Discussion:
Einmaliger Verkauf (Software) - muß das in die Lohnsteuererklärung?
(zu alt für eine Antwort)
Jan Weingärtner
2005-02-27 09:43:32 UTC
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Hallo,

und danke erst einmal für alle Hinweise.
Ich hatte auf eine einfache Antwort gehofft, aber dieser fromme
Wunsch ist wohl nicht mit dem deutschen Steuerrecht vereinbar.

Also nehmen wir mal an, der Verkauf ist nicht steuerfrei und wurde
nicht im Rahmen irgend welcher freiberuflicher Tätigkeit vorgenommen.
Wo genau in der Steuererklärung muß ich das nun angeben? Ich hatte
erst auf Anlage SO ("Sonstige Einkünfte") getippt, dort aber nur irgend
etwas über Renten gefunden.

Gruß,
Jan
Oliver Trost
2005-02-27 10:40:47 UTC
Permalink
Hallo Jan,

ich wiederhole noch mal was ich vorher schon mal geschrieben habe.
Umsatzsteuerlich bist du kein Unternehmer weil es an Nachhaltigkeit fehlt.
Du wirst den Quellcode doch ohne Umsatzsteuerausweis verkauft haben?
Einkommensteuerlich fällt diese Einnahme unter keine Einkunftsart weil
einmaliger Vorgang. Spekulation fällt wegen fehlenden Erwerbs auch aus.
Also hast du weder eine Gewinnermittlung zu machen, noch hast du irgendetwas
in ein Formular einzutragen.
Details zur Nachhaltigkeit findest du in den Einkommensteuer-Hinweisen H134a
EStH.

Ich hoffe das beantwortet deine Frage.
Daniel Zauft
2005-02-27 12:00:40 UTC
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Post by Oliver Trost
Hallo Jan,
ich wiederhole noch mal was ich vorher schon mal geschrieben habe.
Umsatzsteuerlich bist du kein Unternehmer weil es an Nachhaltigkeit fehlt.
Du wirst den Quellcode doch ohne Umsatzsteuerausweis verkauft haben?
Einkommensteuerlich fällt diese Einnahme unter keine Einkunftsart weil
einmaliger Vorgang. Spekulation fällt wegen fehlenden Erwerbs auch aus.
Also hast du weder eine Gewinnermittlung zu machen, noch hast du irgendetwas
in ein Formular einzutragen.
Details zur Nachhaltigkeit findest du in den Einkommensteuer-Hinweisen H134a
EStH.
Ich hoffe das beantwortet deine Frage.
Hi Oliver,

Florians Hinweis auf § 111 StGB finde ich ziemlich passend ...

§ 22 Abs. 3 EStG (vgl. das Posting von Ulrich)

"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten
[..] gehören"

(Freigrenze 256 Euro, Arbeitnehmer 410 Euro)
Das ganze dient quasi als Auffangtatbestand. Alles was man leistet, um
Geld zu erhalten, wird hiermit erfasst. Auf die Nachhaltigkeit (§ 15)
kommt es nicht an.

Grüße

Daniel
Oliver Trost
2005-02-27 12:13:07 UTC
Permalink
Post by Daniel Zauft
Hi Oliver,
Florians Hinweis auf § 111 StGB finde ich ziemlich passend ...
§ 22 Abs. 3 EStG (vgl. das Posting von Ulrich)
"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten [..]
gehören"
(Freigrenze 256 Euro, Arbeitnehmer 410 Euro)
Das ganze dient quasi als Auffangtatbestand. Alles was man leistet, um
Geld zu erhalten, wird hiermit erfasst. Auf die Nachhaltigkeit (§ 15)
kommt es nicht an.
Grüße
Daniel
Hallo Daniel,

H168a EStH:

Allgemeines
Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder
Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um
des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um
Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich
handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert
in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (>BFH vom 28.11.1984 - BStBl
1985 II S. 264).
Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn für
eine Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann,
nachträglich ein Entgelt gezahlt und vom Leistenden als angemessene
Gegenleistung für die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommen wird (>BFH vom
21.09.1982 - BStBl II S. 201).

Er hat die Software nicht des Entgeltes wegen entwickelt und somit liegt
meiner Meinung nach ein privater Veräußerungsvorgang vor.

