regel nicht alleine
nutzbar. Bei der USB Festplatte sieht das nun aber ein bisschen anders
aus, oder nicht?
Hallo Ansgar,

wegen der Weihnachtszeit etwas später:

Das "nicht allein nutzbar" bezieht sich auf die Notwendigkeit, ein
Teil in ein grösseres Ding einzubauen.
Dann erhöht das Teil den Wert des grösseren Dings und damit wird es
über die Restabschreibungsdauer des grösseren Dings abgeschrieben.
Der Gund: Wenn das grosse Ding "verschrottet" wird, wird auch das
enthaltene kleine Ding mitverschrottet (widerspricht klar dem Sinn
einer USB-Platte).
Beispiel: In einer Maschine wird eine zusätzliche Steuerung eingebaut.
So zumindest mal vor vielen Jahren in der Schule gelernt.

Wenn ein Teil nicht eingebaut wird, sondern mit verschiedenen
"grösseren Dingern" zusammenarbeiten kann, ist es eigenständig.
Beispiele: USB-Festplatten, Computer-Drucker mit
Standard-Schnittstellen, Modems, ...

Blödes Beispiel: Einen PC kann man ja nicht im Freien benutzen, den
ersten Regenschauer würde der PC ja nicht überleben. Damit muss er
"überdacht" sein, ist der PC nun ein Teil des Hauses und wird über das
Haus abgeschrieben?

Es gab mal ein Urteil bezüglich eines "Computer-Druckers", ist aber
gut 20 Jahre alt. Es ging um einen Drucker für einen Computer der
Mittleren Datentechnik (Nixdorf?), der aber nur mit dem einen
Computersystem benutzt werden konnte, der musste weggeworfen werden,
wenn der Computer verschrottet wurde. Wenn Du heute einen Drucker
direkt an Netzwerk anschliesst, welchem Computer im Netzwerk ist er
zuzurechnen?

Früher gab es mal eine 100,- oder 200,- DM Grenze, wo man einen
Gegenstand nicht mal als GWG im gleichen Jahr abschreiben musste,
sondern sofort "unter Kosten" wegbuchen konnte. Der Grund: Das FA will
Steuern sehen und nicht Buchführungskosten verursachen.
Dshalb gibt es die Konten "Instandhaltungskosten" und "Werkzeuge" in
vielen Unternehmen.

mfg Peter
Martin Kissel
2005-01-21 22:46:44 UTC
Permalink
Post by Peter Dunkel
Das "nicht allein nutzbar" bezieht sich auf die Notwendigkeit, ein
Teil in ein grösseres Ding einzubauen.
Dann erhöht das Teil den Wert des grösseren Dings und damit wird es
über die Restabschreibungsdauer des grösseren Dings abgeschrieben.
Der Gund: Wenn das grosse Ding "verschrottet" wird, wird auch das
enthaltene kleine Ding mitverschrottet (widerspricht klar dem Sinn
einer USB-Platte).
Beispiel: In einer Maschine wird eine zusätzliche Steuerung eingebaut.
So zumindest mal vor vielen Jahren in der Schule gelernt.
Wenn ein Teil nicht eingebaut wird, sondern mit verschiedenen
"grösseren Dingern" zusammenarbeiten kann, ist es eigenständig.
Beispiele: USB-Festplatten, Computer-Drucker mit
Standard-Schnittstellen, Modems, ...
Und ich habe vor wenigen Jahren gelernt, daß ein Drucker nicht
eigenständig nutzbar ist.

Kommt wohl immer nur auf die Begründung an.
Eric Lorenz
2005-01-21 23:51:11 UTC
Permalink
Post by Martin Kissel
Post by Peter Dunkel
Das "nicht allein nutzbar" bezieht sich auf die Notwendigkeit, ein
Teil in ein grösseres Ding einzubauen. Dann erhöht das Teil den Wert
des grösseren Dings und damit wird es
über die Restabschreibungsdauer des grösseren Dings abgeschrieben. Der
Gund: Wenn das grosse Ding "verschrottet" wird, wird auch das
enthaltene kleine Ding mitverschrottet (widerspricht klar dem Sinn
einer USB-Platte). Beispiel: In einer Maschine wird eine zusätzliche
Steuerung eingebaut.
So zumindest mal vor vielen Jahren in der Schule gelernt.
Wenn ein Teil nicht eingebaut wird, sondern mit verschiedenen
"grösseren Dingern" zusammenarbeiten kann, ist es eigenständig.
Beispiele: USB-Festplatten, Computer-Drucker mit
Standard-Schnittstellen, Modems, ...
Und ich habe vor wenigen Jahren gelernt, daß ein Drucker nicht
eigenständig nutzbar ist.
Kommt wohl immer nur auf die Begründung an.
Da der Dunkel ja bei mir im Killfile ruht...

Mal etwas ausgeholt:

Vor einigen Jahren (so 2 oder 3) gab es ein Urteil des FG Rh.-Pf. Dieses
ging u.a. davon aus, das ein Drucker durchaus als GWG gilt und es
dadurch eigenständig nutzbar ist. Also natürlich frisch und frei alle
Drucker, Monitore etc. als GWG berücksichtigt. Nun wurde dieses Urteil
aber in 2003 oder 2004 vom BFH gekippt. Direkte Folge: Kein GWG mehr!

Eric
Florian Kleinmanns
2005-01-22 10:34:24 UTC
Permalink
Post by Eric Lorenz
Vor einigen Jahren (so 2 oder 3) gab es ein Urteil des FG Rh.-Pf. Dieses
ging u.a. davon aus, das ein Drucker durchaus als GWG gilt und es
dadurch eigenständig nutzbar ist. Also natürlich frisch und frei alle
Drucker, Monitore etc. als GWG berücksichtigt. Nun wurde dieses Urteil
aber in 2003 oder 2004 vom BFH gekippt. Direkte Folge: Kein GWG mehr!
Mit welchem Computer zusammen soll denn nun ein Drucker abgeschrieben
werden, der direkt am Netzwerk angeschlossen ist?

Grüße
Florian
--
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"Reply-To" address only.
Eric Lorenz
2005-01-22 11:06:45 UTC
Permalink
Post by Florian Kleinmanns
Post by Eric Lorenz
Vor einigen Jahren (so 2 oder 3) gab es ein Urteil des FG Rh.-Pf. Dieses
ging u.a. davon aus, das ein Drucker durchaus als GWG gilt und es
dadurch eigenständig nutzbar ist. Also natürlich frisch und frei alle
Drucker, Monitore etc. als GWG berücksichtigt. Nun wurde dieses Urteil
aber in 2003 oder 2004 vom BFH gekippt. Direkte Folge: Kein GWG mehr!
Mit welchem Computer zusammen soll denn nun ein Drucker abgeschrieben
werden, der direkt am Netzwerk angeschlossen ist?
Ohne jetzt zu schauen: Was sagt das BMF-Schreiben dazu?

Eric
Volker Neurath
2005-01-22 16:10:24 UTC
Permalink
Post by Florian Kleinmanns
Mit welchem Computer zusammen soll denn nun ein Drucker abgeschrieben
werden, der direkt am Netzwerk angeschlossen ist?
Der kann für sich alleine abgeschrieben werden - aber eben nur
verteilt über die Nutzungsdauer, nicht als GWG.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Martin Kissel
2005-01-22 16:49:03 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Florian Kleinmanns
Mit welchem Computer zusammen soll denn nun ein Drucker abgeschrieben
werden, der direkt am Netzwerk angeschlossen ist?
Der kann für sich alleine abgeschrieben werden - aber eben nur
verteilt über die Nutzungsdauer, nicht als GWG.
Das kommt auf die Höhe des Kaufpreises an.
Volker Neurath
2005-01-22 21:09:25 UTC
Permalink
Post by Martin Kissel
Das kommt auf die Höhe des Kaufpreises an.
Nein.

Auch ein Drucker von 50 Euronen kann nicht als GwG abgeschrieben
werden.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Martin Kissel
2005-01-23 09:42:11 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Martin Kissel
Das kommt auf die Höhe des Kaufpreises an.
Nein.
Auch ein Drucker von 50 Euronen kann nicht als GwG abgeschrieben
werden.
Das sah das Finanzamt bei meiner letzten Einkommensteuererklärung
anders. Auch die Familienkasse, die bei den Werbungskosten gestrichen
hat was nur geht (und sogar noch ein bißchen mehr), hat den Drucker als
GWG anerkannt.
Das mag dann aber auch vielleicht am geringen Preis (~60 Euro) gelegen
haben.
Eric Lorenz
2005-01-23 09:54:19 UTC
Permalink
Post by Martin Kissel
Das sah das Finanzamt bei meiner letzten Einkommensteuererklärung
anders. Auch die Familienkasse, die bei den Werbungskosten gestrichen
hat was nur geht (und sogar noch ein bißchen mehr), hat den Drucker als
GWG anerkannt.
Das mag dann aber auch vielleicht am geringen Preis (~60 Euro) gelegen
haben.
Tja, auch die wissen nicht alles. Einen Anspruch kann man aufgrund
dessen nicht ableiten!