Hinweis auf das StGB kann erspart bleiben.
Matthias Kryn
2005-02-27 13:33:35 UTC
Permalink
Post by Oliver Trost
Post by Daniel Zauft
Florians Hinweis auf § 111 StGB finde ich ziemlich passend
...
§ 22 Abs. 3 EStG (vgl. das Posting von Ulrich)
"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten [..] gehören"
ACK.
Post by Oliver Trost
Er hat die Software nicht des Entgeltes wegen entwickelt
Er hat sie des Entgelts wegen verkauft.
Post by Oliver Trost
und somit liegt meiner Meinung nach ein privater
Veräußerungsvorgang vor.
NACK.

Grüße
Matthias
Oliver Trost
2005-02-27 15:08:46 UTC
Permalink
ACK.
NACK.
Was will der Künstler damit sagen?

Was ist der Unterschied zwischen der Erbringung einer Leistung (was in
§22Nr.3 EstG erfasst werden soll) und der Verkauf eines
Vermögensgegenstandes aus dem Privatbesitz? Wenn jemand Geld für das Tun,
Dulden oder Unterlassen (Leistung) bekommt und das nicht zu den anderen
Einkunftsarten zugeordnet werden kann, wird es nach §22Nr.3 EStG versteuert.
Der Verkauf einer selbstentwickelten Software ist keine Leistung.
Matthias Kryn
2005-02-27 15:25:00 UTC
Permalink
Post by Oliver Trost
ACK.
NACK.
Was will der Künstler damit sagen?
www.uwe-stoeckert.de/usenet/akronym.htm
Post by Oliver Trost
Was ist der Unterschied zwischen der Erbringung einer
Leistung (was in §22Nr.3 EstG erfasst werden soll) und der
Verkauf eines Vermögensgegenstandes aus dem Privatbesitz?
Du hast es selbst zitiert: "bei denen ein Entgelt dafür erbracht
wird, dass ein Vermögenswert
in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird". Der Gegenstand
wird veräußert und aufgegeben -
wirtschaftlich und physisch. Das ist nicht der Fall (aber: bitte
s.u.).
Post by Oliver Trost
Wenn jemand Geld für das Tun, Dulden oder Unterlassen
(Leistung) bekommt und das nicht zu den anderen
Einkunftsarten zugeordnet werden kann, wird es nach §22Nr.3
EStG versteuert.
Ja.
Post by Oliver Trost
Der Verkauf einer selbstentwickelten
Software ist keine Leistung.
Selbstverständlich ist es das (zumindest in diesem Fall; nicht
gewerblich, nicht selbständig).

Wobei ich dazusagen muss, dass ich bis jetzt davon ausgegangen
bin, dass der OP sich weitergehende Nutzungsrechte an dem
verkauften Quellcode vorbehalten hat. Wenn er den Quellcode
inkl. aller zukünftigen Nutzungsrechte usw. verkauft hat, wäre
ich geneigt, Dir zuzustimmen.

Grüße
Matthias
Oliver Trost
2005-02-27 16:19:05 UTC
Permalink
Hallo Matthias,

vielen Dank für die Hinweise bezüglich der Abkürzungen.
Zurück zum Thema. Mein Gedanke war, das §15 + 18 EStG nicht in Frage kommen
wegen fehlender Nachhaltigkeit etc.. Privates Veräußerungsgeschäft (§23
EStG) geht auch nicht wegen fehlender Anschaffung. Hätte er für den
Auftraggeber eine Software entwickelt, würde ich eventuell für eine
Einordnung in den §22 EStG tendieren. Nun hat er aber eine schon eine
bestehende (von Ihm selbst entwickelte) Software veräußert die ohne
Veräußerungsabsicht erstellt wurde.
Da er den Begriff der Quellcodeveräußerung gebrauchte, gehe ich davon aus,
das er alle Rechte übertragen hat. Deshalb meine Einstufung in die nicht
steuerbaren Einkünfte, weil zu keiner Einkunftsart zugehörend. Der Begriff
steuerfrei wäre hier falsch am Platz.
Ich hoffe, das ich Dir meínen Standpunkt erklären konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver

Peter Voigt
2005-02-27 11:46:37 UTC
Permalink
Post by Jan Weingärtner
Also nehmen wir mal an, der Verkauf ist nicht steuerfrei und wurde
nicht im Rahmen irgend welcher freiberuflicher Tätigkeit vorgenommen.
Wo genau in der Steuererklärung muß ich das nun angeben?
Da gips irgendwo irgensowas mit "Privatverkauf"
'schulligung, bin Sonntags zu faul zum Suchen ;-)

Grüße - Peter :-)
--
Wenn irgendwas nicht geht -
geht es gewöhnlich umgedreht.

Begreifen kommt von Anfassen.
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