Eric
Volker Neurath
2005-01-23 14:34:44 UTC
Permalink
Post by Martin Kissel
Das sah das Finanzamt bei meiner letzten Einkommensteuererklärung
anders.
Hast halt Glück gehabt. Siehe auch mein anderes Posting in diesem
Thread - und das bereits genannte BFH-Urteil.
Post by Martin Kissel
Auch die Familienkasse, die bei den Werbungskosten gestrichen
hat was nur geht (und sogar noch ein bißchen mehr), hat den Drucker als
GWG anerkannt.
Was genau hat die Familienkasse mit Werbungskosten zu tun?

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Martin Kissel
2005-01-23 19:38:28 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Martin Kissel
Auch die Familienkasse, die bei den Werbungskosten gestrichen
hat was nur geht (und sogar noch ein bißchen mehr), hat den Drucker als
GWG anerkannt.
Was genau hat die Familienkasse mit Werbungskosten zu tun?
Kindergeld gibts über die Familienkasse und nur bis zu einem bestimmten
Einkommen des Kindes. Abzuziehen sind auch hier die Werbungskosten.

Interessanterweise hat die Familienkasse eine gänzlich andere
Auffassung. Der Sparerfreibetrag wird nicht angerechnet, aber selbst bei
Werbungskosten machen die ihr eigenes Ding (mir wurden Dinge gestrichen,
die das Finanzamt akzeptiert hat).
Volker Neurath
2005-01-22 14:46:06 UTC
Permalink
Post by Peter Dunkel
Das "nicht allein nutzbar" bezieht sich auf die Notwendigkeit, ein
Teil in ein grösseres Ding einzubauen.
Nö.
Post by Peter Dunkel
Dann erhöht das Teil den Wert des grösseren Dings und damit wird es
über die Restabschreibungsdauer des grösseren Dings abgeschrieben.
Der Gund: Wenn das grosse Ding "verschrottet" wird, wird auch das
enthaltene kleine Ding mitverschrottet (widerspricht klar dem Sinn
einer USB-Platte).
Beispiel: In einer Maschine wird eine zusätzliche Steuerung eingebaut.
So zumindest mal vor vielen Jahren in der Schule gelernt.
Wenn ein Teil nicht eingebaut wird, sondern mit verschiedenen
"grösseren Dingern" zusammenarbeiten kann, ist es eigenständig.
Beispiele: USB-Festplatten, Computer-Drucker mit
Standard-Schnittstellen, Modems, ...


Artikel aus meinem Steuer-Schmöker:

<zitat>

Be externen Geräten, die weder mit dem Computer fest verbunden noch
für ihn unverzichtbar sind, handelt es sich um selbständige
Wirtschaftsgüter (z.B: Drucker, Scanner). Allerdings können diese
Geräte ohne einen Computer nicht genutzt werden, sie sind also nicht
selbständig nutzungsfähig. Deshalb müssen die Anschaffungskosten immer
auf die Nutzungsdauer verteilt werden, auch wen diese nicht mehr als
EUR 410,- (ohne USt) betragen, Ein Sofortabzug ist also nicht erlaubt
(Verfügung der OFD Berlin vom 02.06.2000, FR 2000 S. 949)

Wichtig: Das FG Rheinland-Pfalz hält externe Peripheriegeräte für
selbständig nutzungsfähig und den Sofortabzug für zulässig, wenn die
Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 410(ohne USt) betragen. Wollen
sie für ihre Peripheriegeräte den Sofortabzug in Anspruch nehmen,
verweisen sie im einspruch auf die beim BFH anhängige Revision
(FG Rheinland-Pfalz v. 24.09.2001, EFG 2001 S. 1595;
AZ der Revision VI R 135/01)
</zitat>

Nun, der Artikel ist schon etwas älter, gibt es vom BFH dazu ein
abschliessendes Urteil?
Post by Peter Dunkel
Blödes Beispiel: Einen PC kann man ja nicht im Freien benutzen, den
ersten Regenschauer würde der PC ja nicht überleben. Damit muss er
"überdacht" sein, ist der PC nun ein Teil des Hauses und wird über das
Haus abgeschrieben?
Nein. Aber das spielt keine Rolle.
Post by Peter Dunkel
Es gab mal ein Urteil bezüglich eines "Computer-Druckers", ist aber
gut 20 Jahre alt. Es ging um einen Drucker für einen Computer der
Mittleren Datentechnik (Nixdorf?), der aber nur mit dem einen
Computersystem benutzt werden konnte, der musste weggeworfen werden,
wenn der Computer verschrottet wurde. Wenn Du heute einen Drucker
direkt an Netzwerk anschliesst, welchem Computer im Netzwerk ist er
zuzurechnen?
Was soll die Frage?

Wenn der Drucker nicht als GWG sofort abzugsfähig ist, so heisst das
nicht, dass er einem bestimmten PC zugeordnet werden muss.

Er kann:

- dem WErt der gesamten DV-Anlage zugeschlagen werden
- einem best. PC zugeschlagen werden
- allein abgeschrieben werden

es ist nur zu beachten, dass er über die vorraussichtliche
Nutzungsdauer abgeschrieben wird.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Alexander Schröder
2005-01-22 16:32:59 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
<zitat>
Wichtig: Das FG Rheinland-Pfalz hält externe Peripheriegeräte für
selbständig nutzungsfähig und den Sofortabzug für zulässig, wenn die
Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 410(ohne USt) betragen. Wollen
sie für ihre Peripheriegeräte den Sofortabzug in Anspruch nehmen,
verweisen sie im einspruch auf die beim BFH anhängige Revision
(FG Rheinland-Pfalz v. 24.09.2001, EFG 2001 S. 1595;
AZ der Revision VI R 135/01)
</zitat>
Nun, der Artikel ist schon etwas älter, gibt es vom BFH dazu ein
abschliessendes Urteil?
Der BFH hat das in
<URL:http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=97e0dd33e2a600d3693e51a62d1b95fc&nr=8202&anz=1&pos=0&Frame=2>
anders gesehen:

"33
b) Ob ein Wirtschaftsgut selbständig oder nur zusammen mit anderen
Wirtschaftsgütern nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten
Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen. Eine dauerhafte und feste
körperliche Verbindung ist jedenfalls nicht erforderlich. Verliert ein
Wirtschaftsgut, das zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt wird,
seine eigene Nutzungsfähigkeit, wenn es von den übrigen getrennt wird,
so spricht dies für einen Nutzungszusammenhang und damit gegen die
Annahme eines geringwertigen Wirtschaftsgutes. Technisch aufeinander
abgestimmt sind Wirtschaftsgüter, wenn zusätzlich zu einem
wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre technischen
Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind (vgl. [Zitate gelöscht]).

34
c) Nach diesen Grundsätzen sind Peripherie-Geräte einer Computer-Anlage
in der Regel zwar selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig
nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter; denn die
einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind ihren technischen
Eigenschaften nach auf ein Zusammenwirken angelegt und verlieren mit
einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene
Nutzungsfähigkeit (so auch [Zitate gelöscht]). Dass zwischen diesen
Geräten teilweise keine körperliche Verbindung (mehr) besteht, ist
unerheblich; die Verbindung in Form eines kabellosen Datenflusses genügt.

35
d) Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise
nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den
übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden
können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom
Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten
dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich, soweit die übrigen
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, um geringwertige
Wirtschaftsgüter handeln; doch ist auch insoweit stets die tatsächliche
Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich."

Alex
Martin Schoenbeck
2005-01-22 17:06:59 UTC
Permalink
Hallo Alexander,

Alexander Schröder schrieb:

[BFH]
Post by Alexander Schröder
35
d) Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise
nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den
übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden
können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom
Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten
dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich, soweit die übrigen
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, um geringwertige
Wirtschaftsgüter handeln; doch ist auch insoweit stets die tatsächliche
Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich."
Danach wäre die USB-Platte bei geeigneter Verwendung (also nicht nur an
einem Rechner) wohl auf jeden Fall GWG-fähig.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
Volker Neurath
2005-01-22 21:09:25 UTC
Permalink
Post by Martin Schoenbeck
Post by Alexander Schröder
35
d) Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise
nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den
übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden
können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom
Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten
dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich, soweit die übrigen
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, um geringwertige
Wirtschaftsgüter handeln; doch ist auch insoweit stets die tatsächliche
Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich."
Danach wäre die USB-Platte bei geeigneter Verwendung (also nicht nur an
einem Rechner) wohl auf jeden Fall GWG-fähig.
Wenn du die glaubhaft machen kannst.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Peter Dunkel
2005-01-28 19:08:44 UTC
Permalink
An Sat, 22 Jan 2005 17:32:59 +0100 schrieb Alexander Schröder
Post by Alexander Schröder
35
d) Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise
nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den
übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden
können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom
Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten
dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich, soweit die übrigen
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, um geringwertige
Wirtschaftsgüter handeln; doch ist auch insoweit stets die tatsächliche
Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich."
Hallo Alex,

Danke!
Eric Lorenz
2005-01-22 17:56:40 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Nun, der Artikel ist schon etwas älter, gibt es vom BFH dazu ein
abschliessendes Urteil?
Ja!

http://www.steuernetz.de/bfh_urteile/v/20040428/vir135_01.html

Eric
Volker Neurath
2005-01-22 21:09:25 UTC
Permalink
Post by Eric Lorenz
Post by Volker Neurath
Nun, der Artikel ist schon etwas älter, gibt es vom BFH dazu ein
abschliessendes Urteil?
Ja!
http://www.steuernetz.de/bfh_urteile/v/20040428/vir135_01.html
Danke.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Peter Dunkel
2005-01-28 19:08:43 UTC
Permalink
An Sat, 22 Jan 2005 15:46:06 +0100 schrieb Volker Neurath
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Das "nicht allein nutzbar" bezieht sich auf die Notwendigkeit, ein
Teil in ein grösseres Ding einzubauen.
Nö.
Hallo Volker,

was ist den sonst die Begründung?

Buchungstechnisch soll der Wert des angeschaffte Gerätes (Drucker oder
hier USB-Platte) auf den Buchwert des "aufnehmenden" Gerätes
(Computer) addiert und im Rahmen der Restnutzungsdauer abgeschrieben
werden.

Wird der Drucker oder die USB-Platte von mehreren Computern benutzt,
dem Buchwert welches Computers soll man nun die Anschaffungskosten
zurechnen?

In den meisten Betrieben gibt es heute eine Anzahl an PCs. Will man
also einen sehr teuren Farblaser sofort abschreiben, rechnet man ihn
einem PC zu, dessen Abschreibung in dem Jahr endet, auch eine Idee.

Der Sinn des Kaufes einer USB-Festplatte als Backup-Medium liegt in
deren Nutzung nach der "Sonderabschreibung" des heutigen Computers
durch einem Defekt und der "einmaligen" Nutzung der USB-Platte mit dem
dann neu beschafften Computer.
Welchem Computer ist die Platte also zuzurechnen?
Dem heute genutzten oder dem in einer unvorhersehbaren Zukunft
beschafften Computer?
Genau für diesem noch nicht existenten Computer (aus Aufspielen der
Daten auf diesen Computer) ist ja die Platte beschafft worden, der
Computer ist aber noch nicht in der Anlagenbuchhaltung. Kann man
diesen in einigen Jahren beschafften Computer, damit man die
USB-Platte einer Position im Anlagen-Buch zuschreiben kann, schon
eintragen?
Was macht man, wenn der heutige Computer nicht ausfällt, sondern bis
zur Ersatzbeschaffung im Rahmen des technischen Fortschritts hält und
die Daten per Netzwerk auf den neuen Rechner übernommen werden. Dann
war das Backup ja unnötig, ...

Du siehst, es wird immer wirrer. Also, sachgerecht und zweckmässig ist
es, die USB-Platte als selbständiges Gut zu behandeln.

Wir reden von der Verteilung von 100 Euros Kosten auf ein Jahr oder 4
Jahre, also die Verteilung einer Gewinnminderung von 100 Euros in den
nächsten 4 Jahren.
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Wenn ein Teil nicht eingebaut wird, sondern mit verschiedenen
"grösseren Dingern" zusammenarbeiten kann, ist es eigenständig.
Beispiele: USB-Festplatten, Computer-Drucker mit
Standard-Schnittstellen, Modems, ...

Meinst Du das in technischer Beziehung?
Post by Volker Neurath
<zitat>
Be externen Geräten, die weder mit dem Computer fest verbunden noch
für ihn unverzichtbar sind, handelt es sich um selbständige
Wirtschaftsgüter (z.B: Drucker, Scanner). Allerdings können diese
Geräte ohne einen Computer nicht genutzt werden, sie sind also nicht
selbständig nutzungsfähig. Deshalb müssen die Anschaffungskosten immer
auf die Nutzungsdauer verteilt werden, auch wen diese nicht mehr als
EUR 410,- (ohne USt) betragen, Ein Sofortabzug ist also nicht erlaubt
(Verfügung der OFD Berlin vom 02.06.2000, FR 2000 S. 949)
Interessant, nur steht dort nicht, mit welchem Computer. Eine
Verfügung ist eine interne Anweisung, also nur für Beamte in Berlin
bindend, nicht aber für Bürger (wobei ein Beamter ausserhalb seines
Dienstes zu den Bürgern zählt)..
Post by Volker Neurath
Wichtig: Das FG Rheinland-Pfalz hält externe Peripheriegeräte für
selbständig nutzungsfähig und den Sofortabzug für zulässig, wenn die
Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 410(ohne USt) betragen. Wollen
sie für ihre Peripheriegeräte den Sofortabzug in Anspruch nehmen,
verweisen sie im einspruch auf die beim BFH anhängige Revision
(FG Rheinland-Pfalz v. 24.09.2001, EFG 2001 S. 1595;
AZ der Revision VI R 135/01)
Das ist schon interessanter. Wie die Revision ausgegangen ist, hat
Eric geschrieben, man muss aber den Fall genauer kennen und sich die
Urteilsbegründung durchlesen.
Wegen der Verteilung einer Steuerersparnis von 50 oder auch 205 Euros
über 1 oder 4 Jahre zieht niemand, auch nicht ein FA, bis vor den
Bundesfinanzhof.
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Blödes Beispiel: Einen PC kann man ja nicht im Freien benutzen, den
ersten Regenschauer würde der PC ja nicht überleben. Damit muss er
"überdacht" sein, ist der PC nun ein Teil des Hauses und wird über das
Haus abgeschrieben?
Nein. Aber das spielt keine Rolle.
Wieso, der Computer ist nicht ohne das Haus zu nutzen. Klar, man kann
ihn in ein anderes Haus tragen, genauso wie man eine USB-Platte an
einen anderen Computer anschliessen kann.
Post by Volker Neurath
Wenn der Drucker nicht als GWG sofort abzugsfähig ist, so heisst das
nicht, dass er einem bestimmten PC zugeordnet werden muss.
Also ist er doch ein eigenständiges Wirtschaftsgut.
GWG ist doch kein "Gutes Werk des FA". Es soll den Aufwand in der
Buchführung mindern. Ob nun 408,-€ in einem Jahr oder 4 Jahre 102,-€
abgeschrieben werden, ändert (in etwa) die Steuerlast über diese 4
Jahre nicht.
Wenn ein Betrieb neu eröffnet wird, also idR Anlaufverluste anfallen,
ist die längere Abschreibung sogar steuermindernd.
Der Einzigste, der (im Normalfall) etwas von einer Abschreibung über
viele Jahre etwas hat, ist der Steuerberater, pro Gerät und Jahr sind
zumindest 3 Buchungen notwendig. Was kostet eine Buchung und eine
Position im Anlagenbuch?
Post by Volker Neurath
- dem WErt der gesamten DV-Anlage zugeschlagen werden
- einem best. PC zugeschlagen werden
- allein abgeschrieben werden
es ist nur zu beachten, dass er über die vorraussichtliche
Nutzungsdauer abgeschrieben wird.
Also schreibt man 100 Euros über 5 Jahre mit jeweils 20 Euros ab und
hat dabei Kosten für die Buchfuhrung pro Jahr von, wenn man die
Arbeitszeit mitrechnet, von 20 Euros pro Jahr (wenn es schnell geht).

mfg Peter
Volker Neurath
2005-01-29 15:20:32 UTC
Permalink
Post by Peter Dunkel
Buchungstechnisch soll der Wert des angeschaffte Gerätes (Drucker oder
hier USB-Platte) auf den Buchwert des "aufnehmenden" Gerätes
(Computer) addiert und im Rahmen der Restnutzungsdauer abgeschrieben
werden.
Wird der Drucker oder die USB-Platte von mehreren Computern benutzt,
dem Buchwert welches Computers soll man nun die Anschaffungskosten
zurechnen?
Keinem, sondern die Platte _allein_ über die vorr. Nutzungsdauer
abschreiben.
Bedeutet bei der ext. ALDI-Platte von vor Weihnachten, dass du 5 Jahre
lang jedes Jahr EUR 29,80 abschreiben kannst.
Post by Peter Dunkel
In den meisten Betrieben gibt es heute eine Anzahl an PCs. Will man
also einen sehr teuren Farblaser sofort abschreiben, rechnet man ihn
einem PC zu, dessen Abschreibung in dem Jahr endet, auch eine Idee.
Nein, geht nicht.
Post by Peter Dunkel
Welchem Computer ist die Platte also zuzurechnen?
keinem, siehe oben. Es ist lediglich nicht gestattet, die Platte als
GwG sofort abzuschreiben.
Post by Peter Dunkel
Genau für diesem noch nicht existenten Computer (aus Aufspielen der
Daten auf diesen Computer) ist ja die Platte beschafft worden, der
Computer ist aber noch nicht in der Anlagenbuchhaltung.
Siehe oben: schreibe die platte separat über ihre vorr. Nutzungsdauer
ab.
Post by Peter Dunkel
Du siehst, es wird immer wirrer. Also, sachgerecht und zweckmässig ist
es, die USB-Platte als selbständiges Gut zu behandeln.
Geht ja auch. Nur nicht als GwG.
Post by Peter Dunkel
Wir reden von der Verteilung von 100 Euros Kosten auf ein Jahr oder 4
Jahre, also die Verteilung einer Gewinnminderung von 100 Euros in den
nächsten 4 Jahren.
Eben.
Post by Peter Dunkel
Post by Volker Neurath
<zitat>
Be externen Geräten, die weder mit dem Computer fest verbunden noch
für ihn unverzichtbar sind, handelt es sich um selbständige
Wirtschaftsgüter (z.B: Drucker, Scanner). Allerdings können diese
Geräte ohne einen Computer nicht genutzt werden, sie sind also nicht
selbständig nutzungsfähig. Deshalb müssen die Anschaffungskosten immer
auf die Nutzungsdauer verteilt werden, auch wen diese nicht mehr als
EUR 410,- (ohne USt) betragen, Ein Sofortabzug ist also nicht erlaubt
(Verfügung der OFD Berlin vom 02.06.2000, FR 2000 S. 949)
Interessant, nur steht dort nicht, mit welchem Computer.
Uninteresaant.
Post by Peter Dunkel
Eine Verfügung ist eine interne Anweisung, also nur für Beamte in Berlin
bindend, nicht aber für Bürger (wobei ein Beamter ausserhalb seines
Dienstes zu den Bürgern zählt)..
Nicht wirklich - denn der Beamte wird letztendlich deine
Steuererklärung nicht akzeptieren, wenn sie Verfügung widerspricht.
Post by Peter Dunkel
Post by Volker Neurath
Wichtig: Das FG Rheinland-Pfalz hält externe Peripheriegeräte für
selbständig nutzungsfähig und den Sofortabzug für zulässig, wenn die
Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 410(ohne USt) betragen. Wollen
sie für ihre Peripheriegeräte den Sofortabzug in Anspruch nehmen,
verweisen sie im einspruch auf die beim BFH anhängige Revision
(FG Rheinland-Pfalz v. 24.09.2001, EFG 2001 S. 1595;
AZ der Revision VI R 135/01)
Das ist schon interessanter. Wie die Revision ausgegangen ist, hat
Eric geschrieben,
Richtig.
Post by Peter Dunkel
Post by Volker Neurath
Wenn der Drucker nicht als GWG sofort abzugsfähig ist, so heisst das
nicht, dass er einem bestimmten PC zugeordnet werden muss.
Also ist er doch ein eigenständiges Wirtschaftsgut.
Ja.
Post by Peter Dunkel
Post by Volker Neurath
- dem WErt der gesamten DV-Anlage zugeschlagen werden
- einem best. PC zugeschlagen werden
- allein abgeschrieben werden
es ist nur zu beachten, dass er über die vorraussichtliche
Nutzungsdauer abgeschrieben wird.
Also schreibt man 100 Euros über 5 Jahre mit jeweils 20 Euros ab und
hat dabei Kosten für die Buchfuhrung pro Jahr von, wenn man die
Arbeitszeit mitrechnet, von 20 Euros pro Jahr (wenn es schnell geht).
Genau.

Vol 'ich habe nie gasagt, dass ich das gut finde' ker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Martin Schoenbeck
2005-01-29 15:54:18 UTC
Permalink
Hallo Volker,
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Buchungstechnisch soll der Wert des angeschaffte Gerätes (Drucker oder
hier USB-Platte) auf den Buchwert des "aufnehmenden" Gerätes
(Computer) addiert und im Rahmen der Restnutzungsdauer abgeschrieben
werden.
Nein, soll er nicht.
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Wird der Drucker oder die USB-Platte von mehreren Computern benutzt,
dem Buchwert welches Computers soll man nun die Anschaffungskosten
zurechnen?
Keinem, sondern die Platte _allein_ über die vorr. Nutzungsdauer
abschreiben.
Bedeutet bei der ext. ALDI-Platte von vor Weihnachten, dass du 5 Jahre
lang jedes Jahr EUR 29,80 abschreiben kannst.
Bei der USB-Platte ja nun gerade nicht. Wie Alexander den BFH zitierte:
"Das Gleiche [ausnahmweise doch GWG] gilt für externe Datenspeicher, die
unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von
Daten dienen." Was hier ja wohl bis die BP das Gegenteil behauptet, gegeben
ist. Und deshalb kann, solange die Grenze nicht überschritten ist, als GWG
abgeschrieben werden. Wer will denn unglaubwürdig finden, daß ich damit
Daten zwischen zwei Rechner transportiert habe, wenn ich der Rechner zwei
besitze. Das ist mMn von vornherein dermaßen glaubwürdig, daß man das
Gegenteil schon beweisen müßte. Und auch bei nur einem Rechner ist die
Verwendung zur Datensicherung mindestens genauso glaubwürdig, solange sich
nicht nur Dateien darauf befinden, die sonst nirgendwo sind.
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
In den meisten Betrieben gibt es heute eine Anzahl an PCs. Will man
also einen sehr teuren Farblaser sofort abschreiben, rechnet man ihn
einem PC zu, dessen Abschreibung in dem Jahr endet, auch eine Idee.
Nein, geht nicht.
Mal davon abgesehen, daß die Zahl der Farblaser, die als GWG durchgingen,
sich ohnehin an einer Hand abzählen läßt.
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Welchem Computer ist die Platte also zuzurechnen?
keinem, siehe oben. Es ist lediglich nicht gestattet, die Platte als
GwG sofort abzuschreiben.
Es mag unter ganz besonderen Umständen nicht gestattet sein. Die müßte man
mir aber erstmal nachweisen, weil die absolut überhaupt nicht glaubwürdig
sind.
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Genau für diesem noch nicht existenten Computer (aus Aufspielen der
Daten auf diesen Computer) ist ja die Platte beschafft worden, der
Computer ist aber noch nicht in der Anlagenbuchhaltung.
Siehe oben: schreibe die platte separat über ihre vorr. Nutzungsdauer
ab.
Verboten ist das ja auch nicht.
Post by Volker Neurath
Nicht wirklich - denn der Beamte wird letztendlich deine
Steuererklärung nicht akzeptieren, wenn sie Verfügung widerspricht.
Das Urteil des BFH ist ja nun sehr eindeutig. Wenn der Beamte dran vorbei
will, muß er mit mir vor Gericht.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
Volker Neurath
2005-01-29 19:31:17 UTC
Permalink
Post by Peter Dunkel
Hallo Volker,
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Buchungstechnisch soll der Wert des angeschaffte Gerätes (Drucker oder
hier USB-Platte) auf den Buchwert des "aufnehmenden" Gerätes
(Computer) addiert und im Rahmen der Restnutzungsdauer abgeschrieben
werden.
Nein, soll er nicht.
Das schrieb auch Peter Dunkel, nicht ich.
Post by Peter Dunkel
Post by Volker Neurath
Keinem, sondern die Platte _allein_ über die vorr. Nutzungsdauer
abschreiben.
Bedeutet bei der ext. ALDI-Platte von vor Weihnachten, dass du 5 Jahre
lang jedes Jahr EUR 29,80 abschreiben kannst.
"Das Gleiche [ausnahmweise doch GWG] gilt für externe Datenspeicher, die
unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von
Daten dienen."
OK, hatte ich überlesen. Für den Drucker gilt das gesagte allerdings.
Post by Peter Dunkel
ist. Und deshalb kann, solange die Grenze nicht überschritten ist, als GWG
abgeschrieben werden. Wer will denn unglaubwürdig finden, daß ich damit
Daten zwischen zwei Rechner transportiert habe, wenn ich der Rechner zwei
besitze. Das ist mMn von vornherein dermaßen glaubwürdig, daß man das
Gegenteil schon beweisen müßte.
Wobei eine LAN Verbindung zwischen den beiden Rechnern gegen diese
Nutzung spricht. Trotzdem denke ich, das es durchgeht, weil man sich
immernoch auf "Datensicherung" zurückziehen kann.
Post by Peter Dunkel
Post by Volker Neurath
Nein, geht nicht.
Mal davon abgesehen, daß die Zahl der Farblaser, die als GWG durchgingen,
sich ohnehin an einer Hand abzählen läßt.
... was bei Tintenspritzen schon wieder anders aussieht.
Post by Peter Dunkel
Post by Volker Neurath
Nicht wirklich - denn der Beamte wird letztendlich deine
Steuererklärung nicht akzeptieren, wenn sie Verfügung widerspricht.
Das Urteil des BFH ist ja nun sehr eindeutig. Wenn der Beamte dran vorbei
will, muß er mit mir vor Gericht.
Was die Platte betrifft, ja. Was den Drucker betrifft möglicher Weise
auch, aber rechne dir keine allzu großen Chancen aus ;-)

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Martin Schoenbeck
2005-01-29 21:39:38 UTC
Permalink
Hallo Volker,
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Hallo Volker,
Post by Peter Dunkel
Buchungstechnisch soll der Wert des angeschaffte Gerätes (Drucker oder
hier USB-Platte) auf den Buchwert des "aufnehmenden" Gerätes
(Computer) addiert und im Rahmen der Restnutzungsdauer abgeschrieben
werden.
Nein, soll er nicht.
Das schrieb auch Peter Dunkel, nicht ich.
Wie man leicht sieht.
Post by Volker Neurath
OK, hatte ich überlesen. Für den Drucker gilt das gesagte allerdings.
ACK. Aber inzwischen statten die die Drucker ja häufig schon mit Slot für
Speicherkarten aus. Schon ist's wieder GWG.
Post by Volker Neurath
Wobei eine LAN Verbindung zwischen den beiden Rechnern gegen diese
Nutzung spricht.
Ich habe hier alle Rechner vernetzt. Trotzdem habe ich gerade in den
letzten Tagen recht häufig eine USB-Platte benutzt, um Daten vom einen zum
anderen zu tragen.
Post by Volker Neurath
Trotzdem denke ich, das es durchgeht, weil man sich
immernoch auf "Datensicherung" zurückziehen kann.
Eben. Braucht man immer.
Post by Volker Neurath
Was die Platte betrifft, ja. Was den Drucker betrifft möglicher Weise
auch, aber rechne dir keine allzu großen Chancen aus ;-)
Bei 'normalen' Druckern kaum. Da gibt's wohl keine Chance.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
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Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
Volker Neurath
2005-01-30 12:42:31 UTC
Permalink
Post by Martin Schoenbeck
Post by Volker Neurath
OK, hatte ich überlesen. Für den Drucker gilt das gesagte allerdings.
ACK. Aber inzwischen statten die die Drucker ja häufig schon mit Slot für
Speicherkarten aus. Schon ist's wieder GWG.
Nicht der klassische Bürodrucker.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Peter Dunkel
2005-02-03 08:51:53 UTC
Permalink
An Sat, 29 Jan 2005 16:54:18 +0100 schrieb Martin Schoenbeck
Post by Martin Schoenbeck
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Buchungstechnisch soll der Wert des angeschaffte Gerätes (Drucker oder
hier USB-Platte) auf den Buchwert des "aufnehmenden" Gerätes
(Computer) addiert und im Rahmen der Restnutzungsdauer abgeschrieben
werden.
Nein, soll er nicht.
Hallo Martin,

als ich Buchführung gelernt habe, gab es noch keine PCs (zumindest
waren sie nicht verbreitet). Ich denke daher an das Beispiel:
LKW, knapp 3 Jahre alt, AfA steuerlich 4 Jahre (die 4 Jahre sind als
Beispiel gewählt), mit Motorschaden.

Der Ersatzmotor wird in der Anlagenbuchhaltung beim LKW aktiviert und
mit diesen zusammen auf dessen Restnutzungsdauer abgeschrieben.

Beispiel:
Anschaffung LKW in 2000 100.000,-€,
Afa Zeitraum 4 Jahre, jährliche AfA 25.000,-€

Buchwert
Ende 2000 75000,-€
Ende 2001 50000,-€

in 2002 Motorschaden, Einbau eines ATM (Austauschmotor) für 20000.-€
in 2002 Buchwert (vor AfA) also 70000.-€
Restnutzung 2 Jahre, neue jährliche AfA 35000,-€

Buchwert
Ende 2002 35000,-€
Ende 2003 (AfA-Ende) 1,-€
Post by Martin Schoenbeck
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
In den meisten Betrieben gibt es heute eine Anzahl an PCs. Will man
also einen sehr teuren Farblaser sofort abschreiben, rechnet man ihn
einem PC zu, dessen Abschreibung in dem Jahr endet, auch eine Idee.
Nein, geht nicht.
Mal davon abgesehen, daß die Zahl der Farblaser, die als GWG durchgingen,
sich ohnehin an einer Hand abzählen läßt.
Nun nimmt das Beispiel mit dem LKW und setzte statt LKW "Computer" mit
4 Jahren AfA und einen Anschaffungswert inkl. eines Druckers von
3000,-€ ein und nimm statt des ATM einen ATD (Austauschdrucker), hier
einen Farblaser, der aber erst 2003 beschafft wird:

Buchwert
Ende 2000 2250,-€
Ende 2001 1500,-€
Ende 2002 750,-€
in 2003 "Ersatzbeschaffung" Farblaer für 2000,-€, also Buchwert vor
AfA nun 2750,-€
Buchwert Ende 2003 (Ende AfA für Computer) 1,-€,
also AfA in 2003 2749.-€, was eine Sofortabschreibung des Farblasers
bedeutet.

Entweder ist ein Drucker genauso zu aktivieren wie ein ATM, oder er
ist als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Ist ein Drucker
eigenständig, ergibt sich die "Wahl" der Abschreibung wie für jedes
andere eigenständige Wirtschaftsgut, also
über 410,-€ aktivieren und über geplante Nutzungsdauer abschreiben,
bis 410,-€ aktivieren oder GWG,
bis 100,-DM (neue Grenze kenne ich nicht) aktivieren, GWG oder sofort
als Kosten wegbuchen.

mfg Peter
Martin Schoenbeck
2005-02-03 09:04:28 UTC
Permalink
Hallo Peter,
Post by Peter Dunkel
als ich Buchführung gelernt habe, gab es noch keine PCs
Dann solltest Du mal versuchen, Dich auf den aktuellen Stand zu bringen.
Post by Peter Dunkel
Nun nimmt das Beispiel mit dem LKW und setzte statt LKW "Computer" mit
4 Jahren AfA und einen Anschaffungswert inkl. eines Druckers von
3000,-€ ein und nimm statt des ATM einen ATD (Austauschdrucker), hier
Warum sollte ich solchen Unfug machen?

<snip>
Post by Peter Dunkel
Buchwert Ende 2003 (Ende AfA für Computer) 1,-€,
also AfA in 2003 2749.-€, was eine Sofortabschreibung des Farblasers
bedeutet.
Aber so eben nicht funktioniert.
Post by Peter Dunkel
Entweder ist ein Drucker genauso zu aktivieren wie ein ATM, oder er
ist als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln.
Das postulierst Du jetzt. Stimmt aber leider mit der Rechtslage nicht
überein.
Post by Peter Dunkel
Ist ein Drucker
eigenständig, ergibt sich die "Wahl" der Abschreibung wie für jedes
andere eigenständige Wirtschaftsgut, also
über 410,-€ aktivieren und über geplante Nutzungsdauer abschreiben,
bis 410,-€ aktivieren oder GWG,
bis 100,-DM (neue Grenze kenne ich nicht) aktivieren, GWG oder sofort
als Kosten wegbuchen.
Du vergißt dabei zu berücksichtigen, daß zur Abschreibung als GWG nicht nur
Eigenständigkeit, sondern selbständige Nutzbarkeit gehört.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
Peter Dunkel
2005-02-03 13:12:08 UTC
Permalink
An Thu, 3 Feb 2005 10:04:28 +0100 schrieb Martin Schoenbeck
Post by Martin Schoenbeck
Post by Peter Dunkel
als ich Buchführung gelernt habe, gab es noch keine PCs
Dann solltest Du mal versuchen, Dich auf den aktuellen Stand zu bringen.
Hallo Martin,

toll, was sich in 25 Jahren an Buchführung ändert. Ich habe es ja live
miterlebt, verdiente als Student meinen Lebensunterhalt als Buchhalter
und programmiere heute Nebenbuchhaltungen z.B. bei Banken.
Post by Martin Schoenbeck
Post by Peter Dunkel
Nun nimmt das Beispiel mit dem LKW und setzte statt LKW "Computer" mit
4 Jahren AfA und einen Anschaffungswert inkl. eines Druckers von
3000,-€ ein und nimm statt des ATM einen ATD (Austauschdrucker), hier
Warum sollte ich solchen Unfug machen?
Als Buchhalter neigt man dazu, Dinge in Kategorien zu unterteilen. Da
sind zum Beispiel Anlagegüter, die dem Leistungserstellungsprozess
dienen, also LKWs, Maschinen, Computer, ...

Und diese bestehen zumeist aus mehreren Teile, von denen welche defekt
werden können und auszutauschen sind.

Bei einem LKW gibt es z.B. die Scheibenwischer, die man idR wohl nicht
aktiviert. Und es gibt einen Motor, den man, da es um viel Geld geht,
aktivieren wird und auf die Restnutzungsdauer des LKWs abschreibt.
Wird der LKW verkauft, wird der ATM nicht ausgebaut.

Bei einer Maschine kann z.B. ein E-Motor mit 5 KW eingebaut sein, der
nach einigen Jahren defekt wird. Weil er etwas schwach ausgelegt war,
wird er durch einen 10 KW Motor ersetzt, auch hier wird der Motor
aktiviert und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Wird die
Maschine ausser Betrieb genommen, wird der Motor nicht ausgebaut.

Nun bleiben wir beim LKW, es ist ein Sattelschlepper und der Auflieger
wird durch einen Unfall zum Totalschaden. Es muss also ein neuer
Auflieger gekauft werden. Rechnen man diesen jetzt den LKW zu und
schreibt ihn auf die Restnutzungsdauer des LKWs ab, auch wenn man beim
nächsten Sattelschlepper keinen neuen Auflieger kaufen wird, sondern
den gerade beschafften Auflieger weiternutzt.

In welchen Bereich passt nun das Beispiel Farb-Laser?
Oder geht es heute nach dem Drucker-Modell, nach dem Motto "Da gibt es
ein Urteil für einen HP Laser-Jet III, interessiert uns aber nicht,
wir haben ja einen Laser-Jet 5"?
Post by Martin Schoenbeck
<snip>
Post by Peter Dunkel
Buchwert Ende 2003 (Ende AfA für Computer) 1,-€,
also AfA in 2003 2749.-€, was eine Sofortabschreibung des Farblasers
bedeutet.
Aber so eben nicht funktioniert.
Davon geh ich auch aus, weil es klar ein eigenständiges Wirtschaftsgut
entsprechend dem LKW-Anhänger ist.
Post by Martin Schoenbeck
Post by Peter Dunkel
Entweder ist ein Drucker genauso zu aktivieren wie ein ATM, oder er
ist als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln.
Das postulierst Du jetzt. Stimmt aber leider mit der Rechtslage nicht
überein.
Entweder die Fussgänger-Ampel ist grün oder rot.
Entweder der Drucker ist entsprechend eines LKW-Motor Teil einer
Anlage, oder er ist entsprechend einem LKW-Anhänger selbständig
nutzbar.
Post by Martin Schoenbeck
Du vergißt dabei zu berücksichtigen, daß zur Abschreibung als GWG nicht nur
Eigenständigkeit, sondern selbständige Nutzbarkeit gehört.
Definiere "selbständige Nutzbarkeit".
Von sich aus, ohne irgendwelche Anforderungen an das Umfeld, kann man
nichts nutzen.
Es geht um die Frage, ob ein Ding ohne ein bestimmtes anderes Ding
nicht nutzbar ist, oder ob es mehrere andere Dinger gibt. Ein gutes
Beispiel ist sicher der LKW-Anhänger.

GWGs sind übrigens kein "Steuerspartrick", sondern eine Vereinfachung,
die die Kosten für die Anlagebuchhaltung senken sollen. Jedes
Anlagegut verursacht, wenn es aktiviert wird, jedes Jahr einen Aufwand
in der Buchhaltung, der wohl deutlich über 10 Euro liegt.

Was nicht erlaubt ist, ist der Versuch, die Komponenten eines
Computers (alle unter 410,-€) einzeln zu beschaffen und als GWG
abzuschreiben, aber das aber wohl klar.

mfg Peter
Martin Schoenbeck
2005-02-03 13:45:55 UTC
Permalink
Hallo Peter,
Post by Peter Dunkel
Definiere "selbständige Nutzbarkeit".
Nein. Haben Gerichte schon getan. Halt Dich dran oder laß es.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
Martin Kissel
2005-02-03 16:52:55 UTC
Permalink
Post by Peter Dunkel
Definiere "selbständige Nutzbarkeit".
Von sich aus, ohne irgendwelche Anforderungen an das Umfeld, kann man
nichts nutzen.
Einen Spiegel kann man ebenfalls nur nutzen, wenn man ein Objekt davor
stellt. Ist er nun einzeln nutzbar?

Ein Laserdrucker kann von sich aus eine Testseite drucken, er kann Strom
verbrauchen und damit zur Aufheizung des Raumes beitragen.

Ein Anhänger im Fuhrpark wird sicherlich nicht einem bestimmten Fahrzeug
zugeschrieben, sondern einzeln betrachtet. Man kann ihn zwar einzeln nur
schlecht nutzen, aber man kann ihn auch keinem Auto direkt zuordnen.
Ähnlich verhält es sich doch mit einem Drucker, der von mehr als einem
PC genutzt wird.
Lutz Schulze
2005-02-03 18:08:43 UTC
Permalink
On Thu, 03 Feb 2005 17:52:55 +0100, Martin Kissel
Post by Martin Kissel
Ein Anhänger im Fuhrpark wird sicherlich nicht einem bestimmten Fahrzeug
zugeschrieben, sondern einzeln betrachtet. Man kann ihn zwar einzeln nur
schlecht nutzen, aber man kann ihn auch keinem Auto direkt zuordnen.
Ähnlich verhält es sich doch mit einem Drucker, der von mehr als einem
PC genutzt wird.
Und im Zweifelsfall korrigiert das der, der die Bücher prüft. Was kann
ich als Steuerzahlerfür so schwammige Gesetze?

Lutz
--
Temperatur und mehr mit dem PC messen - auch im Netzwerk: http://www.messpc.de
jetzt neu: Ethernetbox für direkten Anschluss der Sensoren im Netzwerk
Test im IT-Administrator: http://www.messpc.de/MessPC-Testbericht-ITA.pdf
http://www.netzwerkseite.de - die Seite rund um EDV-Netzwerke
karl mentner
2005-02-03 19:44:29 UTC
Permalink
On Thu, 03 Feb 2005 19:08:43 +0100, Lutz Schulze
Post by Lutz Schulze
Und im Zweifelsfall korrigiert das der, der die Bücher prüft. Was kann
ich als Steuerzahlerfür so schwammige Gesetze?
Nochmals: Es ging bei GwG um Vereinfachung, egal was heutzutage ein
Gesetz formuliert, eine Verordnung aussagt oder ein Gericht im
Einzelfall entscheidet - Wenn denn ein Prüfer zu ungeeignet für seinen
Job ist, daß er eine USB-Festplatte nicht als GwG akzeptiert, lach'
ihn erstmal aus (er hat ja sowieso schon einen schlechten Tag, das
kann man kaum verschlimmern ;-) ) Der finanzielle Effekt ist derartig
gering, da lohnt es sich nicht zu streiten, eine evtl. Strafe dürfte
deutlich unter lebenslänglich sein ;-). Steht man vor der Frage wie
man es buchen soll, ist die Entscheidung eindeutig:
Unter 410€, für mehrere Maschinen = eigenständiges GwG.

Besonders bei Vereinfachungsregeln bin ich doch froh, wenn es
schwammig ist - zuerst mal entscheide ich als Buchender was ich damit
mache und nicht ein Gesetzestext.

gruß

karl
Lutz Schulze
2005-02-04 05:41:23 UTC
Permalink
Post by karl mentner
Steht man vor der Frage wie
Unter 410€, für mehrere Maschinen = eigenständiges GwG.
Besonders bei Vereinfachungsregeln bin ich doch froh, wenn es
schwammig ist - zuerst mal entscheide ich als Buchender was ich damit
mache und nicht ein Gesetzestext.
So meinte ich das auch. In solchen Fällen buche ich das so, wie es mir
sinnvoll erscheint. Sinnvoll ergibt sich aus Gesetzeslage und den
individuellen Umständen.
Irgendwann kommt eventuell ein Prüfer und ändert das eventuell. Weiter
passiert wohl erstmal nichts.

Lutz
--
Temperatur und mehr mit dem PC messen - auch im Netzwerk: http://www.messpc.de
jetzt neu: Ethernetbox für direkten Anschluss der Sensoren im Netzwerk
Test im IT-Administrator: http://www.messpc.de/MessPC-Testbericht-ITA.pdf
http://www.netzwerkseite.de - die Seite rund um EDV-Netzwerke
Volker Neurath
2005-02-04 16:50:28 UTC
Permalink
Post by karl mentner
On Thu, 03 Feb 2005 19:08:43 +0100, Lutz Schulze
deutlich unter lebenslänglich sein ;-). Steht man vor der Frage wie
Unter 410€, für mehrere Maschinen = eigenständiges GwG.
Auch wenn du es noch so oft schreibst, wird es dadurch nicht wahrer.

Die USB-Platte ist in diesem Thread nun hinreichend geklärt, sie geht
als GwG durch - nicht aber der 150 Euro-Drucker und auch nicht der 150
Euro Scanner.

Sie sind zwar beide eigenständige Wirtschaftsgüter, aber nicht
eigenständig nutzbar ==> Abschreibung über die vorr. Nutzungsdauer.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
karl mentner
2005-02-04 18:15:29 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Die USB-Platte ist in diesem Thread nun hinreichend geklärt, sie geht
als GwG durch - nicht aber der 150 Euro-Drucker und auch nicht der 150
Euro Scanner.
Womit der Sinn der Vereinfachungsregel allerdings ad absurdum geführt
würde.
Post by Volker Neurath
Sie sind zwar beide eigenständige Wirtschaftsgüter, aber nicht
eigenständig nutzbar ==> Abschreibung über die vorr. Nutzungsdauer.
....des damit verbundenen Wirtschaftsgutes. Wodurch es in der Praxis
doch wieder sofort abgeschrieben wird, irgendeinen abgeschriebenen
Printserver findet man immer.

gruß

karl
Volker Neurath
2005-02-05 16:03:32 UTC
Permalink
Post by karl mentner
....des damit verbundenen Wirtschaftsgutes. Wodurch es in der Praxis
doch wieder sofort abgeschrieben wird, irgendeinen abgeschriebenen
Printserver findet man immer.
Zweimal nein.

Der Drucker wird *separat* abgeschrieben, über *seine*
vorraussichtliche Nutzungsdauer.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
karl mentner
2005-02-05 17:59:59 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by karl mentner
....des damit verbundenen Wirtschaftsgutes. Wodurch es in der Praxis
doch wieder sofort abgeschrieben wird, irgendeinen abgeschriebenen
Printserver findet man immer.
Zweimal nein.
Der Drucker wird *separat* abgeschrieben, über *seine*
vorraussichtliche Nutzungsdauer.
Das ist das erste Mal, daß ich sowas höre, auch bei entsprechenden
Prüfungen ist mir das noch nie untergekommen. Dem Sinn der
Vereinfachungsregel würde es zudem krass widersprechen. Was ja nicht
heißen soll, daß es trotzdem möglich ist. Wenn der Drucker kein GwG
wäre und einer Maschine zugeordnet wird bekommt er doch keine eigene
Abschreibung - irgendwo beißt sich die Katze da in den Schwanz.

gruß

karl
Volker Neurath
2005-02-06 16:54:33 UTC
Permalink
Post by karl mentner
Post by Volker Neurath
Der Drucker wird *separat* abgeschrieben, über *seine*
vorraussichtliche Nutzungsdauer.
Das ist das erste Mal, daß ich sowas höre,
Es gibt für alles ein erstes mal ;-)
Post by karl mentner
Dem Sinn der Vereinfachungsregel würde es zudem krass widersprechen.
Nö, wieso?

Eingeständig Nutzbar => GwG
nicht eigenständig nutzbar => kein GwG
Post by karl mentner
heißen soll, daß es trotzdem möglich ist. Wenn der Drucker kein GwG
wäre und einer Maschine zugeordnet wird bekommt er doch keine eigene
Abschreibung - irgendwo beißt sich die Katze da in den Schwanz.
Der Trick dabei ist, dass der Drucker eben *keiner* Maschine
zugeordnet wird.
Er bleibt selbständig und wird separat abgeschrieben. Nur eben nicht
als GwG sondern "klassisch".

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
karl mentner
2005-02-06 21:50:47 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by karl mentner
Dem Sinn der Vereinfachungsregel würde es zudem krass widersprechen.
Nö, wieso?
Weil der Sinn der Vereinfachung die Vereinfachung ist. In diesem Fall
das völlig absurde 4jährige Abschreiben eines Druckers für 100€.
Könnte man ja glatt auf die Idee kommen, nur noch Drucker für 50€ zu
kaufen, die man ja neu kauft, wenn die Patrone leer ist, womit dieser
dann plötzlich zu Verbrauchsmaterial wird, bzw. die Abschreibung bei 3
Monaten = 1 Jahr liegen müßte.
Post by Volker Neurath
Post by karl mentner
heißen soll, daß es trotzdem möglich ist. Wenn der Drucker kein GwG
wäre und einer Maschine zugeordnet wird bekommt er doch keine eigene
Abschreibung - irgendwo beißt sich die Katze da in den Schwanz.
Der Trick dabei ist, dass der Drucker eben *keiner* Maschine
zugeordnet wird.
Nicht eigenständig aber eigenständig - ne is klar ;-)
Das ist ja kein Trick, das wäre einfach nur absurd. Auch wenn absurd
in der Buchhaltung schon mal vorkommt.
Post by Volker Neurath
Er bleibt selbständig und wird separat abgeschrieben. Nur eben nicht
als GwG sondern "klassisch".
Da würde ich doch jedem empfehlen mal im konkreten Fall über die
realen Auswirkungen nachzudenken und sich das Leben nicht unnötig zu
komplizieren. Ab in's GwG damit, wenn der Prüfer dann Spaß dran hat,
soll er's halt reklamieren und die entsprechende Gegenrechnung
vorlegen. Wenn ein bis zwei Drucker alles sind was es zu entdecken
gibt, wird er sich die Arbeit nicht machen und gut ist.

Dem Menschen schenkte der Herr 2 Augen, damit er eines mal zudrücken
kann (Pharisäer, 3.11)

gruß

karl
Peter Dunkel
2005-02-07 07:30:07 UTC
Permalink
An Sun, 06 Feb 2005 22:50:47 +0100 schrieb karl mentner
Post by karl mentner
Post by Volker Neurath
Post by karl mentner
Dem Sinn der Vereinfachungsregel würde es zudem krass widersprechen.
Nö, wieso?
Weil der Sinn der Vereinfachung die Vereinfachung ist. In diesem Fall
das völlig absurde 4jährige Abschreiben eines Druckers für 100€.
Hallo Karl,

für jemanden, der Buchführung für sich selber macht, ist es absurd.
Für jemanden, der Buchführung für Mandanten macht, ist es eine
Umsatzsteigerung.

mfg Peter
Matthias Hanft
2005-02-07 08:01:20 UTC
Permalink
Post by karl mentner
Da würde ich doch jedem empfehlen mal im konkreten Fall über die
realen Auswirkungen nachzudenken und sich das Leben nicht unnötig zu
komplizieren. Ab in's GwG damit, wenn der Prüfer dann Spaß dran hat,
soll er's halt reklamieren und die entsprechende Gegenrechnung
vorlegen. Wenn ein bis zwei Drucker alles sind was es zu entdecken
gibt, wird er sich die Arbeit nicht machen und gut ist.
BTW: Meine GWG schreibe ich (im Gegensatz zu den "längerdauernden"
Gegenständen) auf 0 EUR (statt 1 EUR) ab, wodurch sie nächstes Jahr
nicht mehr im Inventarverzeichnis stehen - die schmeißt man ja mei-
stens eh einfach nur noch irgendwann weg. Ist das OK? Das Finanzamt
hat letztes Jahr jedenfalls nicht gemault. Oder sollte man die auch
alle in den Folgejahren noch mit 1 EUR drinstehen haben? Ich kenne
auch Stb, die einen Sammelposten "GWG 2004" mit 1 EUR drinstehen
lassen - das find' ich aber _noch_ blöder: wie soll man _das_ jemals
wieder wegkriegen?!

Was ist denn die schönste/richtigste Möglichkeit bei GWG fürs Inven-
tarverzeichnis (aka "AfA-Tabelle")?

Gruß Matthias.
Volker Neurath
2005-02-07 13:11:02 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
BTW: Meine GWG schreibe ich (im Gegensatz zu den "längerdauernden"
Gegenständen) auf 0 EUR (statt 1 EUR) ab, wodurch sie nächstes Jahr
nicht mehr im Inventarverzeichnis stehen - die schmeißt man ja mei-
stens eh einfach nur noch irgendwann weg. Ist das OK? Das Finanzamt
hat letztes Jahr jedenfalls nicht gemault. Oder sollte man die auch
alle in den Folgejahren noch mit 1 EUR drinstehen haben? Ich kenne
auch Stb, die einen Sammelposten "GWG 2004" mit 1 EUR drinstehen
lassen - das find' ich aber _noch_ blöder: wie soll man _das_ jemals
wieder wegkriegen?!
"Erinnerungswert" ist doch schon seit Jahren nicht mehr erforderlich?!

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Matthias Hanft
2005-02-07 13:56:44 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
"Erinnerungswert" ist doch schon seit Jahren nicht mehr erforderlich?!
...aber Listung im Inventarverzeichnis, solange das
Wirtschaftsgut noch vorhanden ist?

Wenn ich auf 0 abschreibe, haut's meine Inventar-
verwaltungssoftware im Folgejahr automatisch raus.

Gruß Matthias.
Volker Neurath
2005-02-07 19:05:30 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
Wenn ich auf 0 abschreibe, haut's meine Inventar-
verwaltungssoftware im Folgejahr automatisch raus.
Veraltete Software? ;-)

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Matthias Hanft
2005-02-08 08:11:11 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Matthias Hanft
Wenn ich auf 0 abschreibe, haut's meine Inventar-
verwaltungssoftware im Folgejahr automatisch raus.
Veraltete Software? ;-)
Nö, Wiso Sparbuch 2005 :-)

Wird da halt per Definition so gemacht. Und ist ja auch
durchaus sinnvoll - sonst kriegt mans ja nie weg (naja,
ansonsten durch eine spezielle "Wegfall"-Buchung halt,
entweder mit Geld durch Verkauf, oder ohne Geld durch
Wegschmeißen).

Ein Inventarverzeichnis mit Tausenden von GWGs mit dem
Zeitwert 0 EUR hielte ich aber auch nicht für besonders
sinnvoll...

Gruß Matthias.
karl mentner
2005-02-07 18:54:29 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
BTW: Meine GWG schreibe ich (im Gegensatz zu den "längerdauernden"
Gegenständen) auf 0 EUR (statt 1 EUR) ab, wodurch sie nächstes Jahr
nicht mehr im Inventarverzeichnis stehen - die schmeißt man ja mei-
stens eh einfach nur noch irgendwann weg. Ist das OK?
Du machst ja die GwG-Buchung um den Aufwand Inventarverzeichnis /
Abschreibung zu vermeiden, selbstverständlich geht da alles sofort auf
0,--.
Post by Matthias Hanft
Das Finanzamt
hat letztes Jahr jedenfalls nicht gemault.
Wissen halt auch, daß man sich das Leben durchaus sinnentleert schwer
machen kann. Wie schon geschrieben, wäre das meine Erwartung bei einer
"einvernehmlichen" Prüfung.
Post by Matthias Hanft
Oder sollte man die auch
alle in den Folgejahren noch mit 1 EUR drinstehen haben?
GwG geht immer zum Ende des Wirtschaftsjahres auf 0,--
Post by Matthias Hanft
Ich kenne
auch Stb, die einen Sammelposten "GWG 2004" mit 1 EUR drinstehen
lassen - das find' ich aber _noch_ blöder: wie soll man _das_ jemals
wieder wegkriegen?!
Es gibt "kreative" und "einfallsreiche" Buchhaltung, vielleicht hat er
ja einen kreativen Grund für diesen Einfallsreichtum - evtl. könnte
das für irgendeine Kontrollsumme gut sein.
Post by Matthias Hanft
Was ist denn die schönste/richtigste Möglichkeit bei GWG fürs Inven-
tarverzeichnis (aka "AfA-Tabelle")?
Ich finde es immer recht interessant zu sehen welche Abteilungen
welchen Verschleiß produzieren (auch Diebstahl im größeren Umfang
fällt bei GwG kaum auf, wenn man das nicht beobachtet). In einer
derartigen Inventarübersicht taucht natürlich auch GwG auf, was dann
für die Bilanz bzw. für's FA wieder abgetrennt werden muß. Die Frage
ist halt, ob man nicht evtl. selber höhere Anforderung als das FA hat.
Die "richtigste" Möglichkeit ist dann entweder zuviel Aufwand oder zu
ungenau.


gruß


karl
Matthias Hanft
2005-02-08 08:13:13 UTC
Permalink
Post by karl mentner
Du machst ja die GwG-Buchung um den Aufwand Inventarverzeichnis /
Abschreibung zu vermeiden, selbstverständlich geht da alles sofort auf
0,--.
Fein :-)
Post by karl mentner
Ich finde es immer recht interessant zu sehen welche Abteilungen
welchen Verschleiß produzieren (auch Diebstahl im größeren Umfang
fällt bei GwG kaum auf, wenn man das nicht beobachtet). In einer
derartigen Inventarübersicht taucht natürlich auch GwG auf, was dann
für die Bilanz bzw. für's FA wieder abgetrennt werden muß. Die Frage
ist halt, ob man nicht evtl. selber höhere Anforderung als das FA hat.
Ok, also wenn wir's eines Tages genauer wissen wollen, machen wir uns
noch ein "internes" GWG-Verzeichnis. Ich glaube aber nicht, daß das
hier jemand eines Tages genauer wissen will :-)

Und geklaut wird sowieso nix :-)

Jedenfalls vielen Dank für Deine Antwort, also mach' ich's dann schon
richtig...

Gruß Matthias.
Volker Neurath
2005-02-07 13:11:02 UTC
Permalink
Post by karl mentner
Post by Volker Neurath
Post by karl mentner
Dem Sinn der Vereinfachungsregel würde es zudem krass widersprechen.
Nö, wieso?
Weil der Sinn der Vereinfachung die Vereinfachung ist. In diesem Fall
das völlig absurde 4jährige Abschreiben eines Druckers für 100€.
Könnte man ja glatt auf die Idee kommen, nur noch Drucker für 50€ zu
kaufen, die man ja neu kauft, wenn die Patrone leer ist, womit dieser
dann plötzlich zu Verbrauchsmaterial wird, bzw. die Abschreibung bei 3
Monaten = 1 Jahr liegen müßte.
Auch das dürfte nicht funktionieren.
Post by karl mentner
Post by Volker Neurath
Der Trick dabei ist, dass der Drucker eben *keiner* Maschine
zugeordnet wird.
Nicht eigenständig aber eigenständig - ne is klar ;-)
Das ist ja kein Trick, das wäre einfach nur absurd. Auch wenn absurd
in der Buchhaltung schon mal vorkommt.
Das ein Gegenstand nicht eingenständig nutzbar ist ändert aber nichts
daran, dass er ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt.
Post by karl mentner
Post by Volker Neurath
Er bleibt selbständig und wird separat abgeschrieben. Nur eben nicht
als GwG sondern "klassisch".
Da würde ich doch jedem empfehlen mal im konkreten Fall über die
realen Auswirkungen nachzudenken und sich das Leben nicht unnötig zu
komplizieren. Ab in's GwG damit, wenn der Prüfer dann Spaß dran hat,
soll er's halt reklamieren und die entsprechende Gegenrechnung
vorlegen.
Vergisases, das wird schon bei deiner Steuererklärung auffallen - und
zurückgewiesen werden.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Martin Schoenbeck
2005-02-07 13:22:40 UTC
Permalink
Hallo Volker,
Post by Volker Neurath
Vergisases, das wird schon bei deiner Steuererklärung auffallen - und
zurückgewiesen werden.
Wer schreibt denn in seinen Steuerklärung rein, daß er einen Drucker, der
nicht selbständig nutzbar ist, als GWG abgeschrieben hat?

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
Volker Neurath
2005-02-07 19:05:30 UTC
Permalink
Post by Martin Schoenbeck
Wer schreibt denn in seinen Steuerklärung rein, daß er einen Drucker, der
nicht selbständig nutzbar ist, als GWG abgeschrieben hat?
Auch wieder wahr.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
karl mentner
2005-02-07 19:00:57 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by karl mentner
womit dieser
dann plötzlich zu Verbrauchsmaterial wird, bzw. die Abschreibung bei 3
Monaten = 1 Jahr liegen müßte.
Auch das dürfte nicht funktionieren.
Aber selbstverständlich funktioniert das, der Drucker landet ja mit
leerer Patrone auf dem Haufen, also kann er komplett abgechrieben
werden.
Post by Volker Neurath
Post by karl mentner
Da würde ich doch jedem empfehlen mal im konkreten Fall über die
realen Auswirkungen nachzudenken und sich das Leben nicht unnötig zu
komplizieren. Ab in's GwG damit, wenn der Prüfer dann Spaß dran hat,
soll er's halt reklamieren und die entsprechende Gegenrechnung
vorlegen.
Vergisases, das wird schon bei deiner Steuererklärung auffallen - und
zurückgewiesen werden.
Wie soll das denn da auffallen? Das fällt frühestens bei einer
Prüfung auf und wird mit ziemlicher Sicherheit "übersehen".


gruß

karl
Martin Kissel
2005-02-08 18:41:16 UTC
Permalink
Post by karl mentner
Post by Volker Neurath
Post by karl mentner
womit dieser
dann plötzlich zu Verbrauchsmaterial wird, bzw. die Abschreibung bei 3
Monaten = 1 Jahr liegen müßte.
Auch das dürfte nicht funktionieren.
Aber selbstverständlich funktioniert das, der Drucker landet ja mit
leerer Patrone auf dem Haufen, also kann er komplett abgechrieben
werden.
Ansonsten:
Kauf im März und Aktivierung mit Nutzungsdauer 2 Jahre. Es wird wenig
gedruckt, im September ist die Patrone leer. Der Kauf eines neuen
Druckers ist evtl. wirtschaftlicher als eine neue Patrone (wenn auch
ökologisch absolut nicht) und der alte kommt auf den Müll:
Restabschreibung, fertig.

Da kann man das Teil auch gleich als Verbrauchsmaterial oder GWG durchhauen.
karl mentner
2005-02-08 19:38:47 UTC
Permalink
On Tue, 08 Feb 2005 19:41:16 +0100, Martin Kissel
Post by Martin Kissel
(wenn auch
Restabschreibung, fertig.
Buchhaltungsregeln, Marketingstrategien und Ökologie scheinen wirklich
keine Gleichung zu ergeben.
Post by Martin Kissel
Da kann man das Teil auch gleich als Verbrauchsmaterial oder GWG durchhauen.
Und wenn man das Ganze jetzt mal etwas überspitzt könnte eigentlich
ein AKW auch als Verbrauchsmaterial durchgehen, ein paar undichte
Leitungen, Homer als Sicherheitsinspektor - statistischer GAU nach 9
Monaten und schon ist ein ideales Abschreibungsobjekt gefunden. ;-)


SCNR


gruß

karl

karl mentner
2005-01-29 16:34:11 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Keinem, sondern die Platte _allein_ über die vorr. Nutzungsdauer
abschreiben.
Bedeutet bei der ext. ALDI-Platte von vor Weihnachten, dass du 5 Jahre
lang jedes Jahr EUR 29,80 abschreiben kannst.
Nein.
Post by Volker Neurath
keinem, siehe oben. Es ist lediglich nicht gestattet, die Platte als
GwG sofort abzuschreiben.
Aus allen bisher präsentierten Quellen geht eindeutig das Gegenteil
hervor, die zitierte Verfügung ist bei der Erstellung der Buchhaltung
ohne jeglichen Belang. Sie stellt lediglich einen ersten Schritt der
Verwaltung dar eine gerichtliche Klärung anzugehen.
Post by Volker Neurath
Geht ja auch. Nur nicht als GwG.
Wenn es denn selbstständiges Gut ist, ist auch /fast/ automatisch GwG.
Post by Volker Neurath
Post by Peter Dunkel
Eine Verfügung ist eine interne Anweisung, also nur für Beamte in Berlin
bindend, nicht aber für Bürger (wobei ein Beamter ausserhalb seines
Dienstes zu den Bürgern zählt)..
Nicht wirklich - denn der Beamte wird letztendlich deine
Steuererklärung nicht akzeptieren, wenn sie Verfügung widerspricht.
....ohne dieses einfach so durchsetzen zu können, die entsprechende
Entscheidungsgewalt hat entweder der Steuerpflichtige, indem er das
akzeptiert oder im Streitfall ein Gericht.

gruß

ka 'würdeimFalleeinerPrüfungdenPrüferschallendauslachenbisdieserden
Quatschseinläßt' rl
Volker Neurath
2005-01-29 19:31:17 UTC
Permalink
Post by karl mentner
Post by Volker Neurath
Keinem, sondern die Platte _allein_ über die vorr. Nutzungsdauer
abschreiben.
Bedeutet bei der ext. ALDI-Platte von vor Weihnachten, dass du 5 Jahre
lang jedes Jahr EUR 29,80 abschreiben kannst.
Nein.
Doch. Zumindest war das _vor_ dem BFH urteil so - ich hatte überlesen,
dass ext. Datenträger als GwG abgeschrieben werden können.

Ersetze "ext.Platte" durch "Drucker" und schon passt alles.
Post by karl mentner
Wenn es denn selbstständiges Gut ist, ist auch /fast/ automatisch GwG.
Ein Drucker ist ebenfalls "selbständiges Gut" - kann aber trotzdem
nicht als GwG abgeschrieben werden, selbst wenn er nur 50 Euronen
gekostet hat.

Ausnahme: Kobigeräte, Drucker-Fax-Scanner-Kopierer, bei denen eine
oder mehrere Funktionen auch ohne den PC laufen.

Heisst: du musst Faxen und/oder kopieren können, damit das Ding als
GwG durchgeht.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
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